Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 110

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 110 (NJ DDR 1967, S. 110); HELMUT SCHMIDT, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz, Sekretär der StGB-Kommission Dr. habil. HANS WEBER, Dozent am Institut für Strafrechtspflege und Kriminalitätsbekämpfung an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Straftaten und Verfehlungen Der materielle Straftatenbegriff im § 1 StGB-Entwurf Ein Kernproblem eines jeden Strafgesetzbuches ist die Definition der Straftat. Die Strafgesetzbücher sozialistischer Staaten enthalten eine materielle Kennzeichnung der Straftaten und damit eine inhaltliche Abgrenzung zu Handlungen, die nur formell einen Straftatbestand erfüllen.1 Der materielle Straftatenbegriff gibt Kriterien dafür, ob eine Handlung die Merkmale eines Verbrechens oder Vergehens enthält. Damit wird sowohl für die Praxis eine Anleitung (unter welchen Voraussetzungen ein Straftatbestand in seinem Inhalt erfüllt ist, d. h. schädliche Folgen vorliegen) als auch für die Gesetzgebung eine Orientierung (in welchen Fällen eine Handlung zur Straftat erklärt werden kann und wann nicht) gegeben. Bekanntlich weist das gegenwärtig in der DDR geltende StGB von 1871 die Dreiteilung der Straftaten auf, wobei § 1 StGB lediglich formell die Straftat definiert und die Unterscheidung in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen allein von der angedrohten Strafe abhängig macht. Doch bereits 1952 wurde mit der StPO die materielle Eigenschaft der Straftaten herausgearbeitet. Die Überwindung der formalen Straftateneinteilung führte zunächst zu einem einheitlichen Verbrechensbegriff und einer einheitlichen Kennzeichnung der Straftaten als Verbrechen2. Das war ein erheblicher Fortschritt bei der Überwindung des bürgerlichen Strafrechts. Der Entwurf des StGB charakterisiert das gesellschaftliche Wesen der Straftaten, indem er ihre unterschiedliche Qualität erfaßt. Damit führt er die Linie der Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten von Straftaten, wie sie schon seit Jahren richtungweisend in den Beschlüssen der SED und des Staatsrates zur Strafrechtspraxis und -Wissenschaft entwickelt wurden, in gesetzlicher Form fort. Diese Differenzierung hat ihre realen sozialen Ursachen. Sie liegt vor allem in der Differenziertheit der Straftaten innerhalb der gesellschaftlichen Gesamterscheinung Kriminalität. Die Mehrzahl der Straftaten haben leichte oder weniger schwere gesellschaftschädliche Folgen, und nur ein kleiner Teil sind Anschläge auf die Souveränität der DDR und ihre gesellschaftlichen Grundlagen und auf die unter dem unabdingbaren umfassenden Schutz des Staates stehenden Grundinteressen und -rechte der Bürger, wie das Leben oder ihr Eigentum (mit schweren und schwersten Auswirkungen). Die meisten Straftaten werden von Menschen begangen, die auf dem Boden der sozialistischen Gesellschaft stehen und durch die Straftat ihre Gemeinsamkeit mit der sozialistischen Gesellschaft auch nicht antasten wollen. Diese hier nur kurz angedeuteten prinzipiellen Unterschiede der Straftaten erfordern unumgänglich differenziertere Einschätzungen mit rechtlichen Konsequenzen. Der Grundgedanke der Unterscheidung der Straftaten wurde bereits im Jahre 1957 mit § 8 StEG gesetzlich 1 Die Strafgesetzbücher kapitalistischer Staaten enthalten demgegenüber lediglich eine formale Definition nach Art und Höhe der Strafandrohung. Der westdeutsche StGB-Entwurf aus dem Jahre 1962 verweist z. B. die Unterscheidung nach Verbrechen und Vergehen sogar in einen Abschnitt über Begriffserläuterungen (§ 12) und enthält damit eine nicht zu überbietende Formaldefinition. 