Dokumentation Neue Justiz (NJ), 21. Jahrgang 1967 (NJ 21. Jg., Jan.-Dez. 1967, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-776)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 205 (NJ DDR 1967, S. 205); ?zivilrechtlichen Normen unter den Bedingungen der Wirtschaftsreform in der UdSSR und des neuen oekonomischen Systems in der DDR wirken und wie sie diesen neuen Aufgaben entsprechen. Die von uns vorgetragenen Loesungen vieler grundsaetzlicher zivilrechtlicher Probleme fanden die Aufmerksamkeit der sowjetischen Freunde. So beanspruchte z. B. das Verhaeltnis zwischen dem ZGB und dem Vertragsgesetz besonderes Interesse. Bei der Eroerterung dieser Fragen, die das neue oekonomische System der Planung und Leitung fuer die weitere Entwicklung des sozialistischen Zivilrechts aufwirft, konnten wir uns mit den gegenwaertig in der UdSSR bestehenden Auffassungen bekannt machen und den Stand der Diskussion ueber das Verhaeltnis zwischen zivilrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Rechtsnormen kennenlernen. Ueber die Aufgaben und den Gegenstand von Zivilrecht und Wirtschaftsrecht gibt es bekanntlich eine interessante und umfangreiche Literatur13. Unser Gedankenaustausch mit den sowjetischen Juristen fuehrte zu der Erkenntnis, dass die der Grundlagengesetzgebung der UdSSR und den Zivilgesetzbuechern der Unionsrepubliken zugrunde liegende Konzeption des Zivilrechts, dessen Geltungsbereich sowohl -die sozialistischen Wirtschaftsbetriebe als auch die Buerger umfasst, eine sich auf dem Wege von Verordnungen des Ministerrates entwickelnde Wirtschaftsgesetzgebung nicht ueberfluessig, sondern notwendig macht. Diese Wirtschaftsgesetzgebung wird vielseitige Wirtschaftsbeziehungen betreffen und daher auch von verschiedenen Rechtszweigen erfasst werden, die fuer die Planung, Leitung und Organisation, fuer die Vermoegensverhaeltnisse z. B. die Kredit-, Transport- und Verkehrsleistungen , die Verhaeltnisse der Zusammenarbeit und die Gemeinschaftsverhaeltnisse von Bedeutung sind. Nach Art. 3 Abs. 2 der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR liegt die Kompetenz fuer die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Wirtschaftsbeziehungen der sozialistischen Organisationen bei der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, nicht bei den Unionsrepubliken selbst. Eine wichtige wirtschaftsrechtliche Regelung in der UdSSR ist durch die Verordnung ueber den sozialistischen staatlichen Produktionsbetrieb vom 4. Oktober 1965 bereits ergangen14. Zur Regelung der Eigentumsverhaeltnisse Was die im ZGB zu regelnden zivilrechtlichen Verhaeltnisse in bezug auf das Eigentum anbetrifft, so hatte unsere Delegation Gelegenheit, wertvolle Erfahrungen der Praxis der Rechtsanwendung und Rechtsprechung zu den Eigentumsbestimmungen in den Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR (Art. 21) sowie zu Art. 94 des ZGB der RSFSR zu studieren. Das ermoeglichte uns, die in unserem Entwurf vorgesehenen Eigentumsbestimmungen zu ueberpruefen. Die Grundlagen fuer die Zivilgesetzgebung der UdSSR und das ZGB der RSFSR haben das Institut der operativen Verwaltung des vom Staat den Betriebenen vertrauten volkseigenen Vermoegens durch die sozialistischen Betriebe als rechtliche Form der wirtschaftlichen Nutzung geschaffen; sie haben dabei insbesondere an die theoretischen Arbeiten Wenediktows angeknuepft. Die Arbeiten am ZGB-Entwurf gehen von der Tatsache aus, dass das Volkseigentum staatliches sozialistisches Eigentum ist und der Staat als Eigentuemer 13 Zur juristischen Literatur ueber die Probleme des Wirtschaftsrechts und des Zivilrechts sei auf die m. E. vollstaendige Uebersicht in der Arbeit von Panzer / Penig, a. a. O., insbesondere in den Fussnoten 15 bis 38, sowie auf die Angaben bei Such und Winkler in ihren Arbeiten in der Festschrift fuer Hans Nathan, S. 701 ff. und S. 773 ft., verwiesen. 