Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 82 (NJ DDR 1966, S. 82); treter Frankreichs und jetzige Präsident des Appellationsgerichtshofs Paris, Dr. Simon. Darüber hinaus waren zahlreiche Juristen aus der CSSR, aus der Volksrepublik Polen, Ungarn, Bulgarien, aus Jugoslawien, Italien, Belgien, Holland, Dänemark, Österreich, Japan sowie aus der Deutschen Bundesrepublik anwesend. * Im ersten Hauptreferat befaßte sich Prof. Dr. Steiniger, Direktor des Instituts für Völkerrecht an der Humboldt-Universität und Präsident der Deutschen Liga für die Vereinten Nationen, mit der gegenwärtigen Bedeutung des Nürnberger Prozesses aus völkerrechtlicher Sicht. Der Referent wies nach, daß das Internationale Militärtribunal auf der Grundlage seines im Londoner Abkommen vom 8. August 1945 festgelegten Statuts im Namen aller friedliebenden Völker und speziell der im antifaschistischen Befreiungskampf vereinten Nationen, aber auch im Interesse des in besonderem Maße für Frieden und Sicherheit verantwortlichen und am friedlichen Neuaufbau eines eigenen demokratischen Staatswesens interessierten deutschen Volkes Recht gesprochen habe. Steiniger wandte sich damit gegen Versuche, in dem Londoner Abkommen der vier Großmächte, dem 19 Staaten beitraten, einen Vertrag zu Lasten Deutschlands zu sehen, und legte dar, daß das Abkommen samt dem IMT-Statut nicht nur die Vertragsmächte anging, sondern mit allen Konsequenzen auch ureigenste deutsche Angelegenheit war und ist. An Hand instruktiven Materials setzte sich der Referent dann mit westdeutschen Völkerrechtlern auseinander, die die bindende Kraft des Nürnberger Urteils für das deutsche Volk und damit für die beiden auf deutschem Boden entstandenen Staaten angreifen und dadurch objektiv die Nazi- und Kriegsverbrechen begünstigen und ihre Wiederholung erleichtern, so z. B. der Münchener Professor Berber, der dem IMT die völkerrechtliche Qualität eines internationalen Gerichtshofes mit der „Begründung“ abspricht, es sei ohne die Zustimmung des Staates tätig geworden, dessen Angehörige zur Aburteilung standen. Gleichzeitig erinnerte Steiniger aber auch an solche aufrechten Völkerrechtslehrer wie Wengler in Westberlin und Ridder in Bonn, die von einer anderen weltanschaulichen und rechtstheoretischen Grundhaltung aus als wir mit uns in der Aussage übereinstimmen, daß es in Nürnberg zentral um jenes Verbrechen ging, dem die wildeste Feindschaft aller Reaktionäre in der völkerrechtlichen Theorie wie in der Praxis der internationalen Beziehungen gilt: um das Verbrechen gegen den Frieden. Zur Abwertung des Nürnberger Urteils führen manche westdeutschen Völkerrechtler das Argument an, der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, dem bei Kriegsbeginn 63 Staaten, darunter die Mächte der faschistischen Kriegsachse, beigetreten waren, habe den Krieg zwar für wiederrechtlich, nicht aber für verbrecherisch und stafbar erklärt, und demzufolge könne auch das Londoner Vier-Mächte-Abkommen eine solche Gleichstellung nicht rechtswirksam vornehmen. Demgegenüber wies Steiniger an Hand einer Kette von Bekundungen des internationalen Rechtsbewußtseins nach, daß auch das Londoner IMT-Abkommen Ausdruck jener allgemeinen Völkerrechtsregel ist, wonach die Aggression ein an den verantwortlichen Personen in allen Entwicklungsstadien und Teilnahmeformen strafbares internationales Verbrechen ist, das unter dem Verfolgungszwang des rechtsverletzenden Staates und unter dem Verfolgungsrecht des verletzten Staates gemäß dem Schutzprinzip steht, wenn nicht angesichts der Unteilbarkeit desFriedens unter demVerfolgungsrecht ■82 aller Staaten (entsprechend dem Weltrechtsprinzip). Diese Regel hat sich in vielen Jahren gewohnheitsrechtlich herausgebildet und gehört zu jenen, die ohne der Transformation zu bedürfen von allen Staaten als