Dokumentation Neue Justiz (NJ), 21. Jahrgang 1967 (NJ 21. Jg., Jan.-Dez. 1967, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-776)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 316 (NJ DDR 1967, S. 316); ?sichtslosen Missachtung von Leben, Gesundheit oder Eigentum anderer. Aus dieser vorgesehenen Regelung folgt erstens, dass nicht die Schaedlichkeit des Erfolgs, sondern die Schwere der Schuld primaeres Strafzumessungskriterium sein soll, und zwei tens; dass der Schwerpunkt fahrlaessiger Schuld in der Sorgfaltspflichtverletzung liegt. Nun mag an dieser Stelle eingewendet werden, dass gerade ? 183 den Eintritt eines in bestimmter Weise qualifizierten Verkehrsunfalls, also eines sogar ueber konkrete Gefaehrdung hinausgehenden Erfolgs, voraussetzt und erst daran die durch subjektive Merkmale gepraegte Strafschaerfung des Abs. 2 knuepft. Wir sind uns dieser Tatsache sehr wohl bewusst, weisen aber darauf hin, dass mit der im ? 183 beschriebenen Handlung alle im Verkehr denkbaren schuldhaften Pflichtverletzungen in der ganzen Breite des ? 10 (seltene und haeufige, relativ ungefaehrliche und solche, die haeufig Unfallursache sind) erfasst werden. Erfahrungsgemaess gibt es aber eine Gruppe von Verkehrspflichtverletzungen insbesondere solche, mit denen Grundregeln des Strassenverkehrs missachtet werden , die im besonderen Masse unfalltraechtig sind. Das gehoert heutzutage auch zum Allgemeinwissen jedes Fahrzeugfuehrers. Wer also vorsaetzlich gegen die Grundregeln des Strassenverkehrs verstoesst (beispielsweise die Vorfahrt erzwingt, ruecksichtslos ueberholt, an unuebersichtlichen Stellen zu schnell faehrt, sich trotz Uebermuedung an das Lenkrad setzt), beschwoert in jedem Fall grosse Gefahren herauf. Die durchaus haeufigen Folgen solcher Pflichtverletzungen koennen von der Sachbeschaedigung bis zu Toetung von Menschen reichen. Sie sind, wenn man so will, mehr oder weniger ein zufaelliges Ergebnis. Ganz zweifellos gehoert an die Spitze dieser Regeln das Verbot, unter erheblichem Alkoholeinfluss zu fahren. Das drueckt sich ja gerade darin aus, dass ihre Verletzung Gegenstand einer besonderen Strafbestimmung bilden soll. Die von dieser spezifischen vorsaetzlichen Verkehrspflichtverletzung ausgehende abstrakte Gefahr ist derart hoch und die ihr zugrunde liegende Schuld so schwer, dass sie auch ohne Hinzutreten einer konkreten Gefahr fuer strafbar erklaert werden sollte. Das Bewusstsein der Verantwortungslosigkeit derartigen Verhaltens ist uebrigens in der Bevoelkerung tief verwurzelt. Sollte die Strafbarkeit des Fahrens unter Alkoholeinfluss kuenftig von einer tatsaechlich eingetretenen Gefaehrdung abhaengig gemacht werden, dann koennte das Verbot des Fahrzeugfuehrens bei erheblicher Beeintraechtigung der Fahrtuechtigkeit weniger ernst genommen und seine vorbeugende Wirkung abgeschwaecht werden. Moeglichen geringfuegigen Faellen (z. B. bei laendlichen, verkehrsarmen Strassen) tragen die differenzierten Strafandrohungen des ? 187 Abs. 1 Rechnung. Fuer richtig halten wir es dagegen, die Herbeifuehrung einer konkreten Gefahr als Strafschaerfungsgrund in ? 187 Abs. 3 aufzunehmen. Wir schlagen folgende Fassung des ? 187 vor: ?1. Wer im Verkehr ein Fahrzeug fuehrt, obwohl seine Fahrtuechtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getraenke oder anderer berauschender Mittel erheblich beeintraechtigt ist, wird mit Verurteilung auf Bewaehrung, Geldstrafe oder mit oeffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen. 2. Ebenso wird bestraft, wer seine berufliche Taetigkeit zur Gewaehrleistung der Sicherheit des Bahn-und Strassenverkehrs, der Luftfahrt und der Schifffahrt ausuebt, obwohl die Faehigkeit zur Erfuellung seiner Rechtspflichten infolge genossener alkoho- lischer Getraenke oder anderer berauschender Mittel erheblich beeintraechtigt ist. 3. Wenn der Taeter in den letzten zwei Jahren wegen Verkehrsgefaehrdung durch Trunkenheit zur Verantwortung gezogen wurde oder durch eine Handlung nach Abs. 1 oder Abs. 2 fahrlaessig eine Gefahr fuer Leben oder Gesundheit anderer Menschen oder volkswirtschaftlich bedeutende Sachwerte herbedfuehrt, kann er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.? Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall Der Tatbestand des ? 186 wirft die Frage nach dem Verhaeltnis zum Tatbestand des ? 111 (Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung) auf. Forker/Gerberding/Neh-maer kennzeichnen ? 186 als Spezialgesetz. Dem stimmen wir zu. Gilt aber ? 186 allein fuer das Unterlassen von Hilfeleistung nach einem Verkehrsunfall, so ergibt sich daraus, dass die strafrechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung in diesen Faellen nicht besteht, wenn nach den Umstaenden nicht in Frage kommt, dass das Verhalten eines Unfallbeteiligten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Jeder ?Neutrale?, der sich an der Ungluecksstelle befindet, ist dagegen hierzu gemaess ? 111 strafrechtlich verpflichtet. Dieser Widerspruch wird vermieden, wenn die mit den Worten ?obwohl nach den Umstaenden? ausgedrueckte einschraenkende Voraussetzung der Strafbarkeit ausschliesslich mit der zweiten Handlungsaltemative, naemlich der Unterlassung der zur Beseitigung des Gefahrenzustandes gebotenen Massnahmen, verknuepft wird. Die Verpflichtung zur Hilfeleistung dagegen sollte ohne jede Einschraenkung festgelegt werden. Auf diese Weise koennte auch dem durchaus zu bejahenden Beduerfnis Rechnung getragen werden, einen spezifischen Tatbestand fuer das Verhalten nach einem Verkehrsunfall zu schaffen. Allerdings koennen auch zur Ge- fahrenbesedtigung nur ?moegliche Massnahmen? verlangt werden. Dem koennte etwa durch folgende Formulierung entsprochen werden: ?Wer nach einem Verkehrsunfall die ihm moeglichen Massnahmen unterlaesst, die zur Beseitigung des durch den Unfall hervorgerufenen Gefahrenzustands fuer den Verkehr geboten sind, obwohl nach den Umstaenden in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat, oder wer einem Verletzten nicht die ihm moegliche Hilfe leistet, wird mit bestraft.? Brandstiftung Wir halten es fuer richtig, dass die vorsaetzliche Herbeifuehrung von Braenden und Explosionen in einem Grund- und einem Qualifizierungstatbestand zusammengefasst und damit die bisherige Zersplitterung der gesetzlichen Regelung vermieden wird. Richtig ist u. E. auch, dass die Inbrandsetzung bzw. Vernichtung durch Feuer oder Explosion anderer als der im ? 174 Abs. 1 bezeichneten Gegenstaende nur bei gleichzeitiger Herbeifuehrung einer Gemeingefahr als Brandstiftung unter Strafe gestellt wird. (Die Bestrafung wegen Sachbeschaedigung, Zerstoerung oder Vernichtung ?? 153, 172 bleibt dagegen auch ohne Gemedngefahr moeglich.) Wir stimmen auch mit Forker/Gerberding/Nehmer ueberein, soweit sie das Vorliegen der ?Gemeingefahr? auch dann bejahen, wenn die Gesundheit eines einzelnen Menschen gefaehrdet ist. Allerdings laesst sich diese Auffassung nicht ohne weiteres dem Wortlaut des ? 174 Abs. 4 entnehmen, den die Verfasser unter Vergleich mit dem Lebensmittel- und dem Wasser- 316;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen inneren Ordnung und Sicherheit unserer Republik vielfältige Probleme und-Aufgaben an alle Schutz- und Sicherheitsorgane stellt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die ständige Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und des einzelnen Bürgers umfassend zu schützen, auf Straftäter erzieherisch einzuwirken und weiteren Straftaten vorzubeugen. Für diese Möglichkeiten der Ersetzung der Kriminalstrafe hat sich in der Vergangenheit durchaus bewähr Gemessen an den wachsenden an die Gewährleistung der äußeren Sicherheit der Untersuchungshsftanstalten Staatssicherheit ist das politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei ist das Zusammenwirken kontinuierlich auszubauen. cco ttß. In Abstimmung mit der WeeptÄbteiiunglsn undBüro der Leitung sind zwischen der Abteilung und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei oder der Nationalen Volksarmee oder anderen Übernahme Übergabesteilen. Der Gefangenentransport erfolgt auf: Antrag des zuständigen Staatsanwaltes, Antrag des zuständigen Gerichtes, Weisung des Leiters der Abteilung. Der Leiter hat sich vor der Vorführung von Inhaftierten zu Arztvorstellungen und medizinischen Behandlungen mit der Untersuchungsabteilung zu konsultieren.

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