Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 93 (NJ DDR 1966, S. 93); veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats ausgeführt ist, befaßt sich diese Vorschrift nicht mit einer Belehrungspflicht, sondern mit den Folgen einer Fristversäumnis. Zutreffend sind aber auch die weiteren Darlegungen in dieser Entscheidung, mit denen festgestellt wird, daß diese Bestimmung überhaupt den heute geltenden Anschauungen in einem derartigen Maße widerspricht, daß eine einschränkende Auslegung geboten ist. Sie kann dort nicht Platz greifen, wo wie hier davon auszugehen ist, daß nach einem rechtlich gebotenen Hinweis die bis dahin unterlassene Prozeßhandlung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgeholt worden wäre. Wird in derartigen Fällen im Kassationsverfahren wegen Verletzung der Hinweispflicht die Entscheidung des Instanzgerichts aufgehoben, dann gilt als Folge dieser Kassationswirkung die unterlassene Prozeßhandlung als ausgeführt, hier der Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig gestellt. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung gilt nur dann, wenn der Mangel der Prozeßhandlung für das Gericht ohne weiteres ersichtlich ist oder doch sehr wahrscheinlich sein muß und die Möglichkeit für die Partei besteht, ihm nach entsprechendem Hinweis durch das Gericht abzuhelfen. Die in OGZ Bd 5 S. 37 (41) und S. 161 (163) veröffentlichten Entscheidungen stehen ihr daher nicht entgegen. Mit ihr wird nicht verlangt, daß das Gericht in jedem Fall sofort prüft, ob die geltenden Fristen für die eingeleiteten Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingehalten sind, und bei jedem Zweifel entsprechende Hinweise gibt. Die Überwachung der Einhaltung der für ihre Prozeßhandlung geltenden Fristen liegt den Parteien und insbesondere den sie vertretenden Anwälten selbst ob. Sie können grundsätzlich nicht damit rechnen, vor dem Ablauf erinnert zu werden. Die Hinweispflicht, um die es sich im vorliegenden Fall handelt, ist auch nicht völlig gleichzusetzen mit der Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung, die generell zu erteilen ist und Form- und Fristverstöße im Zusammenhang mit der Einlegung von Rechtsbehelfen von vornherein weitgehend ausschließen soll. Soweit nach den geltenden Prozeßvorschriften im Falle solcher Verstöße eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt zulässig ist, kann die Unterlassung einer derartigen Belehrung die Wiedereinsetzung nur dann begründen, wenn es sich um rechtsunkundige und somit belehrungsbedürftige Personen handelt. Nur dann kann die fehlende oder mangelhafte Belehrung einen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO darstellen, der der Einhaltung der Frist entgegenstand. In dem hier vorliegenden Verfahren ist vielmehr Gegenstand der Erörterung eine der sozialistischen Prozeßleitung entsprechende Hinweispflicht, wenn für das Gericht genügend deutlich geworden ist, daß eine für einen erkennbar angestrebten Erfolg zweifelsfrei notwendige und nachholbare Prozeßhandlung unterblieben ist, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen dies geschah, und auf die Person, die für die Vornahme verantwortlich ist. Sie geht also über eine Rechtsmittelbelehrungspflicht hinaus und umfaßt wie hier auch solche Fälle, in denen Rechtsanwälte als Prozeßvertreter beteiligt sind. § 102 ZPO. 1. Dem gesetzlichen Vertreter einer Partei, insbesondere auch der Mutter eines nichtchelichen minderjährigen Kindes, können gemäß § 102 ZPO nur solche Kosten auferlegt werden, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer erheblichen Pflichtverletzung bei der Prozeßführung verursacht worden sind und die bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt nicht entstanden wären. 2. Eine Entscheidung nach § 102 ZPO hat in der Regel zugleich mit der die Instanz abschließenden Entscheidung in der Sache selbst zu ergehen, da sie die Kostenregelung in dem das Verfahren beendenden Urteil oder Beschluß ergänzt. OG, Urt. vom 28. Januar 1965 1 ZzF 38/64. Der Kläger hat Anfang Mai 1960 den Verklagten L. auf Zahlung von Unterhalt vor dem Kreisgericht mit der Behauptung in Anspruch genommen, daß er seiner Mutter in der Empfängniszeit vom 5. März bis 4. Juli 1-959 beigewohnt habe und deshalb als sein Vater gelte. Das Kreisgericht hat dem Klageantrag entsprechend entschieden. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben, die Klage abgewiesen und mit den Kosten beider Rechtszüge den Kläger belastet. Der Rechtsmittelsenat stellte zunächst fest, daß die Mutter des Klägers hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Beiwohnung mit dem Zeugen R. die Unwahrheit gesagt und den Geschlechtsverkehr mit S. verschwiegen habe. Es gelangte zu der Schlußfolgerung, daß eine Vaterschaft des S. nicht als offenbar unmöglich angesehen und deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden könne, daß nur der Verklagte als Vater in Betracht komme. In zweiter Instanz ist die Mutter des Klägers nochmals gehört worden. Sie hat bestätigt, daß der erste Geschlechtsverkehr mit dem Verklagten am 17. Mai 1959 stattgefunden habe. Ende Juni habe ihr S. und Mitte Juli der Zeuge R. beigewohnt. Nach Fertigung der Kostenrechnung hat der Sekretär des Kreisgerichts G. das Kreisgericht S. am 27. April 1964 ersucht, die Mutter des Klägers gern. § 102 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu hören, da geprüft werden solle, ob die Akten dem die Sache bearbeitenden Richter zwecks Entschließung darüber vorzulegen seien, ob sie zur Zahlung von Kosten verurteilt werden müsse. Am 12. Mai 1964 regte der Prozeßbevollmächtigte des Verklagten bei demselben Gericht an, gern. § 102 ZPO die Gerichtskosten zweiter Instanz, für die sein Mandant als Zweitschuldner in Anspruch genommen worden war, der gesetzlichen Vertreterin des Klägers aufzuerlegen, da der Verklagte durch ihr Verschulden in der ersten Instanz verurteilt worden sei und daher Berufung einlegen mußte. Mit Beschluß vom 20. Juli 1964, der rechtskräftig ist, hat das Kreisgericht nach Gehör der Mutter des Klägers dieser sämtliche bei Gericht entstandenen Gebühren und Auslagen auferlegt. Hierzu wird ausgeführt: Die gesetzliche Vertreterin des Kindes habe am 9. März 1960 vor dem Rat des Kreises S. erklärt, in der Empfängniszeit nur mit dem Verklagten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Im Verlaufe des Rechtsstreits habe sich jedoch ergeben, daß ihre Angaben unwahr seien und sie zumindest noch mit den Zeugen S. und R. in dieser Zeit Beiwohnungen gehabt habe. Die Mutter des Klägers habe deshalb damit rechnen müssen, daß die Klage keinen Erfolg haben könne, was sich ja auch bestätigt habe. Damit habe sie sich einer groben Verletzung der im prozessualen Verkehr erforderlichen Sorgfalt schuldig gemacht. Das rechtfertige die Anwendung des § 102 ZPO. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Gern. § 102 ZPO kann der gesetzliche Vertreter einer Partei mit den Kosten belastet werden, die er durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Ihm können also nicht schlechthin wie geschehen die gesamten Gebühren und Auslagen des Rechtsstreits auferlegt werden. Das trifft vielmehr nur auf solche Kosten zu, die im ursächlichen Zusammenhang mit einer erheblichen Pflichtverletzung bei der Prozeßführung ver- 93;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 93 (NJ DDR 1966, S. 93) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 93 (NJ DDR 1966, S. 93)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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