Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 133 (NJ DDR 1967, S. 133); tm - die Kranbahnschiene und vereinbarte mit dem Produktionsleiter und dem technischen Leiter, die Reparatur am 25. Juli 1965 durchzuführen. Am 25. Juli 1965 erschien der Angeklagte W. gegen 6.30 Uhr mit vier Schweißern und vier Brennern in der Halle I des Walzwerkes. Der Zeuge H. hatte noch den Meister Kl. von der mechanischen Werkstatt sowie einige weitere Werktätige des Walzwerkes zur Mitarbeit gewonnen. Der Angeklagte W. wies einen Teil der Brigademitglieder in die Arbeit ein und belehrte sie über Absturzgefahren. Eine Belehrung und Kontrolle über vorbeugenden Brandschutz wurde von ihm nicht veranlaßt. Die Schweißer und Brenner achteten nicht darauf, daß von den die Halle I von der Halle Ia abgrenzenden Fenstern fünf einen Holz-rahmen hatten und in der unteren Reihe zwei Scheiben in einem solchen Fenster fehlten. Ferner fehlten in der zweiten Reihe eine halbe Fensterscheibe an der Stelle, an der sich in der Halle Ia die bis zu dem Fensterabschlußkantholz reichende, aus Hartfaserplatten bestehende Decke des Aufenthaltraumes der Glüher befand. Nachdem die Brenner und Schweißer die Arbeit aufgenommen hatten, verließ der Angeklagte W. das Walzwerk. Eine Aufsichtskraft mit Weisungs- und Kontrollrecht gegenüber den anderen Brigademitgliedern setzte er für die Zeit seiner Abwesenheit nicht ein. Während der Reparaturarbeiten geriet durch herab-fallende Brenn- und Schweißfunken wiederholt Putzwolle in Brand bzw. begann zu glimmen. Die in der Brigade mitarbeitenden Kollegen des Walzwerkes löschten diese Glimmbrände mit Handfeuerlöschern. Insgesamt wurden sechs Feuerlöscher geleert. Sie wurden nicht durch gefüllte ersetzt. Der Angeklagte K. war am 25. Juli 1965 verantwortlicher Hauptmechaniker vom Sonntagsdienst und gleichzeitig amtierender Hauptmechaniker des Walzwerkes, da der Zeuge Ha. an diesem Tag seinen Urlaub angetreten hatte. Laut Betriebsanweisung 1/64 Sonntagsdienst hatte der Hauptmechaniker zu gewährleisten, daß ein verantwortlicher Funktionär an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 16 Uhr die Durchführung der Reparaturen überwacht. Diese Festlegung wurde innerhalb der Abteilung Hauptmechanik dahin erweitert, daß sich der Zeitraum von Sonnabend 12 Uhr bis Montag 7 Uhr erstrecht. Grundlage der Überwachung war der jeweils vom Hauptmechaniker schriftlich ausgearbeitete Sonntagsreparaturplan. In dem vom amtierenden Hauptmechaniker Ha. vorbereiteten Reparaturplan war die Reparatur an der Kranbahnschiene nicht enthalten. Der Angeklagte K. wußte jedoch von diesen Arbeiten. Am Vormittag des 25. Juli 1965 erfuhr er vom Zeugen H., daß Putzwolle geglimmt hatte. Er gab die Anweisung, Handfeuerlöscher bereitzustellen. Bevor er in den Mittagsstunden das Werk verließ, erkundigte er sich bei H. und Kl., ob es besondere Vorkommnisse bei den Reparaturarbeiten gäbe; das wurde verneint. Hierauf verließ er das Werk mit der Absicht, gegen 19 Uhr zurückzukommen, da er annahm, daß zu dieser Zeit die Reparaturen beendet sein würden. Er wollte diese in Augenschein nehmen. Im Bereich des Aufenthaltsraums der Glüher beendeten die Brenner ihre Arbeiten gegen 14.30 Uhr und die Schweißer gegen 17.30 Uhr. Nach Beendigung aller Arbeiten gab der Zeuge H. den Kran frei, räumte die Arbeitsstelle ab und kontrollierte sie. Hierauf verließen die an der Reparatur Beteiligten die Halle. Gegen 18 Uhr kehrte der Angeklagte W. zurück. Eine abschließende Kontrolle auf Brandsicherheit nahm er nicht vor. Eine Brandwache wurde nicht aufgestellt. Gegen 18.10 Uhr stellten Zeugen einen Glimmbrand und Rauchentwicklung fest. Sie versuchten, den Brand mit Feuerlöschern zu löschen. Bei der Bekämpfung des Brandes trat eine Verzögerung durch das Fehlen von Feuerlöschern ein. Durch das unsachgemäße Verhalten der Werktätigen des Walzwerkes wurde erst gegen 18.45 Uhr die freiwillige Feuerwehr verständigt. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts ist der Brand durch herabfallende Brenn- und Schweißteilchen ; * entstanden. Er entwickelte- sich zu einem Großbrand und verursachte einen Gebäudeschaden von etwa 780 000 MDN und Maschinen- und Materialienschaden von etwa 380 000 MDN. Die Produktion mußte für drei Tage stillgelegt werden. In den Monaten Juli bis August 1965 waren dadurch erhebliche Rückstände in der Planerfüllung zu verzeichnen. Das Bezirksgericht hat die Verantwortung des Angeklagten W. für die Einhaltung und Durchführung des Gesundhedts-, Arbeits- und Brandschutzes bei der Vornahme der Reparaturarbeiten bejaht Als Rechtspflichtverletzungen hat das Bezirksgericht Verstöße gegen §§ 8 und 10 ASchVO, die ASAO 191/1, ASAO 615. sowie die ASAO 908 festgestellt. Es hat ihn wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeitsund Brandschutzes in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung und fahrlässiger Gefährdung der Wirtschaf tsplanung, (§§ 31 ASchVO, §§ 5 und 11 des Brandschutzgesetzes, § 1 der 1. DB zum Brandschutzgesetz, §§ 306, 309 StGB, § 1 Abs. 1 Ziff. 2 und 3, Abs. 2 WStVO, § 73 StGB) bedingt verurteilt. Ferner hat es ihn zum Schadenersatz an das Walzwerk verurteilt. Bei dem Angeklagten K. hat das Bezirksgericht ebenfalls die Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes bejaht. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte objektiv ihm nach der Betriebsanweisung 11/60 in Verbindung mit §§ 8, 10 ASchVO, § 5 des Brandschutzgesetzes und § 1 der 1. DB zum Brandschutzgesetz obliegende Rechtspflichten verletzt hat. Das Bezirksgericht hat jedoch eine schuldhafte Verletzung dieser ihm obliegenden Rechtspflichten verneint und den Angeklagten gemäß §§ 221 Ziff. 1 StPO freigesproehen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Protest, mit dem hinsichtlich des Angeklagten W. im wesentlichen unrichtige Strafzumessung und hinsichtlich des Angeklagten K. Verletzung der Strafgesetze durch Nichtanwendung gerügt wird. Der Protest führte hinsichtlich des Angeklagten W. zur Abänderung des Urteils im Schuldausspruch, im übrigen hatte er keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zutreffend die Verantwortung des Angeklagten W. für die Einhaltung und Durchführung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes im Hinblick auf die Instandsetzungsarbeiten an der Kranbahnschiene im Walzwerk bejaht. Es hat richtig festgestellt, daß der Angeklagte Leiter einer sog. Feierabendbrigade war, die außerhalb des Rahmens der Vorläufigen Richtlinie für den Aufbau, die Aufgaben und Arbeitsweise der Reparaturbrigaden vom 14. Dezember 19641, aber auch außerhalb einer sog. Nachbarschaftshilfe2 tätig wurde. Der Angeklagte hatte die anleitende und kontrollierende Stellung des Leiters eines Kollektivs von Werktätigen inne, so daß er auch entsprechend § 8 ASchVO für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes und der technischen Sicherheit verantwortlich war. Deshalb ergibt sich seine Verantwortung auch nicht aus § 18 ASchVO (vgl. Abschn. I Ziff. 1 Buchst, e der Richtlinie Nr. 20 des Plenums des Obersten Gerichts vom 15. Dezember 1965 NJ 1966 S. 35). Dem Bezirksgericht ist auch darin zu folgen, daß der Angeklagte gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutze vor Brandgefahren (Brandschutzgesetz) vom 18. Januar 1956 (GBl. I S. 110) und gemäß § 1 der 1. DB zum Brandschutzgesetz vom 16. Januar 1961 (GBl. II S. 49) für die ständige und planmäßige Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Brandschutzbestimmungen und ihre Einhaltung sowie zur Verhütung von Bränden bei der Ausführung von Reparaturen durch seine Brigade verantwortlich war. Diese 1 Abgedruckt im: Sozialistische Demokratie vom 25. Dezember 1964, S. 7; Bekämpfung von Rechtsverletzungen im Bauwesen, Berlin 1965, S. 238. - D. Red. 2 Zur sog. Nachbarschaftshilfe vgl. OG, Urteil vom 7. Dezember 1965 - 2 Zst 8/65 - NJ 1966 S. 63. - D. Red. 133;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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