Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 86

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 86 (NJ DDR 1966, S. 86); i : ; sehen, denn man müsse den Umstand beachten, daß der Zeitraum zwischen Idee und Anwendung der Zeitraum der Amortisation aufgewendeter Mittel ist. Dr. Pogodda (Institut für Erfinder- und Urheberrecht der Humboldt-Universität) erläuterte die Rechte der Ausländer beim Erwerb von Wirtschaftspatenten in der DDR Sofern ein ausländischer Patentinhaber an der umfassenden Benutzung der zur Patentierung angemeldeten Erfindung in der DDR interessiert ist, könne der Erwerb eines Wirtschaftspatents durchaus zweckmäßig sein. Der Patentinhaber sei in diesem Fall der Unterstützung bei der umfassenden Verbreitung seiner Erfindung durch die dafür zuständigen Organe sicher und erwerbe einen Rechtsanspruch auf Vergütung in Abhängigkeit von der Höhe des eingetretenen volkswirtschaftlichen Nutzens. Außerdem unterliege das Wirtschaftspatent einer günstigeren Gebührenregelung. Mit der Gewährleistung der Patentreinheit im internationalen Handelsverkehr durch die Betriebe der DDR beschäftigte sich der wiss. Assistent Sommer. Er bezeichnete als „patentrein“ solche Konstruktionen, Maschinen oder Produktionsverfahren, die nicht unter die Wirkung fremder Patente fallen, und hob hervor, daß die Patentreinheit einen relativen Charakter habe und als eine Komponente der Marktfähigkeit eines Erzeugnisses angesehen werden müsse. Er gab ferner einen Überblick darüber, wie nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen die Patentreinheit angesichts der komplizierten Probleme beim Export in andere Länder innerstaatlich gewährleistet wird. Im übrigen sei die Tatsache, daß die Betriebe der DDR sowohl im In- als auch im Ausland nur in geringer Anzahl in Patentverletzungsstreitigkeiten verwickelt werden, ein sichtbarer Ausdruck der prinzipiellen Konzeption des sozialistischen Rechtsstaates. * Mit seinen Ausführungen zum Thema „Tendenzen und Pläne der weiteren Entwicklung der internationalen Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes“ leistete der Generalsekretär der Internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz (AIPPI), Patentanwalt Dr. Blum (Zürich), den Hauptbeitrag des zweiten Konferenztages. In überaus instruktiver Weise zeigte er sowohl die Tendenzen der Zersplitterung der PVÜ durch den Abschluß regionaler Sonderabkommen (z. B. das im Rahmen der EWG geplante „europäische“ Patent) als auch die auf eine Stärkung dieser völkerrechtlichen Grundlagen gerichteten Bemühungen (z. B. durch den Beitritt der Sowjetunion zur PVÜ im Jahre 1965). Ausführlich sprach Blum über die Täligkeit der UNO in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, über die verschiedenen Staatengruppierungen und deren Projekte des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes (Benelux-Staaten, skandinavische Staaten. EWG, amerikanische Übereinkünfte, RGW-Länder, Inter-Commonwealth Arrangements, Organisation Commune Africaine et Malgache usw.), über die Probleme der Entwicklungsländer und den Plan einer neuen einheitlichen Weltorganisation für das geistige Eigentum. Vor allem kam es Blum offensichtlich darauf an, die PVÜ als das zwar entwicklungsbedürftige, aber nach wie vor geeignete Instrument für die internationale Zusammenarbeit herauszustellen. Dr. Winklbauer (Institut für Erfinder- und Urheberrecht der Humboldt-Universität) befaßte sich in seinem Diskussionsbeitrag mit der Stellung des zukünftigen EWG-Patentrechts im Rahmen der PVÜ. Im Zusammenhang mit einer Analyse des Vorentwurfs eines Abkommens über ein europäisches Patentrecht wandte er sich der Frage zu, ob die EWG-Staaten, die alle Mitglieder der PVÜ sind, ihre Verpflichtungen als Verbandsländer gegenüber den arideren Mitgliedstaaten der PVÜ bei Inkrafttreten eines EWG-Patentabkommens erfüllen wollen. Winklbauer wies nach, daß die zweite Variante des erwähnten Vorentwurfs, wonach der Er-werb „europäischer“ Patente auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des EWG-Patentabkommens beschränkt ist, den Art. 2 und 15 der PVÜ widerspricht, und knüpfte daran die Schlußfolgerung, daß die objektiv notwendige Internationalisierung von Forschung, Entwicklung und gewerblicher Verwertung erfinderischer Ergebnisse die bewährten Prinzipien der PVÜ nicht beseitigen dürfe. Dr. Kunz von der Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften sprach zu Problemen des internationalen Privatrechts bei der Nutzung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse und im internationalen Handel. Er erörterte drei Gruppen von Rechtsproblemen mit internationalen Elementen: Erstens die Begründung subjektiver Rechte und die Frage, nach welchem Recht diese Begründung zu beurteilen sei; zweitens die Verletzung dieser erworbenen Rechte; drittens den Bereich der relativen Rechte, die auf Grund von Verträgen entstehen, aiso die Fragen, nach welchem Recht die Form des Vertrages beurteilt werden und nach welchen Gesichtspunkten welches Recht auf den Vertrag selbst Anwendung finden müsse. Zu den Fragen, die im Interesse der Praxis alsbald wissenschaftlich geklärt werden müßten, zählte Kunz u. a. den Rechtscharakter des Know-how, die Verträge über die Nutzung patentierter Erfindungen und anderer wissenschaftlich-technischer Ergebnisse, die Rechtswahl bei internationalen Lizenz-verträgen. Die Bestimmungen des ungarischen Rechts hinsichtlich ausländischer Lizenznehmer erläuterte Rechtsanwalt Dr. V i d a (Budapest). Der Lizenzvertrag werde in Ungarn erst nach Genehmigung des Außenhandels-ministeriums rechtswirksam. In der Praxis würden die Vertragsgrundsätze, an die sich der inländische Vertragspartner zu halten hat, vor Vertragsabschluß als Direktive bestätigt. Die ausländischen Lizenzgeber machten von den ihnen eingeräumten Kontrollrechten zumeist dann keinen Gebrauch, wenn die vereinbarte Abrechnung regelmäßig erfolgt. Möglichkeiten der Anwendung von Vertragsmustern als einer Form der Vereinheitlichung in den internationalen Lizenzbeziehungen erörterte Dr. S e i f f e r t (Institut für Erfinder- und Urheberrecht der Humboldt-Universität). Obwohl der Lizenzvertrag in Praxis, Literatur und Rechtsprechung aller Industriestaaten in seinen Grundzügen ausgebildet sei, bestehe beim Abschluß derartiger international-privatrechtlicher Verträge nach wie vor eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Eine Klärung könne nur dadurch erreicht werden, daß der Lizenzvertrag als eigenständiger Vertragstyp im Zivilrecht der einzelnen Staaten gesetzlich geregelt wird und eine entsprechende international einheitliche Spezialregelung dieser Materie erfolgt. Der nächste reale Schritt sei die Ausarbeitung eines Vertragsmusters' für internationale Lizenzverträge, z. B. durch die internationale Handelskammer. An Hand der unterschiedlichen Auffassungen von der obligatorischen bzw. dinglichen Natur der Lizenz und dem eigenen Abwehranspruch des Lizenznehmers verdeutlichte Seiffert die Vorteile eines internationalen Vertragsmusters. Dessen stufenweise Anwendung könne im Ergebnis zur Ausarbeitung Allgemeiner Bedingungen für den wissenschaftlich-technischen Austausch auf dem Wege der Lizenznahme und Lizenzvergabe führen. Mit einigen Fragen der Theorie des Lizenzvertrags befaßte sich Linden, wiss. Mitarbeiter am Institut für Zivilrecht der Martin-Luther-Universität Halle. Er hob hervor, daß das Patent als Lizenzgegenstand abgewertet sei und immer mehr technische Komplexe und Fabrikationsprozesse zum Gegenstand von Lizenzverträgen würden. Heutzutage stehe nicht das Rechtsmonopol bzw. die Erteilung der Nutzungserlaubnis im Vor- 86;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von gewaltsamen Grenzdurchbrüchen sowie im illegalen Verlassen der durch Seeleute und Fischer beim Aufenthalt in kapitalistischen Häfen; Organisierung von Einbrüchen und Überfällen mit dem Ziel, in den Besitz von affen kommen, welche die mit dem tätlichen Angriff verbundenen Gefahren weiter potenzieren würden. Auch Angriffe auf Sicher.ungs- und Kon :rollkräf mi; dem Ziel, in den Besitz von Waffen kommen, welche die mit dem tätlichen Angriff verbundenen Gefahren weiter potenzieren würden. Auch Angriffe auf Sicherungs- und Kontrollkräfte mit dem Ziel in den Besitz von Prozeß-dokumenten, die dazu genutzt wurden, die Beweislage im Strafverfahren und ihre Bewertung durch die Justizorgane der zu analysieren und daraus entsprechende Schlußfolgerungen für die weitere Arbeit entwickelt wurden. Die fördernden Faktoren sowie Ursachen und Bedingungen für Hemmnisse und Schwächen sind dabei herauszuarbeiten. Der Bericht ist in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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