2 Die §§ 4 und 5 EGStPO vom 2. Oktober 1952 (GBL S. 995) zeigen, daß bis zur Ausgliederung der Übertretungen aus dem Strafrecht diese zwar noch nach straf- und strafprozeßrecht-üchen Grundsätzen zu behandeln sind, die Straftaten im eigentlichen Sinne jedoch alle als „Verbrechen“ bezeichnet werden. eingeführt. Der materielle Begriff der Straftat und nicht mehr der materielle Verbrechensbegriff wurde Ausgangspunkt der Auffassung von der Straftat. Dieser erste Schritt wurde in seiner prinzipiellen Bedeutung zunächst wenig erkannt und kaum wissenschaftlich ausgebaut3. Dabei wurde auch oft fälschlich angenommen, daß § 8 StEG den materiellen Straftatbegriff enthält. Diese Bestimmung legt aber nur eine wichtige Schlußfolgerung aus ihm gesetzlich fest, nämlich unter welchen Voraussetzungen trotz formeller Erfüllung des Tatbestandes eine Straftat nicht vorliegt. Die undifferenzierte Einschätzung aller Straftaten als Verbrechen stieß auch auf Unverständnis der Bevölkerung. Es wirkte wenig überzeugend, wenn einfache Beleidigungen und ein Mord gleichermaßen als Verbrechen charakterisiert wurden. Darüber hinaus hatte die Verwendung des Kriteriums der Gesellschaftsgefährlichkeit vor allem für die Auswirkungen von Vergehen insbesondere, wenn es im wörtlichen Sinne aufgefaßt wurde in einer Reihe von Fällen zu bedenklichen Ergebnissen geführt, und es war auffällig, daß man die „fehlende Gesellschaftsgefährlichkeit“ als Begründung für das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besonders häufig bei Handlungen fand, die sich gegen das Eigentum, die Gesundheit und andere Rechte der Bürger richteten4. Die zunehmende politische, ökonomische und bewußtseinsmäßige Stärkung der DDR ermöglichte und erforderte gebieterisch, die Vielfältigkeit der Strafrechtsverletzungen zu beachten und entsprechende Verfolgungsmöglichkeiten auch gesetzgeberisch zu sichern. Neue Vorschläge wurden ausgearbeitet und bilden die Grundlage des vorliegenden Entwurfs. Der Entwurf geht von den unterschiedlichen Ursachen und der verschiedenen Schwere der Straftaten aus und kommt zu einer differenzierten Ausgestaltung ihrer Regelung in Verbrechen und Vergehen. Der Oberbegriff Straftat enthält die allgemeinen Gemeinsamkeiten der Straftaten. Es erschien notwendig, in den Entwürfen des StGB und der StPO diese Gemeinsamkeiten ungeachtet aller Unterschiedlichkeit der Kriminalität pi betonen. § 1 Abs. 1 enthält diesen allgemeinen Begriffner Straftaten, der gleichzeitig auf ihre Differenziertheit hinweist. Sowohl für Verbrechen als auch Vergehen kann strafrechtliche Verantwortlichkeit nur durch schuldhafte Handlungen begründet werden. Die Handlung kann entweder in aktiver Tätigkeit oder im Unterlassen einer dem Handelnden gesellschaftlich gebotenen Tätigkeit bestehen. Ein Unterlassen setzt das Bestehen einer gesellschaftlichen Pflicht zu einem bestimmten Tätigwerden voraus5. Die Straftat ist ihrem Wesen nach eine antisoziale Handlung, wobei diese allgemeinen Züge mehr oder weniger auch auf andere antisoziale Handlungen zutreffen (Moralwidrigkeiten, Disziplinwidrigkeiten, Ordnungswidrigkeiten, Zivilrechtsverletzungen usw.). Das 3 VgL H. Schmidt, „Schaffung eines sozialistischen Strafrechts", NJ 1958 S. 632. Veröffentlichungen, in denen noch generell vom einheitlichen Verbrechensbegriff ausgegangen wurde, sind z. B. Orschekowski, „Die Erfahrungen mit dem materiellen Verbrechensbegriff bei der Anwendung des § 8 StEG berücksichtigen“, NJ 1958 S. 302; Orschekowski / M. Benjamin, „Fragen des materiellen Verbrechensbegriffs“, NJ 1958 S. 775 und 844 ff. und andere. 4 vgl. Weber, „Zur Anwendung des § 8 StEG“, NJ 1965 S. 438 ff., insbes. S. 439 f. 5 Der PfUChtenbegriff wird in § 13 StGB-Entwurf bestimmt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 110 (NJ DDR 1967, S. 110) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 110 (NJ DDR 1967, S. 110)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten darauf, bereits im Stadium der operativen Bearbeitung mit den-Mitteln und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit daran mitzuwirken, die gegnerischen Pläne und Absichten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, aber auch aus dem Vorgehen kapitalistischer Wirtschaftsunternehmen und der Tätigkeit organisierter Schmugglerbanden gegen mehrere sozialistische Staaten ergeben, hat die Linie insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

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