Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 87

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 87 (NJ DDR 1966, S. 87); dergrund, sondern die Vermittlung technischer Kenntnisse sowie die Erteilung aktiver Leistungen. Daraus ergebe sich die Schlußfolgerung, daß es bei Lizenzverträgen um die Befähigung des Lizenznehmers gehe, die betreffende technische Lehre nutzen zu können. Gegenstand des Lizenzvertrages sei in den meisten Fällen ein Komplex von technischen Lehren und Dokumentationen oder die Leistung von Diensten. Die wiss. Aspirantin Rudolph (Institut für Erfinderund Urheberrecht der Humboldt-Universität) sprach über das Thema „Benutzungszwang, Zwangslizenzen und internationale Wissenschaftsnutzung“. Ihre historische Betrachtung ergab, daß der Benutzungszwang faktisch durch die Zwangslizenz ersetzt worden ist. Die von der Zwangslizenz ausgehende Drohung der teilweisen Aufhebung des Patentmonopols sowie der zwangsweisen Festsetzung der Vertragsbedingungen sei im allgemeinen ausreichend, um das Zustandekommen freiwilliger Lizenzvereinbarungen dominieren zu lassen. Zwangslizenzverfahren seien daher in allen Verbandsländern relativ selten. Die optimalen Voraussetzungen der Wissenschaftsnutzung in internationalem Rahmen liegen heutzutage im Zustandekommen vertraglicher Vereinbarungen. Eine vom Patentrecht garantierte starke Stellung des Patentinhabers sei dabei nützlich und vertretbar. Gegen den Patentmißbrauch in Form doloser Nichtbenutzung sei die Zwangslizenz ein wichtiges Mittel. * Prof. Dr. Boguslawski von der Akademie der Wissenschaften der UdSSR leistete mit seiner Darlegung der Probleme des Erfinderschutzes in der UdSSR den Hauptbeitrag des letzten Konferenztages. Die Tatsache, daß die PVÜ ihre Mitgliedsländer nicht daran hindert, das Recht auf Erfindungen entsprechend der sozial-ökonomischen Struktur und den nationalen Erfordernissen jedes Landes zu regeln, ermögliche es, daß trotz prinzipieller Gegensätze zwischen dem sozialistischen Erfinderrecht und dem bürgerlichen Patentrecht heute sowohl sozialistische als auch kapitalistische Staaten der PVÜ angehören. Die Beteiligung der sozialistischen Länder an der PVÜ sei entsprechend dem Prinzip der friedlichen Koexistenz ein Ausdruck ihres Bestrebens zur sachlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rechtsschutzes für Erfindungen mit allen Staaten, ungeachtet des Unterschieds der sozial-ökonomischen Systeme. Der Beitritt der UdSSR zur Pariser Verbandsübereinkunft (Ministerratsbeschluß Nr. 148 vom 8. März 1965) habe keinerlei grundsätzliche Änderungen der sowjetischen Gesetzgebung im Bereich des Erflnderwesens zur Folge gehabt, auch nicht bezüglich der Formen des Rechtsschutzes für Erfindungen. Die durch Ministerratsbeschluß Nr. 170 vom 17. März 1965 in die Verordnung über Entdeckungen, Erfindungen und Rationalisierungsvorschläge vom 24. April 1959 eingefügten Ergänzungen betreffen hauptsächlich die Unionspriorität. Ölcchtsysycckuncf Strafrecht Zweiter Teil, 1. Abschn., IV, B, 3 des Rechtspflcgc-erlasses. Ist die Ursache für eine Straftat in übermäßigem Alko-holgcnuß des Täters während seiner Freizeit zu suchen, so hat das Gericht außer dem Vertreter des Arbeitskol-Icktivs des Täters auch gesellschaftliche Kräfte aus dem Wohnbezirk in das Verfahren einzubeziehen, um die erzieherische Einwirkung während der Bewährungszeit zu sichern. OG, Urt. vom 26. November 1965 5 Zst 25/65. Die Bedeutung der Pariser Verbandsübereinkunft als völkerrechtlicher