Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 90

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 90 (NJ DDR 1966, S. 90); Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Strafbefehls sind dagegen wie auch in vorliegender Sache nicht gegeben, wenn im Ermittlungsverfahren nicht alle für die Einschätzung der Straftat wesentlichen Umstände aufgeklärt wurden, weil ein derartiges Verfahren auf den Beschuldigten und die Öffentlichkeit nicht überzeugend wirken kann. Entscheidend ist folglich, ob das Erziehungsziel im Strafbefehlsverfahren erreicht werden kann. Das ist, auch wenn der Sachverhalt im Ermittlungsverfahren ausreichend aufgeklärt wurde, z. B. dann nicht möglich, wenn dem Täter unter Berücksichtigung des Charakters der Straftat und ihrer objektiven und subjektiven Umstände das Verwerfliche und Gesetzwidrige seiner Handlungsweise in einer gerichtlichen Hauptverhandlung unter unmittelbarer Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte aufgezeigt werden muß. Das Kreisgericht hätte demnach in vorliegender Sache erkennen müssen, daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines Strafbefehls nicht Vorlagen. Im Ermittlungsverfahren wurde nicht geklärt, ob der Beschuldigte seiner geschiedenen Ehefrau einmal mit der Hand wie er erklärte oder zweimal mit der Faust wie die Geschädigte aussagte ins Gesicht geschlagen hat. Der ärztliche Befund spricht dafür, daß es zwei stärkere Schläge gewesen sind. Dieser Umstand ist bedeutsam für die Einschätzung der Intensität seines Vorgehens. Außerdem ging das Untersuchungsorgan nicht genügend darauf ein, daß der Beschuldigte schon während der Ehe seine Frau mehrfach geschlagen hat, wenn er unter Alkoholeinfluß stand. Erforderlich wäre auch gewesen, die persönliche Entwicklung des Beschuldigten gründlicher zu untersuchen. Die Beiziehung von Beurteilungen aus dem Arbeits- und Wohnbereich und eines Leumundsberichts des Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei reicht ohne Beratung mit den gesellschaftlichen Kräften nicht aus, um den Beschuldigten allseitig, insbesondere in seinem Verhalten zu den Mitmenschen und in seiner Einstellung zur Arbeit, einzuschätzen. Das war um so dringlicher, als es Anzeichen gab, daß er häufig den Arbeitsplatz wechselte, während der Arbeit bummelte und zeitweilig gar keiner Arbeit nachging. Somit konnte das Gericht auch nicht beurteilen, ob eine Geldstrafe für die Erziehung des Beschuldigten geeignet ist. Abgesehen davon, daß die Voraussetzungen für einen Strafbefehl nicht Vorlagen, hat das Kreisgericht die erforderliche Aussprache mit dem Beschuldigten und einem Vertreter seiner jetzigen Arbeitsstelle unterlassen, weil der Beschuldigte der Ladung zur Aussprache nicht Folge leistete. Trotz eines Hinweises des Staatsanwalts hat das Kreisgericht diese Aussprache auch nicht nachgeholt. Die Einbeziehung der gesellschaftlichen Kräfte, wie sie der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates fordert, gilt jedoch auch unter Beachtung der spezifischen Verfahrensart für das Strafbefehlsverfahren. Zivil- und Familienrecht § 4 MSchG; § 6 der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 615). 1. Dringender Eigenbedarf im Sinne des § 4 Abs. 1 MSchG ist auch dann gegeben, wenn der Vermieterden Mietraum (hier; den Hausgarten) zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den übrigen Mietern im Grundstück benötigt und dem bisherigen Mieter nach sorgfältiger Interessenabwägung die Entziehung zugemutet werden muß. 2. Ein gemäß § 6 der VO zur Sicherung von Vermögenswerten für ein Grundstück eingesetzter Verwalter ist zur Erhebung einer Mietaufhebungsklage nach § 4 MSchG aktiv legitimiert. OG, Urt. vom 22. Juni 1965 - 2 Zz 2/65. Der Kläger ist Mieter in dem vom Verklagten gemäß § 6 der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 615) verwalteten Grundstück. Nach dem