Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 136

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 136 (NJ DDR 1967, S. 136); vertreten durch den Technischen Leiter und den Inve- stitionsbeauitragten, jeweils ein bestimmter Mitarbeiter für die Festlegung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich gemacht. Im Bereich der Hauptmechanik sind derartige schriftliche Nachträge mit einer Ausnahme nicht abgeschlossen worden, sondern die entsprechenden Anweisungen erfolgten in der Regel mündlich. So gab es keine Festlegung darüber, daß der Angeklagte K. als Leiter der Hauptmechanik verantwortlich für die Sicherheit bei der Ausführung derartiger Arbeiten der Fremdbetriebe war. Bei der in Vorbereitung der Reparatur an der Kranbahnschiene stattgefundenen Absprache im Juni 1965 zwischen dem Angeklagten W. und den Zeugen M. und H. wurde der Zeuge H. von dem damaligen Hauptmechaniker M. für den gesamten Ablauf der Arbeiten verantwortlich gemacht. Wird einem leitenden Mitarbeiter die Verantwortung für die Leitung eines bestimmten Arbeitsprozesses übertragen, so ist er auch für die Einhaltung des Gesundheit-, Arbeit- und Brandschutzes verantwortlich. Dies wurde dem Zeugen H. allerdings nicht ausdrücklich mitgeteilt, da der Zeuge M. dies nicht für erforderlich hielt. Er ging hierbei davon aus, daß der Angeklagte W. schon wiederholt mit seiner Brigade in den Hallen des Walzwerkes Reparaturen durchgeführt hatte, ihm die örtlichen Bedingungen vertraut waren und auch die Qualifikation des Angeklagten W. eine solche Maßnahme nicht notwendig machte. Das Unterlassen solcher Hinweise über den Inhalt und den Umfang der Verantwortung des Zeugen H. begründet jedoch die Verantwortung des Angeklagten K. für diese Reparaturen nicht. Obwohl sich der Zeuge H. über den Umfang seiner Verantwortung für die Beachtung der sicherheitstechnischen Belange nicht vollauf im klaren war, hat er doch zumindest zum Teil entsprechende Maßnahmen veranlaßt. So hat er vor Beginn der Arbeiten zusammen mit dem Angeklagten W. die Arbeitsstelle besichtigt, für Feuerlöscher während der Schweißarbeiten gesorgt und auch nach Beendigung der Arbeit eine Kontrolle der Arbeitsstätte auf Brandnester vorgenommen. Er hat die Halle abgesperrt, die Kranbahn freigeschaltet und die fertigen Arbeiten abgenommen sowie den Kran nach Beendigung der Arbeiten freigegeben. Im Gegensatz zur Auffassung des Protestes kommt es nicht darauf an, daß der Zeuge H. kein Schweißverantwortlicher des Betriebes war, da die Beachtung der betrieblichen Besonderheiten, die der Zeuge als Kranmeister am besten kannte, nicht notwendig eine solche Qualifikation voraussetzt. Für die unmittelbar mit dem Schweißen verbundenen Gefahren wäre daher eine Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten W. und dem Zeugen H. erforderlich gewesen. Aus dem Umstand, daß der Zeuge H. vom damaligen Hauptmechaniker M. in Gegenwart des Angeklagten W. bereits im Juni 1965 für die Reparatur verantwortlich gemacht war, ergibt sich zugleich, daß hierfür der Angeklagte K. nicht verantwortlich gewesen ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts und des Protestes ergibt sich eine solche Verantwortung auch nicht aus der Betriebsanweisung 1/64 vom 1. Januar 1964 über den Sonntagsdienst. Die nach Ziff. 8 dieser Betriebsanweisung dem Hauptmechaniker obliegende Pflicht, zu gewährleisten, daß an Sonn- und Feiertagen ein verantwortlicher Funktionär die Durchführung der Reparaturen überwacht, kann nicht so verstanden werden, daß der Hauptmechaniker oder der von diesem für den Sonn- und Feiertagsdienst eingesetzte leitende Mitarbeiter der Hauptmechanik bei allen während dieser Zeit von Sonnabendmittag bis Montagfrüh durchzuführenden Reparaturen persönlich die Einweisung und Belehrung der an den