Dokumentation Neue Justiz (NJ), 21. Jahrgang 1967 (NJ 21. Jg., Jan.-Dez. 1967, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-776)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Seite 192 (NJ DDR 1967, S. 192); ?zu verlagern. Audi die Formulierung des ? 39 Abs. 3 Ziff. 4 StGB-Entwurf sollte zur Sicherung einer einheitlichen Verfahrensweise konkretisiert werden. Ferner ergab sich die Frage, wer die erforderlichen Ermittlungen zur Vornahme der Entscheidung im Sinne des ? 39 Abs. 3 zu fuehren habe und dafuer verantwortlich sei. Bisher wurde festgestellt, dass dies nur vom Gericht in Zusammenarbeit mit den Kollektiven, ihren Beauftragten, den Betrieben und gesellschaftlichen Organisationen erfolgen koenne. Ein spezielles Ermittlungsverfahren und dessen Notwendigkeit wurde im wesentlichen verneint. Hinsichtlich der Einfuehrung der Arbeitserziehung auf der Grundlage der Fassung des ? 235 StGB-Entwurf bestand Uebereinstimmung ueber die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Massnahme. Die Beendigung der Arbeitserziehung sollte jedoch naeher ausgestaltet werden. Dabei sei insbesondere zu klaeren, ob eine vorzeitige Entlassung aus der Arbeitserziehung im Wege einer bedingten Aussetzung oder auch als echte Entlassung moeglich sein koenne. Die in ? 235 enthaltene Strafandrohung beduerfe der Aenderung, sofern es nicht zu einem einheitlichen Aufbau aller Strafandrohungen kommen sollte. Gegenstand der Diskussion war weiterhin die Grenze, welche durch den Strafrahmen in ? 1 StGB-Entwurf gesetzt wird und Verbrechen und Vergehen trennt. Dieser Strafrahmen von zwei Jahren sei durch die Praxis bestimmt worden. Die Einschaetzung der Straftaten koenne aber nicht nach der Strafe vorgenommen werden. Die Handlung sei gruendlich von ihrem materiellen Inhalt her zu pruefen. Bedenken, die nach der Regelung in ? 1 in bezug auf die Behandlung von Mittaetern auftraten, wurden ausgeraeumt, da der Strafrahmen des Entwurfs eine differenzierte Straffestsetzung und eine unterschiedliche Einstufung sowohl als Verbrechen als auch als Vergehen auch bei Mittaetern ermoegliche. Der Ausgestaltung der Geldstrafe als Hauptstrafe (? 41 StGB-Entwurf) wurde generell zugestimmt. Da aber der Entwurf bei der Festlegung einer Freiheitsstrafe von der nicht vollstreckbaren Geldstrafe ausgeht und von der Vollstreckung der festgelegten Freiheitsstrafe bei Zahlung der Geldstrafe abgesehen werden kann, entstehe der Eindruck, als handele es sich bei dieser Freiheitsstrafe um eine Beugestrafe wie etwa in ? 53 Abs. 3 StGB-Entwurf oder ? 349 StPO-Entwurf. Deshalb wurde vorgeschlagen, in ? 41 Abs. 3 StGB-Entwurf klarer zum Ausdruck zu bringen, dass es sich hierbei um die Umwandlung der Geldstrafe handelt. Darueber hinaus sollte der Strafrahmen der Ersatzfreiheitsstrafe erweitert werden, weil er bei der Hoehe der angedrohten Geldstrafen nicht als gleichwertiger Ersatz ausreiche. In der Diskussion ueber die Regelung des Taetigkeitsverbots (? 57) und des Fahrerlaubnisentzugs (? 58) wurde es fuer zweckmaessig gehalten, ? 57 Abs. 5 dahingehend zu erweitern, dass das Taetigkeitsverbot, sofern es im Zusammenhang mit einer Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, erst mit der Entlassung aus dem Strafvollzug beginnt. Der Auffassung, den Entzug der Fahrerlaubnis auch bei Nichtverkehrsstraftaten zuzulassen, um z. B. reisenden Betruegern den Ortswechsel zu erschweren, wurde ueberwiegend nicht zugestimmt. Eine solche weitgehende Regelung staende dann auch fuer andere Erlaubnisse und Genehmigungen; damit wuerden aber die Normen des StGB-Entwurfs ueberfordert. Reges Interesse fanden auch die Probleme, die bei der Uebergabe von Vergehen an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege auf treten (?31)10. Vorgeschlagen wurde, 10 Vgl.- hierzu M. Benjamin, ?Die Verantwortlichkeit vor gesellschaftlichen Rechtspflegeorganen fuer Strafrechtsverletzungen?, NJ 1967 S. 116. 192 die Uebergabe bei solchen Vergehen kraft Gesetzes auszuschliessen, bei denen ausschliesslich Freiheitsstrafe angedroht sei, wie z. B. ?113 (Vergewaltigung). Ferner sollte ? 