Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 113

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 113 (NJ DDR 1967, S. 113); vorsätzlichen Herbeiführung schwerer und schwerster Schäden oder Gefahrenzustände für die Gesellschaft oder einzelne Bürger. Im StGB-Entwurf wird versucht, die verbrecherischen Begehungsformen der Straftaten exakt zu beschreiben und durch unterschiedliche Straftatbestände eine Abgrenzung zwischen Vergehen und Verbrechen zu erreichen, z. B. vorsätzliche Beschädigung sozialistischen Eigentums (§ 153), verbrecherische Beschädigung sozialistischen Eigentums (§ 154) und auch Bestrafung von verbrecherischem Betrug und Diebstahl zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§ 151). Eine vom Inhalt her nähere Unterscheidung einer Reihe von Verbrechen von den Vergehen ist nicht möglich, weil es sich bei diesen Handlungen einheitlich um vorsätzliche Handlungen handelt, die sich gegen dieselben gesellschaftlichen Verhältnisse bzw. Rechte und Interessen der Bürger richten, wobei der Unterschied nur in der Schwere der Mißachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit besteht. Diese kann sich sowohl aus der Art und Weise der Begehung, aus dem Umfang des verursachten Schadens als auch aus Umständen der Persönlichkeit des Täters (z. B. Rückfall) ergeben. Im Besonderen Teil wirkt sich das so aus, daß verschiedene Tatbestände einen Strafrahmen haben, der sowohl Vergehen als auch Verbrechen einschließt, z. B. schwere Körperverletzung (§ 108 Abs. 1). Zusammenfassend ist hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen festzuhalten: 1. Angriffe gegen die Souveränität der DDR, gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit und die Menschenrechte sowie Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die DDR sind immer Verbrechen. 2. Vorsätzliche Straftaten gegen das Leben sind immer Verbrechen. 3. Andere Straftaten sind Verbrechen, wenn mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe angedroht sind. 4. Vorsätzliche Straftaten mit niedrigerer Strafuntergrenze sind Verbrechen, wenn mehr als zwei Jahre ausgesprochen werden. Bei einem Strafausspruch von genau zwei Jahren handelt es sich noch um ein schweres Vergehen. 5. Fahrlässige Straftaten sind immer Vergehen, auch wenn wegen ihrer Schwere eine Freiheitsstrafe bis z;u fünf Jahren ausgesprochen wird. Aus der Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen ergeben sich sowohl für den Entwurf des StGB als auch der StPO noch folgende Schlußfolgerungen: Das 4.'Kapitel („Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“) des StGB-Entwurfs ist in seinem gesamten Aufbau und seiner Ausgestaltung von dieser Unterscheidung gekennzeichnet. Als Beispiele sind zu nennen: die Übergabe der Sache an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege soll nur bei Vergehen zulässig sein (§ 31); Strafen ohne Freiheitsentzug sollen grundsätzlich nur bei Vergehen zulässig sein (§ 1 Abs. 2 und § 34 Abs. 1); die Haftstrafe soll nur bei Vergehen Anwendung finden (§ 43 Abs. 6); die Vermögenseinziehung und die Aberkennung staatsbürgerliche Rechte sollen nur bei Verbrechen zulässig sein (§§ 61, 62); die Strafmilderung bei Vergehen kann bei Affekt bis zum Absehen von Strafe gehen (§ 66 Abs. 3); Strafverschärfung erfolgt bei Rückfallstraftaten differenziert nach Vergehen und Verbrechen (§ 44). Der StPO-Entwurf sieht vor, daß die Untersuchungshaft bei Verbrechen keiner besonderen Begründung bedarf (§ 122 Abs. 1 Ziff. 2); das beschleunigte Verfahren nur bei Vergehen zulässig sein soll (§ 261); Strafbefehle nur bei Vergehen erlassen werden dürfen (§ 273 Abs. 1). Zur Abgrenzung der Straftaten von Nichtstraftaten Der Entwurf kriüpft in § 2 an § 8 StEG an und sieht vor, daß eine Straftat nicht vorliegt, wenn die Handlung zwar dem Wortlaut eines Straftatbestandes entspricht, jedoch die Schuld und die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Bürger unbedeutend sind. In seinem Wortlaut ist § 2 Abs. 1 des Entwurfs präziser als § 8 StEG, der nur auf die Geringfügigkeit bzw. auf das Fehlen schädlicher Folgen ab-stellt. Er erfaßt also eindeutig auch Handlungen mit geringsten Schäden, z. B. Diebstähle im Werte von wenigen Mark. § 2 Abs. 1 kann sowohl für Verbrechen als auch für Vergehen bedeutsam werden. Es sollte jedoch beachtet werden, daß diese Regelung im Sinne des gegenwärtigen § 8 StEG in Zukunft durch die noch zu erläuternde Regelung der Verfehlungen und durch die Weiterführung der Regelung für die Übergabe von Vergehen an Konflikt- und Schiedskommissionen in ihrem Anwendungsbereich begrenzt ist und eine tatsächliche Ausnahmeregelung darstellt. Bekanntlich spielte § 8 StEG in unserer Entwicklung eine große Rolle, solange noch keine spezielle Regelung für die Übergabe geringfügiger Strafsachen an die Konfliktkommissionen bestand, und er ist auch gegenwärtig noch zur Aussonderung von geringfügigen Straftaten, bei denen eine Übergabe an Konflikt- und Schiedskommissionen wegen ihrer besonderen Geringfügigkeit nicht in Frage kommt, bedeutsam. Die Notwendigkeit einer besonderen Regelung für die Verfolgung von Verfehlungen Die Kriminalitätsanalyse ergibt, daß ein erheblicher Teil der Straftaten kleine Delikte sind und etwa ein Drittel aller Eigentumsdelikte innerhalb der 50-MDN-Grenze liegt9. Die Eigentumskriminalität, die etwa 60 % der Gesamtkriminalität in der DDR ausmacht, aber auch andere geringfügige Delikte warfen das Problem nach der Sicherung einer strikten, effektiven und differenzierten Verfolgung derartiger Delikte auf. Die Problematik läßt sich am besten am Beispiel kleiner und kleinster Eigentumsdelikte erläutern. In der Vergangenheit war und auch gegenwärtig ist es so, daß diese Delikte teilweise nicht verfolgt werden, d. h. keine gesellschaftlichen oder staatlichen Maßnahmen gegen die Rechtsverletzer ergriffen werden, in anderen Fällen das Verfahren nach einer Belehrung eingestellt oder gar nicht erst eingeleitet wird, eine weitere Gruppe dieser Delikte andere, nicht strafrechtliche Reaktionen nach sich zieht, ohne daß sie den Strafverfolgungsorganen zur Kenntnis gelangen, ein Teil von den Strafverfolgungsorganen den gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen übergeben wird; in einer weiteren Gruppe gerichtliche Strafverfahren durchgeführt werden. Diese Unterschiede in der Verfolgung derartiger geringfügiger Delikte kennzeichnen gleichzeitig eine uneinheitliche Praxis in den verschiedenen Kreisen und Be- 9 Vgl. Harrland, „Entwicklung und Bekämpfung der Kriminalität in der DDK im Spiegel der Statistik“, NJ 1965 S. 435 ff. 113;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 113 (NJ DDR 1967, S. 113) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 113 (NJ DDR 1967, S. 113)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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