Reparaturen beteiligten Kollegen und Betriebe über den Gesundheit-, Arbeit- und Brandschutz durchzuführen habe. Eine entgegengesetzte Auffassung würde bedeuten, daß der Angeklagte K. bei allen nach dem vorliegenden Reparaturplan vom 24. Juli 1965 (21 Uhr) bis 26. Juli 1965 (6 Uhr morgens) durchzuführenden Reparaturen persönlich hätte anwesend sein müssen. Die nach der Betriebsanweisung festgelegte Pflicht zur Überwachung der Reparaturarbeiten kann daher nur so verstanden werden, daß der Verantwortliche der Hauptmechanik sich von der planmäßigen Durchführung der Reparaturarbeiten durch die dafür persönlich verantwortlichen leitenden Mitarbeiter des Betriebes und der Fremdbetriebe zu überzeugen und bei auftretenden Schwierigkeiten und Besonderheiten entsprechende Maßnahmen zu treffen hat. Im übrigen muß er sich auf die für die einzelnen Reparaturarbeiten verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes und der Fremdbetriebe verlassen. Am fraglichen Tage ging der Angeklagte K. berechtigt davon aus, daß der Zeuge H. von seiten des Walzwerkes verantwortlich für die Reparatur war. Als er in den Vormittagsstunden von den Entstehungsbränden erfuhr, wies er den Zeugen H. zur Bereitstellung von Feuerlöschgeräten an. In den Mittagsstunden befragte er ihn nach den Besonderheiten bei dieser Reparatur. Da der Zeuge H. solche Besonderheiten verneinte, kann dem Angeklagten kein strafrechtlicher Vorwurf daraus gemacht werden, daß er keine weitergehenden Maßnahmen veranlaßte. Eine solche Pflicht bestand für ihn auch nicht angesichts der Tatsache, daß an einer in der Halle befindlichen Werkbank ein Glimmbrand entstanden war, da dieser bereits in den Morgenstunden abgelöscht wurde. Der Auffassung des Protestes, der Angeklagte K. sei auf Grund seiner Funktion als verantwortlicher Schweißfachingenieur, ferner auf Grund seiner Stellung als amtierender Hauptmechaniker und als Verantwortlicher der Hauptmechanik vom Sonntagsdienst verpflichtet gewesen, die Brigade W. vor Aufnahme der Arbeiten im Hinblick auf den Arbeitsschutz, die technische Sicherheit und den Brandschutz einzuweisen und zu belehren, kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. K. war auch nicht Auftraggeber der Reparaturarbeiten im Sinne der ASAO 191/1, auch wenn er seit dem 25. Juni 1965 die Funktion des Hauptmechanikers ausübte. Auftraggeber war der Betrieb, der damals vertreten wurde von dem Hauptmechaniker M., der im Gegensatz zur Auffassung des Protestes einen Verantwortlichen für die Reparaturarbeiten bestimmt hatte. Da dem Angeklagten K. nicht die Verantwortung für die Durchführung der Reparaturarbeiten an der Kranbahnschiene oblag, war seine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu verneinen. Er hat daher auch keine ihm obliegenden Rechtspflichten verletzt. Eine Bejahung der Verantwortung des Angeklagten würde der sozialistischen Gesetzlichkeit widersprechen und in der Konsequenz dazu führen, daß das für alle Bereiche unseres gesellschaftlichen Lebens unabdingbare Prinzip der sozialistischen Verantwortlichkeit negiert und die weitere Entwicklung des Verantwortungsbewußtseins der Bürger nicht nur nicht gefördert wird, sondern diese in ihrer Verantwortungsfreudigkeit direkt gehemmt werden (vgl. OG, ' Urteil vom 30. November 1962 - 2 Zst III 20/62 - OGSt Bd. 6 S. 221; NJ 1963 S. 124). Anmerkung : Hinsichtlich der Lehren, die im Walzwerk nach dem Strafverfahren gezogen wurden, vgl. Holtzbecher, „Ein Brand und seine Lehren“, Unser Brandschutz 1966, Heft 10, S. 10. - D. Red. 136;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 136 (NJ DDR 1967, S. 136) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 136 (NJ DDR 1967, S. 136)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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