zwingend anerkannt gelten müssen, wenn das Völkerrecht von heute dazu da ist, das Leben der Völker und die Sicherheit der Staaten zu schützen. Die Verletzungen dieser gewohnheitsrechtlichen Norm seit 1945 und die bisherige Straflosigkeit verbrecherischer Angriffskriege heben wie Steiniger darlegte die Norm nicht auf, denn es gebe zwar Gewohnheitsrecht, nicht aber Gewohnheitsunrecht als Quelle des Völkerrechts. Vielmehr demonstrierten die Kriegsverbrecherklauseln in den europäischen Friedensverträgen von 1947, im separaten Friedensvertrag mit Japan sowie im österreichischen Staatsvertrag von 1955 die Lebenskraft dieser Normen. Abschließend unterstrich der Referent die nationale Verpflichtung zum Kampf gegen die Aggression. Die völkerrechtlichen Folgen des Aggressionsverbotes bestünden nicht nur in der Pflicht, Kriegsverbrecher zu bestrafen; vielmehr sei auch der absolute Verzicht auf Atomwaffen eine der wichtigsten Schlußfolgerungen aus dem bindenden Aggressionsverbot des geltenden Völkerrechts, das nur im gemeinsamen politischen Kampf aller friedliebenden Kräfte zu verwirklichen sei. Der Direktor des Instituts für Strafrecht an der Humboldt-Universität, Prof. Dr. Lekschas, behandelte in einem weiteren grundlegenden Referat Bedeutung und Konsequenzen des Nürnberger Prozesses aus strafrechtlicher Sicht*. * Die Diskussion in der wissenschaftlichen Konferenz folgte der Konzeption der Hauptreferate und beschäftigte sich sowohl mit aktuellen völkerrechtlichen als auch strafrechtlichen Problemen des Nürnberger Prozesses. S m i r n o w berichtete aus seinen Erfahrungen als ehemaliger stellvertretender Hauptankläger der UdSSR im Nürnberger Prozeß und hob hervor, daß die Bedeutung dieses Prozesses nicht nur in der Entlarvung und Bestrafung der Untaten des Hitlerfaschismus besteht, sondern vor allem darin, daß das Internationale Militärtribunal den Krieg als schwerstes internationales Verbrechen bezeichnet hat. Der Völkerrechtler Woltschkow (Moskau) kennzeichnete Statut und Urteil des Internationalen Militärtribunals als einen bedeutenden Beitrag zur Weiterentwicklung des modernen Völkerrechts, als eine neue Etappe im Kampf gegen die Aggression. Dabei zitierte er zahlreiche völkerrechtliche Dokumente aus der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen, in denen der Aggressionskrieg als Mittel zur Lösung internationaler Streitigkeiten verurteilt und als internationales Verbrechen charakterisiert wird. Bemerkenswert sei, daß Statut und Urteil des Nürnberger Gerichts nicht nur in der Entfachung und Führung des Aggressionskrieges, sondern auch in dessen Vorbereitung ein Verbrechen gegen den Frieden sehen. Wie Steiniger setzte sich auch Woltschkow mit der These auseinander, der Krieg sei ein Staatsakt gewesen und Einzelpersonen könnten daher strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. In Übereinstimmung mit der fortschrittlichen Völkerrechtslehre in der ganzen Welt legte Woltschkow dar, daß derjenige Staat, der sich einer Aggression schuldig gemacht hat, die politische, moralische und materielle Verantwortung dafür trage, daß aber die Einzelpersonen, die dieses Verbrechen geplant, organisiert und durchgeführt haben, dafür strafrechtlich verantwortlich seien. In diesem * Das Referat ist in NJ 1965 S. 753 ff. veröffentlicht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 82 (NJ DDR 1966, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 82 (NJ DDR 1966, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von Zeugenvernehmungen oder VerdächtigenbefTagungen dar. Andererseits können die im Rahmen solcher strafprozessualer Prüfungshandlungen erarbeiteten Informationen zu Personen der bearbeiteten Gruppierung, ihrem Verhalten bei der Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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