Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 118

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 118 (NJ DDR 1967, S. 118); dazu beitragen, die kollektive Auseinandersetzung und Diskussion in der Konfliktkommissionsberatung zu fördern. Es gibt allerdings auch gewisse Unterschiede in der rechtlichen Ausgestaltung. Das hängt einerseits damit zusammen, daß in den betrachteten Fällen die endgültige Entscheidung über die Sache von dem gesellschaftlichen Rechtspflegeorgan getroffen wird. Dieses bestätigt deshalb auch die übernommenen Verpflichtungen. § 31 Abs. 3 ist somit im Zusammenhang mit § 32 Abs. 2 des Entwurfs zu sehen, der den bereits bisher in Ziff. 59 KK-Richtlinie und Ziff. 32 SchK-Richt-linie enthaltenen Vorschriften entspricht. Die Maßnahmen der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane Eine prinzipielle Neuerung ist es, daß § 32 des Entwurfs die Aufzählung der bei Vergehen und Verfehlungen möglichen Maßnahmen der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane enthält. Die Aufnahme einer derartigen Bestimmung ergibt sich aus der Grundkonzeption, wonach die Verantwortlichkeit vor gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen eine besondere Form strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist. Gleichzeitig wird damit die Bedeutung dieser Maßnahmen wie auch der erzieherische Charakter unseres Strafrechts bei der Behandlung derartiger Rechtsverletzungen in gebührender Weise unterstrichen. Es kommt in dieser Festlegung auch klar zum Ausdruck, daß die Maßnahmen der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane nicht nur Maßnahmen moralischer Einwirkung sind, sondern gleichzeitig Rechtscharakter tragen. Der Katalog in § 32 Abs. 1 sieht zunächst alle Erziehungsmaßnahmen vor, die gegenwärtig in Ziff. 6 des Rechtspflegeerlasses bzw. Ziff. 59 KK-Richtlinie und Ziff. 32 SchK-Richtlinie enthalten sind. Diese Maßnahmen haben sich in der bisherigen Praxis der Konflikt-und Schiedskommissionen bewährt und sollten auch beibehalten werden. Gleichzeitig enthält § 32 aber auch eine grundsätzliche Neuerung: die Geldbuße als mögliche Maßnahme der Konflikt- bzw. Schiedskommission. Damit führt der Entwurf eine Regelung ein, die bereits seit langem in anderen sozialistischen Ländern (insbesondere in der UdSSR, der CSSR und Ungarn) angewendet wird. Es wurde auch in der Literatur der DDR unterstrichen, daß das Fehlen der Geldbuße in unserem gegenwärtigen Maßnahmenkatalog nicht prinzipielle Bedeutung hat, sondern auf praktischen Erwägungen beruht (vor allem wurde eine schematische Anwendung befürchtet). Für die Einführung der Geldbuße waren mehrere Erwägungen maßgebend: Zunächst war nicht zu übersehen, daß die gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane ein starkes Bedürfnis nach derartigen nachdrücklicheren Maßnahmen empfanden. Bei einer Reihe von Deliktsgruppen, insbesondere den Eigentumsdelikten, wird es als unbefriedigend empfunden, daß zur Zeit als einzige materielle Sanktion der Schadenersatz vorgesehen ist, d. h., praktisch wird das Gestohlene lediglich zurückgegeben. Viele Konflikt- und Schiedskommissionen versuchten deshalb ihr Ziel auf Umwegen zu erreichen, z. B. durch die Bestätigung von Verpflichtungen zu Geldspenden u. ä. Mit der weiteren Entfaltung der Tätigkeit der Schiedskommissionen zeigten sich ähnliche Tendenzen auch bei der Behandlung von Beleidigungssachen. Der Hauptgrund für die Einführung der Geldbuße liegt in der höheren Qualität der Tätigkeit der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane. Einerseits ist zu berücksichtigen, daß diese Organe gegenwärtig im Vergleich zum Jahre 1961 und auch 1963 einen noch höheren Anteil aller Strafrechtsverletzungen behandeln. Gleichzeitig wachsen die Anforderungen an die erzieherische Wirksamkeit der Beratung der gesellschaftlichen