31 Abs. 2 Ziff. 4 klarer gefasst werden, weil nach der jetzigen Fassung die Schlussfolgerung gezogen werden koennte, dass eine Uebergabe nur zulaessig sei, wenn die in ? 31 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorlaegen. Damit wuerde verkannt, dass unter den Voraussetzungen des ? 31 Abs. 1 alle Vergehen uebergeben werden koennen. Straftaten und Verfehlungen Helmut Schmidt (wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz, Sekretaer der StGB-Kommission) untersuchte das Wesen und das Verhaeltnis der Straftaten und Verfehlungen. Er wies nach, dass der StGB-Entwurf die unterschiedliche Qualitaet der Straftaten und damit ihr gesellschaftliches Wesen erfasse. Hierdurch werde die in den Beschluessen der Partei der Arbeiterklasse und des Staatsrates entwickelte Linie der Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Arten von Straftaten in gesetzlicher Form fortgefuehrt1. Die Tagungsteilnehmer begruessten die im Entwurf enthaltene Unterscheidung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen und auch die differenzierte Regelung von Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten. Es wurde jedoch der Wunsch geaeussert, die Abgrenzung von Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten und Nichtstraftaten weiter zu praezisieren und theoretisch den Rechtscharakter der Verfehlungen zu klaeren. Zustimmung fand auch, dass alle fahrlaessigen Handlungen unabhaengig von ihrer Schwere als Vergehen erfasst werden sollen. In diesem Zusammenhang wurde jedoch die Einfuehrung eines weiteren Haftgrundes gefordert, und zwar sollte die Anordnung der Untersuchungshaft auch dann gestattet sein, wenn bei einem schweren fahrlaessigen Vergehen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. In der Diskussion ueber Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten wurde darauf hingewiesen, dass die Verfehlungen nicht nur eine theoretische Grundlage haben, sondern Ausdruck und Ergebnis des gegenwaertig erreichten gesellschaftlichen Entwicklungsstandes sind. Bei der Ausarbeitung des neuen StGB habe nicht von Idealvorstellungen ausgegangen werden koennen; vielmehr sei der augenblickliche Stand des Rechtsbewusstseins der Buerger massgeblich gewesen. In der Praeambel werde gesagt, fuer wen und wozu es geschaffen wurde und welche Aufgaben es erfuellen soll. In der Vergangenheit haetten Buerger oftmals nicht verstanden, wie das Problem der ?kleinen? Kriminalitaet geloest worden ist. Diesen Fragen sei nicht immer die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt worden. Es muesse aber eine Atmosphaere der Unduldsamkeit gegen alle auch geringfuegige Rechtsverletzungen und besonders gegen Strafrechtsverletzungen geschaffen werden. Sie sei eine Grundvoraussetzung fuer den wirksamen Kampf gegen die Kriminalitaet in der DDR. Verfehlungen seien ihrem Wesen nach Strafrechtsverletzungen und deshalb inhaltlich von den Ordnungswidrigkeiten abzugrenzen. Zu pruefen waere, ob es fuer Ordnungswidrigkeiten eine bessere Begriffsbestimmung gibt. Ferner sei es wichtig, die Verfolgung von Verfehlungen auch mit Hilfe der Volkspolizei zu sichern. Den damit aufgeworfenen Problemen wandte sich Hauptmann der K G o 11 n i c k (Ministeriums des Innern) zu. Er ruegte, dass ? 99 StPO-Entwurf ungerechtfertigt das verfahrensrechtliche Instrumentarium fuer die Aufklaerung von Verfehlungen einschraenke. Zwar haetten 11 Vgl. H. Schmidt / Weber, ?Straftaten und Verfehlungen?, NJ 1967 S. 110 fl.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 21. Jahrgang 1967, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1967. Die Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1967 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1967 auf Seite 776. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 21. Jahrgang 1967 (NJ DDR 1967, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1967, S. 1-776).

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