Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1967, Seite 109

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 109 (NJ DDR 1967, S. 109); tungen der Staats- und Wirtschaftsorgane, der Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften und Massenorganisationen in den Fällen der Begehung einer Straftat, des Ausspruchs einer Strafe ohne Freiheitsentzug und der Entlassung aus dem Strafvollzug (§§ 29, 36 und 50) übertragen werden. Diese exakten Verantwortlichkeiten und die enge Zusammenarbeit mit den Staats- und Wirtschaftsorganen, den Massenorganisationen und anderen Einrichtungen ermöglichen es auch den staatlichen Rechtspflegeorganen, die Realisierung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Einzelfall bis zu exakten Verallgemeinerungen hinzuführen und Maßnahmen zur Organisierung einer systematischen und effektiven Kriminalitätsvorbeugung und gesellschaftlichen Erziehungsarbeit mit Rechtsverletzern einzuleiten.16 So ist die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Rechtsverletzer fest integriert in das umfassende Wirken der sozialistischen Rechtspflege, aller Staats- und Wirtschaftsleitungen, der gesellschaftlichen Organisationen, ihrer Kollektive und der Bürger dafür, daß mit der konsequenten Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen und Bedingungen von Straftaten und der beharrlichen gesellschaftlichen Erziehung Von Rechtsverletzern die materiellen und geistigen Bedingungen für ein gesellschaftlich diszipliniertes und verantwortungsbewußtes Handeln aller und damit für. die freie Persönlichkeitsentwicklung eines jeden ausgebaut und vertieft werden. Prinzipien sozialistischer Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit Durch diese Integration erfahren auch die in Art. 5 und 6 der „Grundsätze“ fixierten, sog. traditionellen Rechtsgarantien der Bürger einen grundlegenden Inhalts- und Funktionswandel gegenüber jenen, die unter gleicher und ähnlicher Bezeichnung in den bürgerlichen Gerichtsverfassungen und Strafprozeßordnungen zu finden sind.17 Vor allem werden geregelt: das Gebot der Achtung der Menschenwürde in Strafrechtspflege und Strafvollzug, das Gebot der Gesetzlichkeit der Strafbarkeit und Bestrafung (nullum crimen sine lege, nulla poena sine lege), das Gebot der Gesetzlichkeit des Strafverfahrens, das Verbot willkürlicher Strafverfolgungshandlun- das Verbot nicht rechtskräftig erwiesener Schuldbehauptungen, das Verbot außergerichtlicher Kriminalstrafen und von Ausnahmegerichten, das Gebot der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, das Gebot der Gerechtigkeit in der sozialistischen Strafrechtspflege. Diese Grundprinzipien sozialistischen Strafrechts und sozialistischer Strafrechtspflege haben durchaus, aber auch nur in ihrem ursprünglichen historischen Anliegen nämlich der Entfaltung der produktiven Kräfte der Gesellschaft zu dienen etwas gemein mit jenen Garantien, die von der dereinst fortschrittlichen Bourgeoisie im Kampf gegen den feudal-absolutistischen Staat erstritten wurden und insofern eine historische Errungenschaft darstellen. Sie haben aber bestenfalls 16 Dazu bietet auch der StPO-Entwurt (§§ 17, 18) vervoll-kommnete rechtliche Möglichkeiten. Vgl. Beyer / Schindler in diesem Heft. 17 Zur Problematik der Rechtsgarantien bzw. Grundrechte der Bürger und zu deren Funktionswandel im sozialistischen Staat vgl. Klenner, Studien über die Grundrechte, Berlin 1964, S. 7-64, 78-96, 117-123. nur noch in ihrem Namen etwas gemein mit jenen „Garantien“, die heute, in den Händen der imperialistischen Bourgeoisie und einer ihr willfährigen Justiz, herabgesunken sind zu bloßen Spielregeln der Handhabung einer dem Volke und den Menschen fremden und feindlichen Strafgewalt. Die in Art. 5 und 6 statuierten Prinzipien sozialistischer Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit dienen demgegenüber in ihrer Gesamtheit und jedes in seiner spezifischen Weise dem einheitlichen Anliegen des werktätigen Volkes, seiner Strafrechtspflege, seiner gesamten Staatsmacht und jedes Bürgers, ihr gemeinsames Interesse und ihre gemeinsame Verantwortung im Kampfe gegen die Kriminalität und deren Ursachen durchzusetzen. Unser Strafrecht und unsere Strafrechtspflege können die ihnen gewiesene Aufgabe nur verwirklichen, wenn sie subjektivistische Mißachtung der Menschenwürde, Ungesetzlichkeit, Willkür und Ungerechtigkeit in Strafverfolgung und Strafrechtsprechung kategorisch ausschließen und sicherstellen, daß nur jene nach Maßgabe ihrer Tat strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, deren persönliche Schuld und Verantwortung in einem gesetzlichen, nach menschlicher Erkenntnis von Irrtum freien Verfahren unzweifelhaft erwiesen und festgestellt wird.18 Dies zu gewährleisten, ist Sache des Volkes und der Bürger unserer Republik selbst, die in mannigfaltigen Formen die Strafrechtspflege mitgestalten und ausüben und die folgerichtig auch über deren Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit mittels eines umfassenden Systems der demokratischen Leitung und Kontrolle der Rechtspflege wachen. Die diesbezüglichen Prinzipien der staatsrechtlichen Verfassung unserer sozialistischen Strafrechtspflege zusammenfassend und verallgemeinernd normiert Art. 7: „Die Verwirklichung der Grundsätze sozialistischer Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung wird garantiert durch die demokratische Wahl und die Unabhängigkeit der Richter, die in ihrer Rechtsprechung nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen und der Volksvertretung für die Erfüllung der mit ihrer Wahl übernommenen Verpflichtungen verantwortlich sind, die Leitung der Rechtsprechung allein durch das gewählte übergeordnete Gericht, die demokratische Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und durch die Volksvertretungen, die für die gesamte Republik von der ' Volkskammer und dem Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt wird.“ So setzt das von der Arbeiterklasse geführte werktätige Volk an die Stelle des von der bürgerlichen Strafrechtsdoktrin beschworenen Phantoms einer „Magna Charta des Verbrechers und des Staatsbürgers gegen die Allgewalt des Staates“ mit seinem sozialistischen Strafgesetzbuch eine Magna Charta der Gemeinsamkeit des sozialistischen Staates, des werktätigen Volkes und der Bürger im Kampf gegen die Kriminalität und um deren weitere schrittweise Verdrängung aus dem Leben der Menschen. Auch mit dem sozialistischen Strafgesetzbuch wird dazu beigetragen, das fundamentale, in den Entwicklungsgesetzen der sozialistischen Gesellschaft begründete Grundrecht der Bürger unseres sozialistischen Staates weiter auszubauen und rechtlich zu verankern: ihr Menschenrecht und ihre Verantwortung zur freien Entwicklung ihrer Kräfte in der bewußten Mitgestaltung des Lebens und der Arbeit. 109 18 vgl. Klenner, a. a. O., S. 119 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 109 (NJ DDR 1967, S. 109) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 109 (NJ DDR 1967, S. 109)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bestimmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Beweisen, beim Einsatz der operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Politisch-operative und strafrechtliche Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge und erforderliche Leiterentscheidungen. Die zielstrebige Bearbeitung und der Abschluß Operativer Vorgänge.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X