Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 112

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 112 (NJ DDR 1967, S. 112); muß objektiv und subjektiv durch die Schadensverursachung oder Herbeiführung einer Gefahrenlage bestimmt werden. Die Handlung muß demzufolge auch die Rechte und Interessen des Geschädigten effektiv beeinträchtigen und darf nicht lediglich in einer Störung der äußeren Ordnung bestehen. Mit der Begehung von Vergehen stellt der Täter sich nicht in einen tiefgreifenden Gegensatz zur sozialistischen Gesellschaft. Er greift nicht die sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse in ihrer Gesamtheit oder in wesentlichen Grundlagen an, sondern verletzt stets einzelne konkrete Verhältnisse und Beziehungen, z. B. zwischen den Bürgern, und die durch ihn herbeigeführten Störungen und Schädigungen tragen stets begrenzten Charakter. Die überwiegende Mehrzahl der Vergehen verursacht materielle Schäden. So richten sich etwa 60% aller Straftaten gegen das sozialistische oder persönliche bzw. private Eigentum. Die herbeigeführten Schäden haben aber sehr verschiedene Ausmaße, wobei jedoch die weniger schweren Schäden überwiegen. Ein Teil der Vergehen verursacht Schäden an der Gesundheit der Bürger. Ein anderer Teil führt konkrete Gefahrenzustände in den verschiedensten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens für Leben und Gesundheit der Menschen, die Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen, die Volkswirtschaft und das sozialistische Zusammenleben der Menschen herbei. Neben diesen direkten materiellen oder gesundheitlichen Schäden oder Gefahrenzuständen haben die Vergehen als negatives Beispiel in vielen Fällen auch verschiedene schädliche Auswirkungen auf das Bewußtsein besonders Jugendlicher , auf das Verhalten sowie auf das Zusammenleben der Menschen8. Diese negative Wirkung ist bei weniger schweren Vergehen vielleicht sogar größer als bei schweren Verbrechen, die allgemein verabscheut werden. Die Vergehen üben jedoch nicht nur gegenüber anderen Menschen negative bewußtseinsmäßige Wirkungen aus, sondern auch gegenüber dem Täter selbst. Untersuchungen der Eigentumsdelikte zeigten, daß solche Handlungen die gesamte Moral der Täter untergraben. Nach dem StGB-Entwurf sollen die grundlegenden Formen der Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Vergehen die strafrechtliche Verantwortlichkeit vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege oder Strafen ohne Freiheitsentzug sein. Freiheitsstrafen sollen nur in schweren Fällen von Vergehen zulässig sein, und dann grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von zwei Jahren. Eine spezielle Problematik bildet die vorgeschlagene einheitliche Kennzeichnung aller fahrlässigen Handlungen als Vergehen. Der Entwurf läßt sich davon leiten, daß alle fahrlässigen Handlungen Vergehen sind, weil ihre destruktiven Wirkungen nicht die Schwere erreichen wie vorsätzliche Handlungen mit entsprechenden objektiven Auswirkungen. Bei alledem kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß es grob fahrlässige Handlungen gibt, die den Tod vieler Menschen oder große materielle Schäden zur Folge haben können. Man denke an schwerwiegende fahrlässige Pflichtverletzungen mit schweren Folgen bei Verkehrsdelikten im Bereich der Eisenbahn, des Luftverkehrs oder auch des Straßenverkehrs oder im Arbeitsschutz. Deswegen soll 8 Untersuchungen lm sozialistischen Einzelhandel ergaben z. B., daß die Auswirkungen der Straftaten, Insbesondere Minusdifferenzen, zur Gleichgültigkeit oder zum Mißtrauen der Kollegen untereinander führen. Vgl. Manecke, Die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftaten gegen das sozialistische Eigentum im sozialistischen Einzelhandel, die von Mitarbeitern des sozialistischen Einzelhandels im Bezirk Leipzig während ihrer Berufsausübung begangen