Rechts- * Pflegeorgane. In diesem Zusammenhang muß schließlich noch gesagt werden, daß die gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane, insbesondere die Konfliktkommissionen, in ihrer über ein Jahrzehnt währenden Tätigkeit ideologisch gewachsen sind. Damit ist die Gefahr eines Schematismus bei der Anwendung der Geldbuße geringer geworden4. Hinsichtlich der Geldbuße enthält § 32 eine Differenzierung. Während im allgemeinen die Geldbuße zwischen 5 und 50 MDN liegt, beträgt die obere Grenze bei Eigentumsdelikten das Dreifache des Wertes des Entwendeten, maximal jedoch 150 MDN. Bei den Eigentumsdelikten entspricht eine solche Regelung den Besonderheiten dieser Gruppe von Straftaten und erscheint richtig5. Insbesondere die Ergebnisse der 25. Staatsratstagung führen zu der Schlußfolgerung, daß es auch in dem Bereich der leichteren Vergehen und der Verfehlungen richtig sein kann, die erzieherische Tätigkeit durch effektivere Maßnahmen zu unterstützen. 4 Zu bedenken wäre allerdings, ob es nicht zweckmäßig ist, für die Geldbuße wie übrigens auch für die anderen Maßnahmen der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane Anwendungsvoraussetzungen gesetzlich festzulegen. Das würde die Tätigkeit der Konflikt- und Schiedskommissionen wesentlich qualifizieren. Eine solche Regelung könnte - wenn sie nicht in das Strafgesetzbuch direkt aufgenommen wird - jedenfalls ln den Richtlinien für die Konflikt- bzw. Schiedskommissionen erfolgen. 5 Fraglich erscheint jedoch, ob im übrigen die Geldbuße als Maßnahme gesellschaftlicher Rechtspflegeorgane unterschiedslos bei allen anderen Vergehen zugelassen sein soll. Meines Erachtens erscheint es richtiger, sie außerhalb des Bereichs der Eigentumsdelikte nur bei einigen Vergehensgruppen zu denken wäre etwa an vorsätzliche Angriffe auf Gesundheit und Ehre der Bürger - zu beschränken. Bel den übrigen Handlungen, die auch von gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen behandelt werden, insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten, erscheint eine Geldbuße nicht angebracht. Dt. ULRICH DÄHN, wiss. Mitarbeiter am Institut für Strafrechtspflege und Kriminalitätsbekämpfung an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht" Strafen ohne Freiheitsentzug Der Neufassung und Weiterentwicklung der Strafen ohne Freiheitsentzug im StGB-Entwurf liegen die in der Periode des umfassenden Aufbaus des Sozialismus entstandenen neuen Bedingungen in allen Bereichen unseres gesellschaftlichen Lebens sowie die uneingeschränkte Durchsetzung der Schutz- und Erziehungsfunktion unseres Rechts durch den sozialistischen Staat und die sozialistische Gesellschaft zugrunde. Gleichzeitig wurden die Erfahrungen, die seit der Einführung der Strafen ohne Freiheitsentzug durch das StEG und seit ihrer Vervollkommnung durch den Rechtspflegeerlaß gewonnen wurden, für die inhaltliche Gestaltung und Systematik des 3. Abschnitts „Strafen ohne Freiheitsentzug“ (§§ 34 42) genutzt. Höhere Effektivität der Strafen ohne Freiheitsentzug Die Durchführung des Rechtspflegeerlasses hat wie der Vorsitzende des Staatsrates der DDR, Walter Ulbricht, in der 25. Staatsratssitzung feststellte in den vergangenen drei Jahren wirksam dazu beigetragen, „die innere Geschlossenheit und Stärke der Republik, die aus der grundsätzlichen Übereinstimmung der Interessen und Ziele geborene Gemeinsamkeit des Denkens und Handelns der Bevölkerung zu festigen und 118;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei verlangt von der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit sowie die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl, zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhändlerbanden ist die volle Erschließung der operativen Basis des in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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