Dokumentation Neue Justiz (NJ), 21. Jahrgang 1967 (NJ 21. Jg., Jan.-Dez. 1967, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-776)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 205 (NJ DDR 1967, S. 205); ?zivilrechtlichen Normen unter den Bedingungen der Wirtschaftsreform in der UdSSR und des neuen oekonomischen Systems in der DDR wirken und wie sie diesen neuen Aufgaben entsprechen. Die von uns vorgetragenen Loesungen vieler grundsaetzlicher zivilrechtlicher Probleme fanden die Aufmerksamkeit der sowjetischen Freunde. So beanspruchte z. B. das Verhaeltnis zwischen dem ZGB und dem Vertragsgesetz besonderes Interesse. Bei der Eroerterung dieser Fragen, die das neue oekonomische System der Planung und Leitung fuer die weitere Entwicklung des sozialistischen Zivilrechts aufwirft, konnten wir uns mit den gegenwaertig in der UdSSR bestehenden Auffassungen bekannt machen und den Stand der Diskussion ueber das Verhaeltnis zwischen zivilrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Rechtsnormen kennenlernen. Ueber die Aufgaben und den Gegenstand von Zivilrecht und Wirtschaftsrecht gibt es bekanntlich eine interessante und umfangreiche Literatur13. Unser Gedankenaustausch mit den sowjetischen Juristen fuehrte zu der Erkenntnis, dass die der Grundlagengesetzgebung der UdSSR und den Zivilgesetzbuechern der Unionsrepubliken zugrunde liegende Konzeption des Zivilrechts, dessen Geltungsbereich sowohl -die sozialistischen Wirtschaftsbetriebe als auch die Buerger umfasst, eine sich auf dem Wege von Verordnungen des Ministerrates entwickelnde Wirtschaftsgesetzgebung nicht ueberfluessig, sondern notwendig macht. Diese Wirtschaftsgesetzgebung wird vielseitige Wirtschaftsbeziehungen betreffen und daher auch von verschiedenen Rechtszweigen erfasst werden, die fuer die Planung, Leitung und Organisation, fuer die Vermoegensverhaeltnisse z. B. die Kredit-, Transport- und Verkehrsleistungen , die Verhaeltnisse der Zusammenarbeit und die Gemeinschaftsverhaeltnisse von Bedeutung sind. Nach Art. 3 Abs. 2 der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR liegt die Kompetenz fuer die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Wirtschaftsbeziehungen der sozialistischen Organisationen bei der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, nicht bei den Unionsrepubliken selbst. Eine wichtige wirtschaftsrechtliche Regelung in der UdSSR ist durch die Verordnung ueber den sozialistischen staatlichen Produktionsbetrieb vom 4. Oktober 1965 bereits ergangen14. Zur Regelung der Eigentumsverhaeltnisse Was die im ZGB zu regelnden zivilrechtlichen Verhaeltnisse in bezug auf das Eigentum anbetrifft, so hatte unsere Delegation Gelegenheit, wertvolle Erfahrungen der Praxis der Rechtsanwendung und Rechtsprechung zu den Eigentumsbestimmungen in den Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR (Art. 21) sowie zu Art. 94 des ZGB der RSFSR zu studieren. Das ermoeglichte uns, die in unserem Entwurf vorgesehenen Eigentumsbestimmungen zu ueberpruefen. Die Grundlagen fuer die Zivilgesetzgebung der UdSSR und das ZGB der RSFSR haben das Institut der operativen Verwaltung des vom Staat den Betriebenen vertrauten volkseigenen Vermoegens durch die sozialistischen Betriebe als rechtliche Form der wirtschaftlichen Nutzung geschaffen; sie haben dabei insbesondere an die theoretischen Arbeiten Wenediktows angeknuepft. Die Arbeiten am ZGB-Entwurf gehen von der Tatsache aus, dass das Volkseigentum staatliches sozialistisches Eigentum ist und der Staat als Eigentuemer 13 Zur juristischen Literatur ueber die Probleme des Wirtschaftsrechts und des Zivilrechts sei auf die m. E. vollstaendige Uebersicht in der Arbeit von Panzer / Penig, a. a. O., insbesondere in den Fussnoten 15 bis 38, sowie auf die Angaben bei Such und Winkler in ihren Arbeiten in der Festschrift fuer Hans Nathan, S. 701 ff. und S. 773 ft., verwiesen. 