Dokumentation Neue Justiz (NJ), 21. Jahrgang 1967 (NJ 21. Jg., Jan.-Dez. 1967, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-776)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 421 (NJ DDR 1967, S. 421); ?sammenhang mit einem Verkehrsunfall dem Verklagten den Auftrag gegeben hat, das Fahrzeug zu bergen und abzuschleppen, und deshalb moeglicherweise weder vertragliche noch ausservertragliche Beziehungen zwischen den Parteien entstanden sind, keine Ansprueche gegen den Verklagten hat. Im Kassationsverfahren war kein Anlass, diese Frage zu eroertern, da sie endgueltig nur nach weiterer Aufklaerung des Sachverhalts in dieser Richtung zu beantworten ist. Eine Zurueckverweisung der Sache zu diesem Zwecke kam aber nicht in Betracht, da, wie noch auszufuehren sein wird, die Berufung des Klaegers aus anderen Gruenden durch den Senat im Wege der Selbstentscheidung zurueckzuweisen war. Zutreffend ist das Bezirksgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Bestellungen zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verschulden der Mitarbeiter des Verklagten bei dem Bergungsvorgang nicht vorliegt. Es scheidet deswegen eine sonst moeglicherweise in Betracht kommende Haftung des Verklagten wegen schuldhafter Schadenszufuegung sowohl aus Werkvertrag als auch aus ausservertraglicher Verantwortlichkeit (Geschaeftsfuehrung ohne Auftrag, unerlaubte Handlung) aus. Etwaige Gewaehrleistungsansprueche aus Werkvertrag, die ein Verschulden nicht voraussetzen, kommen wie uebrigens auch Schadenersatzansprueche aus Werkvertrag schon deshalb nicht in Betracht, weil sie verjaehrt sind. Solche Ansprueche verjaehren nach ? 638 BGB mit Ablauf von sechs Monaten, beginnend mit der Abnahme des Werks. Der Vorfall hat sich am 2. September 1962 ereignet; die Klage ist aber erst im April 1964 erhoben worden. Der Verklagte hat die Einrede der Verjaehrung ausdruecklich erhoben. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts kommt auch eine Haftung des Verklagten aus ? 7 KFG nicht in Betracht. Das Bezirksgericht hat ausgefuehrt, dass sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Verklagten ereignet habe, wobei im Einsatz des Bergungsfahrzeugs die Inbetriebnahme auch dann zu sehen sei, wenn es zu diesem Zwecke voruebergehend stillstehe. Diese Auslegung ist fehlerhaft. Inhalt der Gesetzesbestimmung ist eine verschaerfte Haftung des Kraftfahrzeughalters ohne Ruecksicht auf Verschulden wegen der mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbundenen erhoehten Gefahren im Strassenverkehr. Deshalb bedeutet ?Betrieb eines Kraftfahrzeugs? im Sinne des ? 7 Abs. 1 KFG nicht schlechthin das Einwirkenlassen der Triebkraefte des Fahrzeugs, z. B. wie hier zur Betaetigung der am Fahrzeug angebrachten Seilwinde, sondern den motorischen Antrieb zum Zwecke der Fortbewegung des Fahrzeugs. Dass andererseits ?Betrieb eines Kraftfahrzeugs? im Sinne der genannten Bestimmung nicht lediglich die Bewegung des Fahrzeugs durch Einwirkung der Triebkraefte bedeutet, es vielmehr nach Abstellen des Motors und Stillstand noch ?im Betrieb? ist, solange am Kraftfahrzeug oder im Zusammenhang mit ihm Handlungen vorgenommen werden, die dem Betrieb des Fahrzeugs eigentuemlich sind z. B. das oeffnen der Fahrzeugtueren oder das Halten fuer kuerzere Zeit, um Benzin nachzufuellen (vgl. OG, Urteil vom 24. Oktober 1964 - 2 Zz 12/64 - NJ 1965 S. 777), ist fuer den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Die Betaetigung der an einem Spezialfahrzeug angebrachten Seilwinde ist dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht eigentuemlich. Vor allem aber steht das schaedigende Ereignis mit der vom Wesen und Inhalt der gesetzlichen Regelung erfassten, vom Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden erhoehten Gefahr in keinerlei Zusammenhang. Der Fall ist so zu beurteilen, wie wenn das Fahrzeug des Klaegers mit einer nicht an einem Kraftwagen angebrachten Seilwinde die Boeschung heraufgezogen worden waere. Es spricht nichts dafuer, die verschaerfte Haftung nach dem KFG nur deshalb ein-treten zu lassen, weil die Seilwinde durch den Motor des Kraftwagens angetrieben wird. Das Urteil des Bezirksgerichts war daher wegen Verletzung des ? 