schriftlichen Mietvertrag umfaßt das Mietverhältnis außer der Wohnung mit den Nebenräumen den vorderen und hinteren Hausgarten. Nach einer Hausversammlung im März 1963, in der die anwesenden Mitglieder der Hausgemeinschaft beschlossen, den hinteren Hausgarten zu einem Wäschetrocken- und Kinderspielplatz herzurichten, kündigte der Verklagte dem Kläger diesen Garten auf. Mit der hiergegen gerichteten Klage verlangte der Kläger, festzustellen, daß die Kündigung unwirksam sei, da ein Hausgarten dem Mieterschutz unterliege. Aufhebungsgründe des Mieterschutzgesetzes lägen nicht vor. Der Verklagte erhob dagegen Widerklage. Er beantragte, das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis insoweit aufzuheben, als es den hinteren Hausgarten umfaßt, und den Kläger zu verurteilen, den Garten an ihn herauszugeben. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage mit der Begründung stattgegeben, daß die Hausgemeinschaft ein dringendes Interesse an einem Wäschetrockenplatz und einem Kinderspielphatz habe. Das lasse sich nur durch Inanspruchnahme des hinteren Hausgartens verwirklichen. Als Verwalter des Grundstücks sei der Verklagte berechtigt, dieses Verlangen der Hausbewohner durch eine Mietaufhebungsklage nach § 4 MSchG geltend zu machen; eine Kündigung sei dagegen unzulässig. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht unter Abänderung der Entscheidung des Kreisgerichts dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben und die Widerklage mit folgender Begründung abgewiesen: Ein Mietverhältnis könne nach § 4 MSchG nur dann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn der Eigentümer selbst dringendes Interesse an der Erlangung des Mietraumes (hier: des Hausgartens) habe. Das sei jedoch weder bei der in Westdeutschland lebenden Eigentümerin noch beim Verklagten als Verwalter der Fall. Die möglicherweise durchaus anerkennenswerten Interessen der Mieter könnten im Rahmen des § 4 MSchG nicht berücksichtigt werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Instanzgerichte haben richtig erkannt, daß der gesetzliche Mieterschutz sich auch auf einen mitvermieteten Hausgarten erstreckt und demzufolge die einseitige Beendigung des Mietverhältnisses darüber durch den Vermieter nicht durch Kündigung, sondern nur im Wege der gerichtlichen Klage geltend gemacht werden kann (vgl. OGZ Bd. 7 S. 126). Die Möglichkeit, die Aufhebung des Mietverhältnisses lediglich für einen Teil der Mieträume und insbesondere für den Hausgarten zu verlangen, ist in § 4 Abs. 2 MSchG ausdrücklich vorgesehen. Das Urteil des Bezirksgerichts steht auch im Einklang mit der unveröffentlichten Entscheidung des 1. Zivilsenats des Obersten Gerichts vom 17. Januar 1958 1 Zz 206/57 . Dieser Rechtsauffassung, Eigenbedarf im Sinne der genannten Bestimmung könnten nur unmittelbare eigene Interessen des Vermieters sein, kann aber bei dem nunmehr erreichten Stand der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik nicht mehr gefolgt werden. Der 1. Zivilsenat war in dem damaligen Urteil im Hinblick auf den privaten Vermieter davon ausgegangen, daß dem Hauseigentümer die Wahrnehmung allgemeingesellschaftlicher Interessen unter den in der 90;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 90 (NJ DDR 1966, S. 90) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 90 (NJ DDR 1966, S. 90)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind belegen, daß vor allem die antikommunistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins gegenüber der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie schwer erkenn- und vorbeugend anwendbar. Die Möglichkeiten einer wirksamen, insbesondere rechtzeitigen Unterbindung eines solchen feindlichen Handelns Verhafteter sind vor allem durch die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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