Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 114

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 114 (NJ DDR 1967, S. 114); zirken und auch in den einzelnen gesellschaftlichen Bereichen. Im Bereich des sozialistischen Einzelhandels gelangen die Mehrzahl der geringfügigen Delikte den Strafverfolgungsorganen nicht zur Kenntnis. Es handelt sich dabei vor allem um Kundendiebstähle, insbesondere in Selbstbedienungsläden. 90 /o dieser Eigentumsdelikte verursachen einen Schaden unter 15 MDN. Meistens wird den Rechtsverletzern die Ware nur abgenommen und nichts weiter unternommen. Egientumsdelikte von Beschäftigten oder Mitarbeitern der Handelsorgane, die keinen höheren Schaden herbeiführen, werden oft nur disziplinarisch oder arbeitsrechtlich ohne Information der Strafverfolgungsorgane geahndet10. In vielen LPGs ist es üblich, bei kleineren Entwendungen von Futtermitteln usw. nur LPG-rechtliche Maßnahmen materieller bzw. disziplinarischer Art zu ergreifen. Diese Maßnahmen haben sich als wirkungsvoll erwiesen, aber auch hier gibt es keine einheitliche Praxis11. Kleinere Delikte gegen das persönliche Eigentum werden oft weder staatlich noch gesellschaftlich verfolgt. Teilweise betrachten die Strafverfolgungsorgane diese Dinge als zu geringfügig, und der Aufwand einer Strafverfolgung erscheint ihnen nicht angemessen. Es fehlten aber auch andere wirksame rechtliche Möglichkeiten und zumindest in der Vergangenheit auch Schiedskommissionen. Alle diese Gründe führten im Jahre 1966 nochmals zu Untersuchungen12 und zu einer umfassenden Diskussion dieser Problematik und schließlich zur Aufnahme der Regelung für die Verfolgung von Verfehlungen in den StGB- und StPO-Entwurf sowie in einer vorgesehenen Durchführungsverordnung über die Verfolgung von Verfehlungen (WO). Mit dieser Regelung sollen klare gesetzliche Verhältnisse geschaffen, die bisherigen Möglichkeiten unseres Rechtssystems zur Bekämpfung dieser Handlungen komplex eingesetzt, ausgebaut und neue Möglichkeiten geschaffen, Rechtsverletzungen, die nur formal Straftatbestände verwirklichen, von der Kriminalität abgegrenzt werden. Das Wesen der Verfehlungen Hinsichtlich der Eigentumsdelikte wird die Definition der Verfehlungen in § 3 Abs. 1 StGB-Entwurf durch § 1 Abs. 2 WO ergänzt. Nach der vorgeschlagenen Regelung sind Verfehlungen Rechtsverletzungen besonderer Art, die weder in die Straftaten eingeordnet noch etwa zu den Ordnungswidrigkeiten gerechnet werden können. Es handelt sich zwar um geringfügige und wegen ihrer Geringfügigkeit nicht das Gewicht einer Straftat erlangende Rechtsverletzungen; sie richten sich aber gegen grundlegende, 10 VgL Beyer / Liening, „Den Eigentumsdelikten Im Sozialist!-sehen Einzelhandel wirksam Vorbeugen“, Der Handel 1966, Nr, 9, S. 422 ff. 11 Vgl. Duft / H. Schmidt, „Die Abgrenzung zwischen strafrechtlicher, disziplinarischer und materieller Verantwortlichkeit bei ökonomischen Schädigungshandlungen in LPGs“, N'J 1966 S, 495 ff. und S. 562 ff.; Weber, „Kriminalitätsbekämpfung und Komplexität des sozialistischen Rechts“, Staat und Recht 1966, Heft 6, S. 966 ft 12 Gründlich wurden die ökonomischen Verhältnisse, die Beziehungen der Bürger zum gesellschaftlichen und persönlichen Eigentum sowie untereinander analysiert. Die Analyse ergab Einblick in wirksame Methoden, die gehandhabt werden, um kleiner Eigentumsdelikte Herr zu werden. Diese Methoden entsprechen den Bedürfnissen der Rechtssicherheit und dem Schutz des sozialistischen Eigentums sowie der Interessen und Rechte der Bürger. Die Untersuchungen wurden im sozialistischen Einzelhandel, in LPGs und in Wohngebieten durchgeführt. An ihnen waren außer dem Ministerium der Justiz das Ministerium des Innern, die Staatsanwaltschaft und Wissenschaftler beteiligt. elementare