wurden, und Schlußfolgerungen für die Verbrechensverhütung, Dissertation, Leipzig 1963, S. 47. bei fahrlässigen Handlungen, die schwere Pflichtverletzungen sind, der Ausspruch von Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren gestattet sein, allerdings nicht als Regelstrafen, so z. B. bei fahrlässiger Tötung (§ 106 Abs. 2), fahrlässiger Brandstiftung (§ 177 Abs. 2), fahrlässiger Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (§ 183 Abs. 2). Der Ausspruch von über zwei Jahren Freiheitsstrafe kann nach dem Entwurf, wie auch der Ausspruch aller anderen Strafen, nur aus dem jeweiligen Straftatbestand des Besonderen Teils abgeleitet werden, d. h. er ist nur zulässig, wenn dort diese Strafe ausdrücklich angedroht ist. § 1 Abs. 2 enthält also keineswegs eine Generalklausel für die Strafanwendung; hieraus kann keine Strafe im Einzelfall entnommen werden, sondern diese Norm war richtungweisend für die Ausgestaltung der Tatbestände des Besonderen Teils und soll es auch in Zukunft für die Schaffung von Straftatbeständen sein. Zum Begriff der Verbrechen nach § 1 Abs. 3 StGB-Entwurf Im § 1 Abs. 3 werden die Verbrechen als gesellschaftsgefährliche Handlungen erfaßt. Zu den Verbrechen gehören in erster Linie alle Straftaten im Sinne des 1. und 2. Kapitels des Besonderen Teils, also Angriffe gegen die Souveränität der DDR, den Frieden, die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und alle Straftaten gegen die DDR, unabhängig von der im einzelnen Tatbestand angedrohten Strafe. Diese Verbrechen unterscheiden sich durch die Art der ihnen zugrunde liegenden Widersprüche, ihre Angriffsrichtung und die durch sie herbeigeführten Folgen bzw. Gefahrenzustände prinzipiell von den Vergehen. Sie sind Ergebnis und Bestandteil der von den aggressiven imperialistischen Staaten betriebenen Kriegs-, Eroberungsund Unterdrückungspolitik und ihrer Ideologie. Von den Vergehen und auch von den Verbrechen der allgemeinen Kriminalität unterscheiden sich die Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik (Staatsverbrechen) dadurch, daß sie Ausdruck und Bestandteil der vom imperialistischen Weltsystem, insbesondere von Westdeutschland und Westberlin aus, betriebenen Aggressionspolitik und Hetz- und Wühltätigkeit gegen die DDR und das ganze sozialistische Weltsystem sind und unmittelbare Angriffe auf die Machtverhältnisse der DDR darstellen. Spionage, Terrorakte oder Sabotage können zu schweren Schädigungen (z. B. bei Wirtschaftspionage zu ökonomischen Verlusten) führen, wenn sie auch infolge der Festigkeit unseres Staates, der sozialistischen Gesellschaftsordnung und der Wachsamkeit der Werktätigen sowie wegen ihrer unnachsichtigen Verfolgung keine Erschütterung der DDR hervorrufen können. Verbrechen sind ferner die vorsätzlichen Straftaten gegen das Leben sowie andere vorsätzlich begangene gesellschaftsgefährliche Straftaten, die sich gegen die Rechte und Interessen der Bürger, das sozialistische Eigentum oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft richten, sich von den Vergehen aber durch ihre Schwere unterscheiden, so daß der Ausspruch einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erforderlich ist. Charakteristisch für die Verbrechen ist, daß sie stets einen schweren Angriff darstellen, der zu einer ernsten Beeinträchtigung der Interessen der Gesellschaft oder anderer Menschen und zur Zuspitzung des Verhältnisses des Täters zur Gesellschaft führt, die so weit gehen kann, daß sich der Täter durch ein solches Verbrechen außerhalb der Gesellschaft stellt. Der verbrecherische Charakter der Handlung besteht in der 112;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 112 (NJ DDR 1967, S. 112) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 112 (NJ DDR 1967, S. 112)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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