Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 9

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 9 (NJ DDR 1966, S. 9); jeden Fall, wenn es im Hof verbleibt und aufgezogen wird. Bei der Diskussion über § 13 gab es auch Forderungen nach einer juristischen Perfektionierung. Diese ist aber insoweit unnötig, als die vorgeschlagenen Detailnormen nur das zum Ausdruck bringen könnten, was sich ohnehin aus den Prinzipien des Gesetzes oder anderen konkreten Normen ergibt. Das soll an zwei derartigen Vorschlägen nachgewiesen werden. Seifert beanstandet, daß bei der Behandlung des Alleineigentums in § 13 Abs. 2 Satz 2 nur von „Sachen“ gesprochen wird5. Er weist am Beispiel des Mietvertrages über Praxisräume des Arztes nach, daß es auch Rechte gibt, die ausschließlich der Berufsausübung eines Ehegatten dienen und deshalb dem anderen nicht zustehen können. Das stimmt zweifellos. Daraus ergibt sich jedoch nicht die Notwendigkeit, diese einem Ehegatten allein zustehenden Rechte im Gesetz gesondert zu erwähnen. Denn um bei dem von Seifert gewählten Beispiel des Arztes zu bleiben der Abschluß eines Mietvertrages und der sich hieraus ergebende Erwerb des Rechts auf Besitz und Nutzung der Praxisräume kann doch wohl kaum als Arbeit angesehen werden. Die Zahlung der Miete ist nicht anders als die Zahlung der Stromkosten für die Beleuchtung der Praxis und den Betrieb ihrer elektrischen Geräte zu werten. Hier handelt es sich um Unkosten, die von vornherein das Arbeitseinkommen des freipraktizierenden Arztes ebenso mindern wie die von ihm zu zahlenden Steuern. Es gibt also keinen Grund, in diesem Fall aus dem Wortlaut des Gesetzes auf gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten zu schließen. Damit entfällt aber auch die Notwendigkeit, als Ausnahme festzulegen, daß persönliches Eigentum gegeben ist. Jansen vertritt den Standpunkt, vor der Eheschließung von den künftigen Ehegatten gemeinsam erworbene Gegenstände seien nach der Eheschließung weiterhin zivilrechtliches Miteigentum6. Für sie seien mangels ausdrücklicher Erwähnung im Gesetz die Bestimmungen der §§ 15, 16 und 39 nicht anwendbar. Offenbar hält Jansen hier statt dessen die §§ 1008 ff. und 741 ff. BGB für anwendbar. Aber § 1008 BGB setzt doch zunächst einmal voraus, daß Bruchteilseigentum vorhanden ist. Nirgends im Zivilrecht ist aber vorgeschrieben, daß gemeinsamer Eigentumserwerb nur nach Bruchteilen erfolgen kann’. Es besteht deshalb kein Hindernis, anzunehmen, daß die künftigen Ehegatten an den für die Ehe angeschafften Gegenständen Gesamthandseigentum erwerben und damit ein gesetzlich nicht geregeltes Vertragsverhältnis eingehen. Der Inhalt dieses Vertrages ergibt sich auch ohne ausdrückliche Formulierung aus seinem Zweck, nämlich die Gegenstände in gemeinschaftliches Eigentum gemäß § 13 Abs. 1 FGB zu überführen und sie dementsprechend nach der Eheschließung zu behandeln. Dazu benötigt man keineswegs die von Jansen angebotene Konstruktion einer nach der Eheschließung durch konkludente Handlung zustande gekommenen Vereinbarung gemäß § 14. Bei der Diskussion über § 14 stand die Form der von den Regelungen des § 13 abweichenden Vereinbarungen der Ehegatten im Mittelpunkt. Es fällt auf, daß dabei sehr abstrakt argumentiert wurde. Die typischen, für die Mehrzahl der Ehen zu erwartenden Vereinbarungen zur Aussonderung persönlichen Eigentums aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten dürften, da ja Geschenke und Gegenstände persönlicher Liebhabe- 5 Staat und Recht 1965. Heft 8. S. 1341. 6 Jansen, „Der Entwurf des Familiengesetzbuches der DDR ein wichtiger Beitrag zur Ausarbeitung des Gesamtsystems des sozialistischen Rechts“, Staat und Recht 1965, Heft 6, S. 857 ff. (870); vgl. auch Seifert, NJ 1965 S. 387. 