14 Vgl. hierzu Iwanow / Petrow, ?Die neue Ordnung ueber den sozialistischen staatlichen Produktionsbetrieb?, Staat und Recht 1966, Heft 6, S. 684 .ff.; Laptjew, ?Neue Verordnung ueber den staatlichen Betrieb in der UdSSR?, Vertragssystem 1966, Heft 1, S. 46 ff. des volkseigenen Vermoegens dem einzelnen volkseigenen Betrieb als juristische Person bestimmtes volkseigenes Vermoegen (Fonds) zur Bewirtschaftung, Nutzung, Mehrung und Verwaltung anvertraut. Fuer den Entwurf des ZGB ist damit eine im Prinzip gleichartige rechtliche Gestaltung vorgesehen, wie sie das sowjetische Recht kennt. Im ZGB-Entwurf wird versucht, die Organisation der Eigentumsverhaeltnisse und die Ausuebung der Eigentuemerbefugnisse im volkseigenen Betrieb in einer dem neuen oekonomischen System entsprechenden Weise auszugestalten, indem der Begriff der operativen Verwaltung im Sinne der Erhoehung der Eigenverantwortlichkeit und der selbstaendigen wirtschaftlichen Initiative der sozialistischen Wirtschaftsbetriebe weiterentwickelt wird15. Die sowjetischen Juristen zeigten grosse Aufmerksamkeit fuer diese Gedanken und betrachteten die Formulierung im ZGB-Entwurf als eine Weiterentwicklung des Begriffs der operativen Verwaltung, die das Recht und die Pflicht zur eigenverantwortlichen, schoepferischen Arbeit mit den Fonds im neuen oekonomischen System juristisch zum Ausdruck bringt. Zur Ausgestaltung der Garantieleistungen Im Hinblick darauf, dass die Garantie bei Wirtschaftsvertraegen ausschliesslich im Vertragsgesetz geregelt ist, gelten die Bestimmungen ueber die Garantieleistungen im Entwurf des ZGB nur fuer die Beziehungen der Buerger. Ihre Ausgestaltung geht davon aus, dass auch mit dem Rechtsinstitut der Garantie die Aufgaben aus dem neuen oekonomischen System verwirklicht werden und vermittels der Garantieansprueche eine maximale Gewaehrleistung qualitaetsgerechter Leistungen herbeigefuehrt wird. Deshalb wird das ZGB die garantierechtlichen Bestimmungen unter Verwertung der Erfahrungen des Vertragsgesetzes ausarbeiten. Insbesondere wird vorgeschlagen, den Dualismus von Gewaehrleistungsanspruechen des BGB und Garantieleistungen zu ueberwinden. An deren Stelle soll ein einheitliches Rechtsinstitut der Garantie treten, das sowohl den Interessen der Anspruchsberechtigten auf vertragsgemaesse und qualitaetsgerechte Leistung als auch den oekonomischen und finanziellen Belangen des Handels und des Herstellers entspricht. Das Wahlrecht des Garantieberechtigten zwischen Hersteller- und Handelsbetrieb soll seine Rechtsstellung staerken und zu einer hoeheren oekonomischen Effektivitaet des Garantierechts fuehren. Die Studien unserer Delegation erbrachten zum Problem der Garantie interessante Erfahrungen. Es wurde insbesondere auch vom Obersten Gericht und der Zentralen Staatlichen Arbitrage der UdSSR die grosse Bedeutung und Wirksamkeit der Garantiebestimmungen hervorgehoben. Interessant war insbesondere die Frage, wie die Ausgestaltung der Garantie beim Kauf von Saisonwaren geregelt wird. Bei solchen Gegenstaenden die Garantiefrist entsprechend kurz und differenziert zu bestimmen und die Garantiefrist nicht mit dem Termin des Erwerbs der gekauften Sache, sondern mit Saisonbeginn beginnen zu lassen, scheint uns eine sehr zweckmaessige Loesung zu sein. * Die weitere Diskussion dieser und vieler anderer Fragen des neuen ZGB ist eine wertvolle Bereicherung der gesetzgeberischen Arbeit und zugleich ein Beitrag zur Diskussion wichtiger Fragen in Vorbereitung des VII. Parteitages, der die auf das Ziel der Vollendung des Aufbaus des Sozialismus gerichtete gesellschaftliche und oekonomische Perspektive und das oekonomische System des Sozialismus in seiner Gesamtheit begruenden wird16. 15 vgl. hierzu auch W. Ulbricht, a. a. O., S. 38. 16 Vgl. W. Ulbricht, a. a. O., S. 57. 205;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Verantwortungsbereich, insbesondere zur Sicherung der politischoperativen Schwerpunktbereiche und. Zur Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, die Festlegung des dazu notwendigen Einsatzes und der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gej sellschaftsordnung stützen, in denen auch die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die schrittweise Einengung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden feindlich-negativer Kräfte. Bei Notwendigkeit sind unter Zugrundelegung der Kontrollziele Etappenziele festzulegen. Die Kontroll- Etappenziele sind in den Maßnahmeplänen zu dokumentieren.

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