Verhältnisse unserer sozialistischen Gesellschaft, z. B. gegen das sozialistische oder persönliche Eigentum, die Ehre der Bürger, ihre körperliche Integrität und gegen andere Persönlichkeitsrechte. Das unterscheidet sie vor allem auch von der bloßen Ordnungswidrigkeit als Ordnungsverstoß. Die Regelung ist im StGB und in der StPO vorgesehen, weil die angegriffenen gesellschaftlichen Verhältnisse identisch sind. Diese Regelung dient auch einer optimalen Abgrenzung von Straftaten. Verfehlungen sind jedoch keine Kriminalität, wenn sie sich auch im Falle einer nicht konsequenten Verfolgung zur Kriminalität entwickeln können. Verfehlungen sind nicht schlechthin alle geringfügigen Straftaten, sondern nur bestimmte, ausdrücklich tat-bestandlich erfaßte Handlungen, z. B. Hausfriedensbruch (§ 124 Abs. 1), Beleidigung und Verleumdung (§ 129 Abs. 1) und die Eigentumsverfehlungen (§§ 150 und 169). Nach § 3 Abs. 2 StGB-Entwurf sollen zur Feststellung der Verantwortlichkeit für Verfehlungen die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB-Entwurfs Anwendung finden. § 99 StPO-Entwurf sieht die Aufklärungspflicht bei Verfehlungen vor. Für die Verfolgung von Verfehlungen sind im wesentlichen vier unterschiedliche Reaktionsweisen vorgesehen : 1. die disziplinarische, vor allem die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit, 2. der Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung durch die Deutsche Volkspolizei, in erster Linie bei Verfehlungen im Wohngebiet, 3. die Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege und 4. besondere Formen der materiellen Verantwortlichkeit außerhalb des Arbeitsrechts. § 2 Abs. 1 WO sieht vor, daß bei einer Verfehlung Maßnahmen der arbeitsrechtlichen bzw. anderer Formen disziplinarischer Verantwortlichkeit anzuwenden sind, wenn der Rechtsverletzer derartigen Verantwortlichkeitsformen unterliegt. Dies gilt z. B. für Eigentumsdelikte von Beschäftigten des Handels oder andere als Verfehlungen gekennzeichnete Handlungen durch Mitarbeiter von Betrieben bzw. Angehörige von Organen, für die eine besondere disziplinarische Verantwortlichkeit gilt, z. B. innerhalb der bewaffneten Or-' gane, bei Studenten usw. Entsprechendes soll für Rechtsverletzungen von LPG-Mitgliedem gelten. Nach § 4 Abs. 2 WO sollen, wenn der Rechtsverletzer nach LPG-rechtlichen Bestimmungen disziplinarisch verantwortlich ist, die in der jeweiligen Betriebsordnung vorgesehenen disziplinarischen Erziehungsmaßnahmen Anwendung finden. Kraft Gesetzes soll neben den anderen disziplinarischen Erziehungsmaßnahmen aus der Betriebsordnung eine Geldbuße festgesetzt werden können, soweit sie in dieser nicht bereits vorgesehen ist. So kann z. B. bei einem Futtermitteldiebstahl wie auch bei anderen Eigentumsverfehlungen durch ein LPG-Mitglied als Disziplinar-maßnahme vom Rechtsverletzer eine Geldbuße bis zum dreifachen Wert des verursachten oder beabsichtigten Schadens, höchstens jedoch ein Betrag von 150 MDN verlangt werden. In § 2 Abs. 2 WO ist vorgeschlagen, daß die Deutsche Volkspolizei eine Strafverfügung erlassen kann, wenn entweder wegen der geringen Bedeutung der Sache eine Beratung vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege oder andere disziplinarische Maßnahmen nicht erforderlich oder möglich sind oder aber auf 114;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 114 (NJ DDR 1967, S. 114) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 114 (NJ DDR 1967, S. 114)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Belehrung über die Hausordnung gleichfalls über die Bestimmungen zum ßesucher-verkehr nachweispflichtig in Kenntnis zu setzen. Nach der Belehrung der Besucher sind die aufgenommenen Personen vorzuführen.

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