Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 135

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 135 (NJ DDR 1967, S. 135); der Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Werktätigen im Betrieb herbeiführt oder zuläßt. Eine solche konkrete Gefahr hat der Angeklagte W. durch seine Pflichtverletzungen herbeigeführt. Fehlerhaft war die Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoßes nach § 11 Brandschutzgesetz in Verbindung mit § 5 Brandschutzgesetz und § 1 der 1. DB zum Brandschutzgesetz. Dem Bezirksgericht ist zwar zuzustimmen, daß der Angeklagte auf Grund seiner Stellung als Leiter eines Kollektivs von Werktätigen zu dem Personenkreis gehörte, der für den vorbeugenden Brandschutz im Sinne des § 5 Brandschutzgesetz und § 1 der 1. DB zum Brandschutzgesetz verantwortlich war. Seine Verurteilung nach dem Brandschutzgesetz wäre jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn er durch seine Pflichtverletzungen den Tatbestand einer der im § 11 Abs. 2 Buchst, a bis i beschriebenen Handlungen verwirklicht hätte. Das Bezirksgericht hat insoweit nicht dargelegt, gegen welche der im § 11 beschriebenen Tatbestände der Angeklagte verstoßen haben soll. Die vom Werkleiter des Walzwerkes im Jahre 1962 herausgegebene Brandschutzordnung stellt keine Brand-schutzbestimmung im Sinne des § 11 Buchst, i des Brandschutzgesetzes dar, da hierunter nur Brandschutzanordnungen, die auf Grund des Brandschutzgesetzes erlassen werden, zu verstehen sind. Das angefochtene Urteil war deshalb auf den Protest gemäß § 292 Abs. 3 StPO insoweit im Wege der Selbstentscheidung im Schuldausspruch abzuändern. Soweit mit dem Protest eine höhere Bestrafung des Angeklagten W. angestrebt wird, war ihm der Erfolg zu versagen. Der Protest geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte die eingetretenen Folgen, die konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Werktätigen, den Brand und die Wirtschaftsplangefährdung unbewußt fahrlässig herbeigeführt hat. Da hinsichtlich dieser letztgenannten Folgen die Pflichtverletzungen des Angeklagten nicht allein ursächlich waren, ist die Feststellung des Bezirksgerichts, daß trotz des hohen volkswirtschaftlichen Schadens und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten der Grad seiner Schuld verhältnismäßig gering ist, nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zur Auffassung des Protestes hat das Bezirksgericht das Versagen der betrieblichen Kräfte bei der Bekämpfung des Brandes nicht überbetont. Der Umstand, daß der Zeuge O. die Möglichkeit zur Eindämmung des Brandes mit Kleinlöschgeräten ohne Alarmierung der Feuerwehr fehlerhaft einschätzte, kann nicht dem Angeklagten zum Nachteil gereichen, weil er im Gegensatz zur Auffassung des Protestes mit einer solchen Möglichkeit nicht rechnen konnte und mußte. Die vom Bezirksgericht erkannte Strafe entspricht der individuellen Schuld und Verantwortlichkeit des Angeklagten. Der Protest war daher insoweit zurückzuweisen. Aufrechtzuerhalten war die Verurteilung des Angeklagten W. zum Schadenersatz (wird ausgeführt). Hinsichtlich des Angeklagten K. hatte der Protest keinen Erfolg. Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte K. zu dem Personenkreis gehört, dem auf Grund seiner Stellung als leitender Mitarbeiter des Walzwerkes die Verantwortung für den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz im Sinne der §§ 8, 18 ASchVO, § 5 Brandschutzgesetz, § 1 der 1. DB zum Brandschutzgesetz oblag. Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts und des Protestes kann jedoch daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß der Angeklagte auch für die am 25. Juli 1965 von der Brigade W. vorgenommenen Reparaturarbeiten, mit denen der Arbeitsschutz und die technische Sicherheit untrennbar verbunden waren, verantwortlich gewesen ist. Der Verantwortungsbereich des Angeklagten als Leiter der Instandhaltung und stellvertretender Hauptmechaniker ergibt sich aus seinem Funktionsplan. Dazu gehören auch Schweißarbeiten des Betriebes nach technisch einwandfreien und dem Stand der Technik entsprechenden Vorschriften. Der Verantwortungsbereich des Angeklagten bezieht sich mithin nach dem Funktionsplan ausschließlich auf Schweißarbeiten des Betriebes, also nicht auf die von anderen Betrieben oder Feierabendbrigaden durchzuführenden Schweißarbeiten. Aus dem Funktionsplan des Hauptmechanikers, den der Angeklagte am fraglichen Tage vertrat, kann eine Verantwortung für die von der Brigade W. durchgeführten Schweißarbeiten gleichfalls nicht hergeleitet werden. Die Arbeiten an der Kranbahnschiene stellten weder eine Generalreparatur noch eine vorbeugende Reparatur dar, für deren Planung und Durchführung sowie Erarbeitung von Reparaturtechnologie der Hauptmechaniker nach dem Funktionsplan verantwortlich ist. Abgesehen hiervon hätte eine Reparaturtechnologie für diese Arbeiten bereits vor der Übernahme der Funktion des Hauptmechanikers durch den Angeklagten erfolgen müssen. Da sich die Verantwortung des Angeklagten K. für die von der Brigade W. durchgeführten Arbeiten weder aus seinem Funktionsplan noch aus dem des Hauptmechanikers ergibt, war zu prüfen, welche Pflichten dem Angeklagten insoweit nach den gesetzlichen Bestimmungen, nach den betrieblichen Weisungen oder nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit oblagen (vgl. Abschn. I Ziff. 2 der Richtlinie Nr. 20). Als gesetzliche Bestimmungen für diese Arbeiten sind die ABAO 7 Arbeitssicherheit bei Instandsetzungsarbeiten in Betrieben vom 23. Juni 1965 (GBl. II S. 536) und ASAO 191/1 anzusehen, wobei die ABAO 7 deswegen außer Betracht bleibt, weil der Angeklagte von dieser Arbeitsschutzanordnung ohne sein Verschulden keine Kenntnis hatte. Für das Vorhandensein aller nach der ASAO 191/1 einschlägigen Arbeitsschutzanordnungen, betrieblichen Anweisungen und Arbeitsschutzinstruktionen, wozu auch die Brandschutzordnung des Betriebes gehört, hat nach § 2 Abs. 3 der Betriebsleiter zu sorgen. Für die Beachtung der betrieblichen Besonderheiten am Einsatzort war entsprechend § 2 Abs. 4 der ASAO 191/1 der Auftraggeber verantwortlich. Als Auftraggeber im Sinne der ASAO 191/1 kann nicht schlechthin die den Auftrag erteilende Stelle, also der Hauptmechaniker, angesehen werden. Auftraggeber war vielmehr der Betrieb als juristische Person, dessen Leiter die ihm nach der ASAO 191/1 obliegenden Pflichten auf die ihm nachgeordneten leitenden Mitarbeiter übertragen konnte. Im Walzwerk waren nach der Betriebsanweisung 11/1960 des Werkleiters vom 21. Juni 1960 eine Vielzahl leitender Mitarbeiter für die Zusammenarbeit mit Fremdbetrieben verantwortlich, zu denen auch der Hauptmechaniker, aber auch Obermeister u. a. gehörten. Sofern es sich nicht um größere Aufträge handelte, war der Hauptmechaniker befugt, ohne Mitwirkung des technischen Leiters selbständig Aufträge für Instandsetzungsarbeiten zu erteilen. Aus den auf Grund dieser Betriebsanweisung mit den Fremdbetrieben im Hinblick auf den Arbeitsschutz und die technische Sicherheit bei der Durchführung von Investaufträgen sowie Generalreparaturen und anderen Fremdleistungen abzuschließenden Nachtragsvereinbarungen ergibt sich jedoch nicht, daß für die Festlegung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen mit den Fremdbetrieben der Hauptmechaniker bzw. der Leiter der Investabtei-lung persönlich verantwortlich war. Vielmehr wurde in den schriftlich vorliegenden Verträgen, wie sie bei Investitionen abgeschlossen wurden, vom Auftraggeber, 135;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen. Wie in den Vorjahren erstreckte sich der quantitative Schwerpunkt der Vorgangsbearbeitung mit steigender Tendenz auf Straftaten, die - im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch ist Spionage gemäß Strafgesetzbuch . als Straftat der allgemeinen Kriminalität ist, Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Bei der Bearbeitung von Geheimnisverratsdelikten der allgemeinen Kriminalität ist ständig zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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