Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 126 (NJ DDR 1967, S. 126); asozialer Täter, vor allem ihrer Erziehung zur Arbeit, entsprechen. Die Wiedereingliederung entlassener Straftäter Das Bemühen des Entwurfs, wirksamere Maßnahmen und Methoden zur Bekämpfung der Kriminalität zu entwickeln, wird auch bei den Bestimmungen über die Wiedereingliederung entlassener Straftäter deutlich. Gegenwärtig sind die Möglichkeiten, entlassenen Strafgefangenen durch entsprechende Einwirkung und Kontrolle die Verwurzelung im gesellschaftlichen Leben zu erleichtern, noch recht begrenzt. Ohne den Weg einer Gängelei und Bevormundung oder gar Diskriminierung entlassener Strafgefangener zu gehen, sieht der Entwurf eine Vielzahl von Möglichkeiten vor, die angewendet werden können, um in erster Linie mit gesellschaftlicher Hilfe eine Fortsetzung des in der Strafhaft begonnenen Erziehungsprozesses zu gewährleisten. Diesem Zwecke sollen die in § 49 vorgesehenen Maßnahmen dienen, die bei bedingter Strafaussetzung gewährleisten sollen, daß die Erwartungen, die man auf Grund des Verhaltens in der Strafhaft an die künftige Lebensführung eines entlassenen Strafgefangenen knüpft, auch erfüllt werden. Hier steht die Heranziehung von Kollektiven der Werktätigen, die die Bürgschaft für Verurteilte übernehmen können und das Recht haben, die bedingte Aussetzung einer Freiheitsstrafe vorzuschlagen, an erster Stelle. Zur Unterstützung dieser gesellschaftlichen Einflußnahme soll es die Möglichkeit geben, daß das Gericht Kollektive mit deren Einverständnis zur Wiedereingliederung eines Verurteilten beauftragt, den Verurteilten verpflichtet, einen ihm zuzuwei-senden Arbeitsplatz nicht zu wechseln, sich in bestimmten Orten oder Gebieten der DDR nicht aufzuhalten oder sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, soweit es zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist. Diese Verpflichtungen, die nur dann anzuwenden sind, wenn es wirklich notwendig ist, und die immer auf die konkreten Ursachen und Bedingungen der Tat zugeschnitten sein müssen, können die Rückfälligkeit bedingt entlassener Strafgefangener erfolgreich einschränken, indem sie für die Bewährungszeit eine echte Bewährungssituation schaffen und auch weitgehend sicherstellen, daß der Verurteilte sich dieser Bewährungssituation auch unterzieht und ihr nicht infolge seiner Labilität z. B. durch Arbeits- und Wohnortwechsel ausweicht. Diese Maßnahmen wären allerdings für die Fälle unbefriedigend, in denen sie am dringendsten geboten wären: bei Tätern, die bereits vorbestraft sind. In die- sen Fällen werden die Gerichte im Regelfall keine bedingte Strafaussetzung aussprechen. Aus diesem Grunde sieht § 51 vor, daß das Gericht festlegen kann, daß vor der Entlassung aus der Strafhaft die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung des Verurteilten geprüft werden, wenn es bei vorbestraften Personen feststellt, daß die Rückfälligkeit durch Disziplinlosigkeit bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben nach der Verbüßung der Vorstrafe begünstigt wurde. Das Gericht kann dann vor der Entlassung ähnliche Maßnahmen festlegen, wie sie für die Wiedereingliederung eines bedingt aus der Strafhaft Entlassenen vorgesehen sind. Da diese Auflagen nicht mit der Androhung des Widerrufs einer bedingt ausgesetzten Strafe gesichert werden können, sind sie zusätzlich unter den Strafschutz des § 224 (Verletzung einer Aufenthaltsbeschränkung oder eines Tätigkeitsverbots) gestellt. § 52 ergänzt diese zur Verhütung erneuter Straffälligkeit getroffenen Vorkehrungen für den geringen Teil der Täter, bei denen die in erster Linie gesellschaftlich-erzieherischen und unterstützenden Maßnahmen nicht ausreichen. Er sieht vor, daß vom Gericht auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Deutschen Volkspolizei erkannt werden kann, wenn der Täter bereits wegen eines Verbrechens gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische oder private Eigentum, die allgemeine Sicherheit oder die staatliche Ordnung vorbestraft ist oder wenn bei einer Verurteilung wegen eines solchen Verbrechens aus anderen Gründen der Tat und der Persönlichkeit die Notwendigkeit einer solchen staatlichen Kontrollaufsicht beschlossen werden kann. Bei Vergehen ist eine solche Maßnahme nur in den Fällen des Rowdytums und der Zusammenrottung zulässig, wenn auf Freiheitsstrafe oder auf Verurteilung auf Bewährung erkannt ist. Auch hier handelt es sich um eine befristete und durch die Strafandrohung des § 224 gesicherte Maßnahme, deren Einzelheiten im genannten Tatbestand ausgestaltet sind. Durch dieses System von Maßnahmen der Wiedereingliederung tritt der Entwurf auf Grund der Erfahrungen der Praxis den Vorstellungen entgegen, daß in allen Fällen die generelle Wirkung der sozialistischen Verhältnisse immer ausreicht und im Selbstlauf eine erneute Straffälligkeit verhindert. Die Verantwortung der Gesellschaft dafür, daß diejenigen Täter, die Gefahr laufen, rückfällig zu werden, der besonderen Betreuung und Aufmerksamkeit unterliegen, wird damit nicht eingeschränkt, sondern verstärkt. Aus diesem Grunde konkretisiert § 50 für diesen Fall die Pflichten der staatlichen Organe, Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen bei der Wiedereingliederung. Dr. KARL-HEINZ BEYER, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Dr. RICHARD SCHINDLER, Dozent am Institut für Strafrechtspflege und Kriminalitätsbekämpfung an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Hauptprobleme des Entwurfs der neuen Strafprozeßordnung Bei der Neugestaltung des Strafverfahrensrechts der Deutschen Demokratischen Republik ist insbesondere zu berücksichtigen, daß sich seit 1952, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der geltenden Strafprozeßordnung, die gesellschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben: Das Stadium der Vollendung des umfassenden sozialistischen Aufbaus wurde erreicht, und innerhalb dieser gesamtgesellschaftlichen Entwicklung haben sich auch die sozialistische Staatlichkeit, das sozialistische Recht und die Rechtspflege weiterentwickelt. Wichtigster Ausdruck dieser Entwicklung auf dem Ge- biet des Rechts ist der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates. In der Strafrechtspflege wird die neue Etappe insbesondere durch folgende Komplexe gekennzeichnet: Entwicklung eines einheitlichen Systems der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege, Herausarbeitung der Verantwortung aller Organe für die Einhaltung von Ordnung und Sicherheit und die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit in ihrem Bereich, 126;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 126 (NJ DDR 1967, S. 126) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 126 (NJ DDR 1967, S. 126)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Einleitung strafrechtlicher und strafprozessualer Maßnahmen als auch während der Bearbeitung dos Ermittlungsverfahrens und nach Abschluß des gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden. In jedem Falle ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

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