7 im Gegenteil: das BGB kennt durchaus Fälle des Eigentumserwerbs zur gesamten Hand (z. B. §§ 718, 2032 und 2039 BGB). Verleihung hoher staatlicher Auszeichnungen Der Vorsitzende des Staatsrates der DDR verlieh am 13. Dezember 1965 Prof. Dr. Hans Nathan Direktor des Instituts für Erfinder- und Urheberrecht an der Humboldt-Universität Berlin, in Würdigung seiner aufopferungsvollen Arbeit auf dem Gebiet der staats- und rechtswissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie in der Gesetzgebung der DDR den Orden „Banner der Arbeit". Mit dem Vaterländischen Verdienstorden in Bronze wurde Friedrich Walter, Oberrichter am Bezirksgericht Halle, in Anerkennung hervorragender Verdienste beim Aufbau und bei der Festigung der Arbeiter-und-Bauern-Macht ausgezeichnet. rei (Jagdausrüstung, Briefmarkensammlung usw.) bereits in § 13 Abs. 2 geregelt sind, hauptsächlich Ersparnisse betreffen6, die gewöhnlich in der Form von Sparguthaben vorhanden sind. Hier ergeben sich die von Jansen befürchteten Beweisschwierigkeiten6 9 selbst im Fall der Scheidung kaum, weil aus der Verwendung des Kontoguthabens, der Regelung der Verfügungsmacht gegenüber der Sparkasse und den Einlassungen der Parteien exakte Schlüsse in bezug auf die Vereinbarung der Ehegatten gezogen werden können. Die obligatorische Einführung einer besonderen Form für Vereinbarungen gemäß § 14 würde zur Folge haben, daß auch erwiesenen Vereinbarungen die Anerkennung versagt werden müßte, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Form getroffen wurden. Die typischen Vereinbarungen zur Überführung persönlichen Eigentums in das gemeinschaftliche Vermögen dürften in erster Linie die mit Auszeichnungen verbundenen Geldprämien eines Ehegatten betreffen. Hier wird generell der Wille der Ehegatten aus der Verwendung klar zu erkennen sein (Einzahlung auf das gemeinsame Konto, Anschaffung eines Hausratsgegenstandes). Auch hier würde die Unwirksamkeit wegen fehlender Einhaltung einer gesetzlichen Formvorschrift zu völlig lebensfremden Ergebnissen führen. Jansen schlug vor, „den Ehegatten für den Ausnahmefall einen weiteren, ausgearbeiteten Güterstand der Gütertrennung zur Verfügung zu stellen und hierfür eine notarielle Beurkundung vorzusehen“10 11. Dieser Vorschlag ist nicht realisierbar, weil die soziologischen Untersuchungen der Gesetzgebungskommission11 neben der typischen Regelung der Eigentumsverhältnisse der Mehrzahl aller Bürger sie wurde das Vorbild für § 13 keinen zweiten charakteristischen Typ, der das Vorbild für einen zweiten Güterstand bilden könnte, ergeben haben. Bei den wenigen Ehen, die ihre Verhältnisse anders' als in § 13 vorgesehen geregelt hatten, traten alle möglichen Varianten auf. Es gibt keinen Grund dafür, diesen Bürgern nur die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten zu bieten und damit entgegen der Grundkonzeption des Gesetzes zu reglementieren. Ehescheidung und ihre Auswirkungen Wolff12 * * und G r a n d k e16 gaben mit ihren Beiträgen Veranlassung zur Beratung der Frage, ob unter Beibehaltung des Zerrüttungsprinzips als alleiniger Grundlage für die Entscheidung über den Fortbestand der Ehe 8 Vgl. Weise, „Wem gehört der Fernsehapparat?“, Der Schöffe 1964, Heft 8. S. 270 ft. 9 a. a. O., S. 8770. 10 a. a. O s. 870. * 11 Vgl. Weise, a. a. O. Wolft. „Ehescheidung und Schuld“, NJ 1965 S. 416 ff. 18 Grandke, „Familienrecht und Soziologie“, Staat und Recht I960, Heft 7, S. 1054 ff. (1059). 9;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten -müssen sich intensiv darum bemühen, diese Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu schaffen, um diese Möglichkeiten sowohl für die Abwehrarbeit. Im Innern als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Verhindern dieser Erscheinungsformen feindlich-negativer Handlungen zu erweitern; Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und andere Sanktionen sowie sonstige gesellschaf Reaktionen differenziert durchzueeizon.

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