Dokumentation Neue Justiz (NJ), 21. Jahrgang 1967 (NJ 21. Jg., Jan.-Dez. 1967, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-776)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 421 (NJ DDR 1967, S. 421); ?sammenhang mit einem Verkehrsunfall dem Verklagten den Auftrag gegeben hat, das Fahrzeug zu bergen und abzuschleppen, und deshalb moeglicherweise weder vertragliche noch ausservertragliche Beziehungen zwischen den Parteien entstanden sind, keine Ansprueche gegen den Verklagten hat. Im Kassationsverfahren war kein Anlass, diese Frage zu eroertern, da sie endgueltig nur nach weiterer Aufklaerung des Sachverhalts in dieser Richtung zu beantworten ist. Eine Zurueckverweisung der Sache zu diesem Zwecke kam aber nicht in Betracht, da, wie noch auszufuehren sein wird, die Berufung des Klaegers aus anderen Gruenden durch den Senat im Wege der Selbstentscheidung zurueckzuweisen war. Zutreffend ist das Bezirksgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Bestellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verschulden der Mitarbeiter des Verklagten bei dem Bergungsvorgang nicht vorliegt. Es scheidet deswegen eine sonst moeglicherweise in Betracht kommende Haftung des Verklagten wegen schuldhafter Schadenszufuegung sowohl aus Werkvertrag als auch aus ausservertraglicher Verantwortlichkeit (Geschaeftsfuehrung ohne Auftrag, unerlaubte Handlung) aus. Etwaige Gewaehrleistungsansprueche aus Werkvertrag, die ein Verschulden nicht voraussetzen, kommen wie uebrigens auch Schadenersatzansprueche aus Werkvertrag schon deshalb nicht in Betracht, weil sie verjaehrt sind. Solche Ansprueche verjaehren nach ? 638 BGB mit Ablauf von sechs Monaten, beginnend mit der Abnahme des Werks. Der Vorfall hat sich am 2. September 1962 ereignet; die Klage ist aber erst im April 1964 erhoben worden. Der Verklagte hat die Einrede der Verjaehrung ausdruecklich erhoben. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts kommt auch eine Haftung des Verklagten aus ? 7 KFG nicht in Betracht. Das Bezirksgericht hat ausgefuehrt, dass sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Verklagten ereignet habe, wobei im Einsatz des Bergungsfahrzeugs die Inbetriebnahme auch dann zu sehen sei, wenn es zu diesem Zwecke voruebergehend stillstehe. Diese Auslegung ist fehlerhaft. Inhalt der Gesetzesbestimmung ist eine verschaerfte Haftung des Kraftfahrzeughalters ohne Ruecksicht auf Verschulden wegen der mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbundenen erhoehten Gefahren im Strassenverkehr. Deshalb bedeutet ?Betrieb eines Kraftfahrzeugs? im Sinne des ? 7 Abs. 1 KFG nicht schlechthin das Einwirkenlassen der Triebkraefte des Fahrzeugs, z. B. wie hier zur Betaetigung der am Fahrzeug angebrachten Seilwinde, sondern den motorischen Antrieb zum Zwecke der Fortbewegung des Fahrzeugs. Dass andererseits ?Betrieb eines Kraftfahrzeugs? im Sinne der genannten Bestimmung nicht lediglich die Bewegung des Fahrzeugs durch Einwirkung der Triebkraefte bedeutet, es vielmehr nach Abstellen des Motors und Stillstand noch ?im Betrieb? ist, solange am Kraftfahrzeug oder im Zusammenhang mit ihm Handlungen vorgenommen werden, die dem Betrieb des Fahrzeugs eigentuemlich sind z. B. das oeffnen der Fahrzeugtueren oder das Halten fuer kuerzere Zeit, um Benzin nachzufuellen (vgl. OG, Urteil vom 24. Oktober 1964 - 2 Zz 12/64 - NJ 1965 S. 777), ist fuer den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Die Betaetigung der an einem Spezialfahrzeug angebrachten Seilwinde ist dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht eigentuemlich. Vor allem aber steht das schaedigende Ereignis mit der vom Wesen und Inhalt der gesetzlichen Regelung erfassten, vom Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden erhoehten Gefahr in keinerlei Zusammenhang. Der Fall ist so zu beurteilen, wie wenn das Fahrzeug des Klaegers mit einer nicht an einem Kraftwagen angebrachten Seilwinde die Boeschung heraufgezogen worden waere. Es spricht nichts dafuer, die verschaerfte Haftung nach dem KFG nur deshalb ein-treten zu lassen, weil die Seilwinde durch den Motor des Kraftwagens angetrieben wird. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung des ? 7 KFG aufzuheben. Der Senat hatte durch Zurueckweisung der Berufung des Klaegers in der Sache selbst zu entscheiden. Bemerkt sei noch, dass das Bezirksgericht auch von seiner fehlerhaften Auffassung zur Anwendung des ? 7 KFG aus keinen Anlass gehabt haette, darzulegen, dass sich der Unfall auf einer oeffentlichen Strasse ereignet hat. Das Bezirksgericht irrt auch hier, wenn es meint, dass das fuer eine Haftung nach ? 7 KFG Voraussetzung waere. Im Gegensatz zu ? 1 KFG, der eine Zulassungspflicht lediglich fuer Kraftfahrzeuge festlegt, die auf oeffentlichen Wegen oder Plaetzen in Betrieb gesetzt werden sollen, trifft die Haftpflicht nach ? 7 KFG den Halter des Fahrzeugs auch dann, wenn der Unfall auf einem nichtoeffentlichen Wege, z. B in einem Betriebsgelaende, eintritt. ? 98 GBA; ?? 6, 30 der 3. DVO zum LPG-Gesetz. Die grosse gesellschaftliche Bedeutung des Arbeitsschutzes verlangt, dass sowohl seine rechtliche Ausgestaltung als auch die Rechtsfolgen bei Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen moeglichst unabhaengig davon, ob die Werktaetigen ihre Berufsarbeit im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhaeltnisses oder als Mitglied einer sozialistischen Genossenschaft ausueben, einheitlich gestaltet werden. Deshalb ist ? 98 GBA auf Schadenersatzansprueche von Genossenschaftsbauern gegenueber der LPG aus Arbeitsunfall unbeschraenkt entsprechend anzuwenden. OG, Urt. vom 2. Maerz 1967 1 Uz 1/67. Der Klaeger ist seit April 1960 Mitglied der Verklagten, einer LPG Typ III. Er hat Klage auf Schadenersatz erhoben und dazu vorgetragen, dass er am 22. September 1961 einen Arbeitsunfall erlitten habe, fuer den die Verklagte wegen Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften einstehen muesse. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat neben anderem eingewandt, dass ? 98 GBA als Haftungsgrundlage nicht in Betracht komme und auch keine analoge Anwendung finden koenne. Das Bezirksgericht hat mit Zwischenurteil den Klaganspruch dem Grunde nach fuer gerechtfertigt erklaert. ? 98 GBA koenne zwar nicht unmittelbar herangezogen werden, da zwischen den Parteien kein Arbeitsrechtsverhaeltnis bestehe; jedoch sei eine analoge Anwendung geboten. Wenn Arbeitsschutzvorschriften durch die LPG verletzt werden, seien Genossenschaftsbauern bei Verrichtung genossenschaftlicher Arbeit den gleichen Gefahren ausgesetzt wie Werktaetige in den Betrieben. Bei Anwendung zivilrechtlicher Haftungsvorschriften obliege dem einen Arbeitsunfall erleidenden Mitglied der Nachweis, dass die Genossenschaft hieran die Schuld trage. Das sei nach ? 98 GBA nicht erforderlich, da zur Feststellung der Haftpflicht genuege, dass Arbeitsschutzvorschriften objektiv nicht erfuellt wurden. Daher habe sich der Senat der in der Literatur bereits vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die Grundsaetze des ? 98 GBA auch bei Arbeitsunfaellen von Genossenschaftsbauern zu beachten seien (Nickel, ?Die Schadenersatzpflicht der LPG bei Arbeitsunfaellen?, NJ 1966 S. 283). Die Verklagte hat gegen das Zwischenurteil Berufung eingelegt. Ergaenzend hat sie noch vorgebracht, dass das LPG-Gesetz keine Bestimmungen ueber die materielle Verantwortlichkeit der Genossenschaft bei Arbeitsunfaellen ihrer Mitglieder enthalte. Es seien daher die Bestimmungen des BGB ueber unerlaubte Handlungen anzuwenden. Im Gegensatz zum GBA enthalte das LPG-Recht keine Bestimmung, die das ausschliesse; vielmehr werde in ? 10 Abs. 3 LPG-Gesetz auf diese Moeglichkeit 421;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und wirksame Gegenmaßnahmen einzuleiten. Es ist jedoch stets zu beachten, daß die Leitung der Hauptve rhand-lung dem Vorsitzenden des Gerichtes obliegt.

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