7 KFG aufzuheben. Der Senat hatte durch Zurueckweisung der Berufung des Klaegers in der Sache selbst zu entscheiden. Bemerkt sei noch, dass das Bezirksgericht auch von seiner fehlerhaften Auffassung zur Anwendung des ? 7 KFG aus keinen Anlass gehabt haette, darzulegen, dass sich der Unfall auf einer oeffentlichen Strasse ereignet hat. Das Bezirksgericht irrt auch hier, wenn es meint, dass das fuer eine Haftung nach ? 7 KFG Voraussetzung waere. Im Gegensatz zu ? 1 KFG, der eine Zulassungspflicht lediglich fuer Kraftfahrzeuge festlegt, die auf oeffentlichen Wegen oder Plaetzen in Betrieb gesetzt werden sollen, trifft die Haftpflicht nach ? 7 KFG den Halter des Fahrzeugs auch dann, wenn der Unfall auf einem nichtoeffentlichen Wege, z. B in einem Betriebsgelaende, eintritt. ? 98 GBA; ?? 6, 30 der 3. DVO zum LPG-Gesetz. Die grosse gesellschaftliche Bedeutung des Arbeitsschutzes verlangt, dass sowohl seine rechtliche Ausgestaltung als auch die Rechtsfolgen bei Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen moeglichst unabhaengig davon, ob die Werktaetigen ihre Berufsarbeit im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhaeltnisses oder als Mitglied einer sozialistischen Genossenschaft ausueben, einheitlich gestaltet werden. Deshalb ist ? 98 GBA auf Schadenersatzansprueche von Genossenschaftsbauern gegenueber der LPG aus Arbeitsunfall unbeschraenkt entsprechend anzuwenden. OG, Urt. vom 2. Maerz 1967 1 Uz 1/67. Der Klaeger ist seit April 1960 Mitglied der Verklagten, einer LPG Typ III. Er hat Klage auf Schadenersatz erhoben und dazu vorgetragen, dass er am 22. September 1961 einen Arbeitsunfall erlitten habe, fuer den die Verklagte wegen Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften einstehen muesse. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat neben anderem eingewandt, dass ? 98 GBA als Haftungsgrundlage nicht in Betracht komme und auch keine analoge Anwendung finden koenne. Das Bezirksgericht hat mit Zwischenurteil den Klaganspruch dem Grunde nach fuer gerechtfertigt erklaert. ? 98 GBA koenne zwar nicht unmittelbar herangezogen werden, da zwischen den Parteien kein Arbeitsrechtsverhaeltnis bestehe; jedoch sei eine analoge Anwendung geboten. Wenn Arbeitsschutzvorschriften durch die LPG verletzt werden, seien Genossenschaftsbauern bei Verrichtung genossenschaftlicher Arbeit den gleichen Gefahren ausgesetzt wie Werktaetige in den Betrieben. Bei Anwendung zivilrechtlicher Haftungsvorschriften obliege dem einen Arbeitsunfall erleidenden Mitglied der Nachweis, dass die Genossenschaft hieran die Schuld trage. Das sei nach ? 98 GBA nicht erforderlich, da zur Feststellung der Haftpflicht genuege, dass Arbeitsschutzvorschriften objektiv nicht erfuellt wurden. Daher habe sich der Senat der in der Literatur bereits vertretenen Auffassung angeschlossen, dass die Grundsaetze des ? 98 GBA auch bei Arbeitsunfaellen von Genossenschaftsbauern zu beachten seien (Nickel, ?Die Schadenersatzpflicht der LPG bei Arbeitsunfaellen?, NJ 1966 S. 283). Die Verklagte hat gegen das Zwischenurteil Berufung eingelegt. Ergaenzend hat sie noch vorgebracht, dass das LPG-Gesetz keine Bestimmungen ueber die materielle Verantwortlichkeit der Genossenschaft bei Arbeitsunfaellen ihrer Mitglieder enthalte. Es seien daher die Bestimmungen des BGB ueber unerlaubte Handlungen anzuwenden. Im Gegensatz zum GBA enthalte das LPG-Recht keine Bestimmung, die das ausschliesse; vielmehr werde in ? 10 Abs. 3 LPG-Gesetz auf diese Moeglichkeit 421;
Dokument Seite 421 Dokument Seite 421

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit. Die Mobilmachung wird durch den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet. Auf der Grundlage der Anordnung über die Mobilmachung der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung. Die gewachsene Rolle der imperialistischen Geheimdienste bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Entstehung geklärt ist, können,Fragen des subjektiven Verschuldens, wenn diese bis dahin nicht bereits schon bei der Klärung der. Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X