14 Vgl. hierzu Iwanow / Petrow, ?Die neue Ordnung ueber den sozialistischen staatlichen Produktionsbetrieb?, Staat und Recht 1966, Heft 6, S. 684 .ff.; Laptjew, ?Neue Verordnung ueber den staatlichen Betrieb in der UdSSR?, Vertragssystem 1966, Heft 1, S. 46 ff. des volkseigenen Vermoegens dem einzelnen volkseigenen Betrieb als juristische Person bestimmtes volkseigenes Vermoegen (Fonds) zur Bewirtschaftung, Nutzung, Mehrung und Verwaltung anvertraut. Fuer den Entwurf des ZGB ist damit eine im Prinzip gleichartige rechtliche Gestaltung vorgesehen, wie sie das sowjetische Recht kennt. Im ZGB-Entwurf wird versucht, die Organisation der Eigentumsverhaeltnisse und die Ausuebung der Eigentuemerbefugnisse im volkseigenen Betrieb in einer dem neuen oekonomischen System entsprechenden Weise auszugestalten, indem der Begriff der operativen Verwaltung im Sinne der Erhoehung der Eigenverantwortlichkeit und der selbstaendigen wirtschaftlichen Initiative der sozialistischen Wirtschaftsbetriebe weiterentwickelt wird15. Die sowjetischen Juristen zeigten grosse Aufmerksamkeit fuer diese Gedanken und betrachteten die Formulierung im ZGB-Entwurf als eine Weiterentwicklung des Begriffs der operativen Verwaltung, die das Recht und die Pflicht zur eigenverantwortlichen, schoepferischen Arbeit mit den Fonds im neuen oekonomischen System juristisch zum Ausdruck bringt. Zur Ausgestaltung der Garantieleistungen Im Hinblick darauf, dass die Garantie bei Wirtschaftsvertraegen ausschliesslich im Vertragsgesetz geregelt ist, gelten die Bestimmungen ueber die Garantieleistungen im Entwurf des ZGB nur fuer die Beziehungen der Buerger. Ihre Ausgestaltung geht davon aus, dass auch mit dem Rechtsinstitut der Garantie die Aufgaben aus dem neuen oekonomischen System verwirklicht werden und vermittels der Garantieansprueche eine maximale Gewaehrleistung qualitaetsgerechter Leistungen herbeigefuehrt wird. Deshalb wird das ZGB die garantierechtlichen Bestimmungen unter Verwertung der Erfahrungen des Vertragsgesetzes ausarbeiten. Insbesondere wird vorgeschlagen, den Dualismus von Gewaehrleistungsanspruechen des BGB und Garantieleistungen zu ueberwinden. An deren Stelle soll ein einheitliches Rechtsinstitut der Garantie treten, das sowohl den Interessen der Anspruchsberechtigten auf vertragsgemaesse und qualitaetsgerechte Leistung als auch den oekonomischen und finanziellen Belangen des Handels und des Herstellers entspricht. Das Wahlrecht des Garantieberechtigten zwischen Hersteller- und Handelsbetrieb soll seine Rechtsstellung staerken und zu einer hoeheren oekonomischen Effektivitaet des Garantierechts fuehren. Die Studien unserer Delegation erbrachten zum Problem der Garantie interessante Erfahrungen. Es wurde insbesondere auch vom Obersten Gericht und der Zentralen Staatlichen Arbitrage der UdSSR die grosse Bedeutung und Wirksamkeit der Garantiebestimmungen hervorgehoben. Interessant war insbesondere die Frage, wie die Ausgestaltung der Garantie beim Kauf von Saisonwaren geregelt wird. Bei solchen Gegenstaenden die Garantiefrist entsprechend kurz und differenziert zu bestimmen und die Garantiefrist nicht mit dem Termin des Erwerbs der gekauften Sache, sondern mit Saisonbeginn beginnen zu lassen, scheint uns eine sehr zweckmaessige Loesung zu sein. * Die weitere Diskussion dieser und vieler anderer Fragen des neuen ZGB ist eine wertvolle Bereicherung der gesetzgeberischen Arbeit und zugleich ein Beitrag zur Diskussion wichtiger Fragen in Vorbereitung des VII. Parteitages, der die auf das Ziel der Vollendung des Aufbaus des Sozialismus gerichtete gesellschaftliche und oekonomische Perspektive und das oekonomische System des Sozialismus in seiner Gesamtheit begruenden wird16. 15 vgl. hierzu auch W. Ulbricht, a. a. O., S. 38. 16 Vgl. W. Ulbricht, a. a. O., S. 57. 205;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit ist vor allem die Aufgabe der mittleren leitenden Kader, der operativen Mitarbeiter sowie der Auswerter. Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der zum Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Entschließung des Parteitages der Partei zum Bericht des Zentralkomitee Dokumente des Parteitages der Partei , Manuskript Mielke Sozialismus und Frieden - Sinn unseres Kampfes Ausgewählte Reden und Aufsätze Dietz Verlag Berlin Richtlinien, Dienstanweisungen, Befehle und andere Dokumente Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern und tsljUlschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Bestimmungen für den Verteidigungszustand unter besonderer Berücksichtigung der Kennziffer. Das Ziel der spezifisch-operativen Informations- und Auswertungstätigkeit unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie ihre Tätigkeit zumindest nur unter schwierigsten Bedingungen fortsetzen können, daß ihre Existenzgrundlage so beeinflußt wird, daß sie ihre Tätigkeit aufgeben müssen vollständig zerschlagen werden.

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