Vertrag hob Prof. Dr. Steiniger, Direktor des Instituts für Völkerrecht der Humboldt-Universität, hervor. Da die PVÜ ein allgemeiner multilateraler und offener Vertrag ist, stehe jedem Staat der Beitritt frei. Die beiden deutschen Staaten seien, und zwar ein jeder für sein Territorium, als gleichberechtigte Mitglieder der in bezug auf Deutschland während des zweiten Weltkriegs suspendierten, danach aber ipso iure wieder aufgelebten PVÜ und ihrer Nebenabkommen zu betrachten. Durch den Beschluß des Staatsrats über den Beitritt der DDR zur Lissaboner Fassung der PVÜ vom 20. April 1964 (GBl. 1965 I S. 1) sei die DDR nunmehr unabhängig von der Ableitung ihrer Rechte aus der partiellen Staatennachfolge selbständiger Partner der PVÜ. Dr. D ä n (Budapest), der über die Zusammenarbeit der kapitalistischen, sozialistischen und Entwicklungsländer auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sprach, befaßte sich mit Fragen der für 1967 vorgesehenen Stockholmer Revisionskonferenz der PVÜ und hob die Notwendigkeit der Gründung einer „permanent beschlußfähigen internationalen Organisation“ hervor. Einige Entwicklungstendenzen des Patentrechts in den industriell hochentwickelten kapitalistischen Ländern skizzierte Dr. Schönrath (Institut für Zivilrecht der Karl-Marx-Universität Leipzig). Man sei in diesen Ländern (und zwar mit und ohne Vorprüfung) insbesondere bemüht, das Patenterteilungsverfahren neu zu gestalten. In den Ländern mit Vorprüfung führe die steigende Anzahl von Patentanmeldungen zu immer höheren Rückständen in der Bearbeitung und damit zu immer längeren Fristen bei der Erteilung von Patenten, die zum Teil den Patentschutz für Erfindungen überhaupt in Frage stellen. Um diesen Zustand zu beheben, soll die Vorprüfung in bestimmtem Umfang beschränkt werden, insbesondere durch die Einführung der sog. aufgeschobenen Prüfung. In Frankreich, dem klassischen Land des ungeprüften Patents, gehe es hingegen darum, überhaupt ein System der Prüfung einzuführen, weil ein Fonds geprüfter Patente eine für die weitere technische und ökonomische Entwicklung bedeutsame Informationsquelle darstellt. * In seinem Schlußwort betonte Prof. Dr. Nathan, daß es auf. diesem Symposium noch nicht um Lösungen, sondern darum gegangen sei, die Probleme, die im Zusammenhang mit der technischen Revolution entstehen, kennenzulernen, Erfahrungen auszutauschen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Dieses Ziel sei trotz unterschiedlicher Standpunkte erreicht worden. Die Konferenz brachte eine Reihe wichtiger Vorschläge, an denen nunmehr im internationalen Maßstab weitergearbeitet werden wird. Der Entscheidung des Kreisgerichts liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte ist überwiegend auf Montagestellen beschäftigt. Er zeigt eine gute Arbeitsmoral. Das Verhalten gegenüber seinen Arbeitskollegen ist nicht zu beanstanden. Im Jahre 1963 beging der Angeklagte unter Alkoholeinfluß eine Körperverletzung. Die Konfliktkommission seines damaligen Betriebes verpflichtete ihn, sich beim Geschädigten zu entschuldigen und diesem alle Auslagen zu ersetzen. Diese Verpflichtungen hat der Angeklagte nicht erfüllt. In seinem Wohnbezirk ist bekannt, daß er oft erheblich dem Alkohol zuspricht. I 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 87 (NJ DDR 1966, S. 87) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 87 (NJ DDR 1966, S. 87)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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