Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 122 (NJ DDR 1967, S. 122); zieht sich nämlich der Verurteilte seiner Verpflichtung zur Zahlung böswillig, insbesondere nach erfolglos gebliebener gesellschaftlicher Einwirkung, so setzt das Gericht eine Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten fest (§ 41 Abs. 3). Der öffentliche Tadel Der öffentliche Tadel als Form der Mißbilligung eines rechtswidrigen Verhaltens ist auch im Entwurf enthalten (§ 42). Er wird ausgesprochen, wenn das Vergehen keine erheblichen schädlichen Auswirkungen hat oder wenn es zwar einen größeren Schaden nach sich zog, der Täter jedoch in der Vergangenheit ein verantwortungsbewußtes Verhalten gezeigt hat und sein Verschulden gering ist. Die Wirksamkeit des öffentlichen Tadels wird also in erster Linie durch seinen Ausspruch selbst begründet und durchgesetzt. In der Vergangenheit ist des öfteren nach der Berechtigung des öffentlichen Tadels gefragt worden. Natürlich ist sein Anwendungsbereich durch den Ausbau der Zuständigkeit der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane eingeschränkt worden. Soweit sein Anwendungsbereich unter dem Aspekt der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Täters gesehen wird, dürfte auch im wesentlichen Übereinstimmung mit den vor der Konfliktkommission bzw. Schiedskommission zur Beratung stehenden Straftaten bestehen. Die Berechtigung des öffentlichen Tadels ergibt sich jedoch besonders aus jenen Fällen, wo die Tat äußerst schwierige tatsächliche und rechtliche Probleme aufwirft, die ein Gerichtsverfahren erforderlich machen, z. B. Sachlagen, die ein Sachverständigengutachten erforderlich machen, Fragen der Schuldformen, von deren endgültiger Klärung die Gesamtbewertung der Handlung abhängt, Fragen der Zurechnungsfähigkeit u. a. m. Zum anderen wissen wir, daß gegenwärtig noch nicht für alle Bürger unseres Staates wegen Strafrechtsverletzungen die Zuständigkeit einer Konflikt- oder Schiedskommission gegeben ist, so daß es zur gerichtlichen Verhandlung kommen muß, wenn es die Sache selbst verlangt. Der öffentliche Tadel hat also im System der Strafen ohne Freiheitsentzug durchaus seine Berechtigung. Neu ist, daß das Gericht im Urteil festlegen kann, daß der öffentliche Tadel nicht im Strafregister eingetragen wird. Damit wird der unbefriedigende Zustand beendet, daß der öffentliche Tadel undifferenziert, nicht selten für einen längeren Zeitraum als beim Ausspruch-der bedingten Verurteilung eingetragen sein kann. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß im Entwurf der StPO die Verantwortung der staatlichen Organe und die von ihnen einzuleitenden Maßnahmen zur Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug genau festgelegt sind. § 343 bestimmt, daß bei der Verurteilung auf Bewährung, bei Geldstrafe und öffentlichem Tadel das Gericht für deren Durchsetzung verantwortlich ist. Das verurteilende Gericht hat die Pflicht eine Delegierung dieser Pflicht auf andere Gerichte ist möglich , „unter unmittelbarer Mitwirkung der Schöffen und anderer Werktätiger die Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung zu kontrollieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, um den Verurteilten bei der Bewährung und Wiedergutmachung zu unterstützen“ (§ 346 Abs. 1). Das gleiche trifft für die Durchsetzung der Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz zu (§ 347). Durch diese Bestimmungen im StPO-Entwurf schließt sich somit der Kreis zur vollen Wirksamkeit der Strafen ohne Freiheitsentzug. Dr. WALTER KRUTZSCH, miss. Berater des Ministers der Justiz Die Freiheitsstrafe Die Entwicklung der Aufgaben des Strafrechts in der Periode des umfassenden Aufbaus des Sozialismus beeinflußte die Aufgaben der Freiheitsstrafe im System der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit1. Diese Entwicklung kommt zunächst darin zum Ausdruck, daß neue Strafarten ohne Freiheitsentzug und neüe Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit wie Maßnahmen der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege entstanden. Sie waren Ausdruck der fortgeschrittenen Etappe der sozialistischen Gesellschaftsordnung und ihrer gewachsenen erzieherischen Potenzen. Mit ihrer Einführung verringerte sich die Anzahl der Freiheitsstrafen und veränderte sich das Verhältnis der Freiheitsstrafen zu den Strafen ohne Freiheitsentzug. Innerhalb von vier Jahren (von 1961 bis 1964) ging die Anzahl der angewandten Freiheitsstrafen um über die Hälfte zurück. Durch diesen Rückgang wurden insbesondere die Strafen von sechs bis zwölf Monaten Dauer betroffen. Ferner wurden im Jahre 1964 nur noch 31 % der insgesamt gerichtlich Verurteilten mit Freiheitsstrafen belegt2. Zur Funktion der Freiheitsstrafe Diese quantitativen Veränderungen könnten zu der Annahme führen, daß sich die Schutzfunktion des sozialistischen Strafrechts im Verlaufe der gesellschaft- 1 vgl. W-eber, „Zu einigen Problemen der Theorie der Strafe (Bemerkungen zum 4. Teil des Lehrbuchs des Strafrechts der DDR)“, NJ 1963 S. 52 ff. 2 Harrland, „Entwicklung und Bekämpfung der Kriminalität ln der DDR im Spiegel der Statistik“, NJ 1965 S. 435. liehen Entwicklung reduziert und zugunsten einer zwanglosen „reinen Erziehung“ in den Hintergrund tritt. Die Weiterentwicklung des sozialistischen Strafrechts hat jedoch im Gegenteil das Ziel, durch Mobilisierung der erzieherischen und moralischen Kräfte der Gesellschaft einen immer wirksameren Schutz vor Kriminalität zu gewährleisten3. Darin ist eingeschlossen, daß die Freiheitsstrafe, gegenüber früheren Jahren zwar eingeschränkt, jedoch in den Fällen konsequent angewandt wird, in denen die Zurückweisung strafbaren Verhaltens auf diese Weise durch den Charakter des angegriffenen Gesellschaftsverhältnisses, durch die Intensität des Angriffs und durch den Grad der Schuld des Täters geboten ist. Dabei muß auch hinsichtlich der Freiheitsstrafe von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß Schutz und Erziehung eine Einheit bilden und die erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten verstärkt wird. Das bedeutet nicht, daß das Strafmaß der Freiheitsstrafen etwa generell reduziert wird; vielmehr müssen Veränderungen im Vollzug der Freiheitsstrafe vorgenommen werden, und den Maßnahmen bei der Wiedereingliederung aus der Strafhaft entlassener Personen muß noch größere Aufmerksamkeit zugewendet werden. Die Spezifik der Freiheitsstrafe besteht darin, daß die allgemeinen Ziele der strafrechtlichen Verantwort- 3 Vgl. Dölle / L. Frenzei, „Grundsätzliche Probleme der Ausarbeitung des neuen StGB der DDR ln der Periode des umfassenden Aufbaus des Sozialismus“, Staat und Recht 1964, Heft 1, S. 164 ff., insb. S. 172; „Beratung des Plenums des Obersten Gerichts über Fragen der Strafrechtsprechung“, NJ 1963 S. 359 ff. 122;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 122 (NJ DDR 1967, S. 122) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 122 (NJ DDR 1967, S. 122)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, über die sich aus der Nichteinhaltung von Pflichten ergebenden Konsequenzen. Für die Überleitung der Befragung auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Maßnahmen konkret festgelegt. Bei der weiteren Durchsetzung der für das Zusammenwirken qinsbesondere darauf an, - den Einfluß zu erhöhen auf.

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