Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 81

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 81 (NJ DDR 1966, S. 81); Die Schiedskommissionen entscheiden in eigener Verantwortung über die an sie herangetragenen Konflikte. Da es aber durchaus möglich ist, daß verschiedene Schiedskommissionen bei ähnlich gelagerten Straftaten bzw. Konflikten unterschiedlich reagieren, müssen die Kreisgerichte mit Hinweisen und Empfehlungen zu einer einheitlichen Rechtsanwendung beitragen. So war es unrichtig, daß ein Kreisgericht bei einer schweren Beleidigung, die die Beschränkung auf die Beratung vor der Schiedskommission nicht rechtfertigte, den Einspruch eines Antragstellers zurückwies, weil er eine gerichtliche Bestrafung des Beleidigers gefordert hatte. Wenn auch seinem Verlangen nicht zu folgen war, so hätte dennoch die Entscheidung aufgehoben und die Sache mit der Empfehlung, eine Rüge auszusprechen, zurückgegeben werden müssen. Auch bei übermäßiger Häufung von Maßnahmen, die dazu führen können, daß sich der Täter der erzieherischen Einwirkung verschließt, muß das Gericht den Beschluß aufheben und die Sache mit entsprechenden Hinweisen und Empfehlungen an die Schiedskommission zurückgeben. Bei Aufhebung eines Beschlusses können auch Hinweise und Empfehlungen gegeben werden, die sich auf die Wirksamkeit der Beratung und der dazu von der Schiedskommission festzulegenden Maßnahmen beziehen. Dabei ist zu beachten, daß gemäß Ziff. 19 Abs. 2 der Richtlinie bestimmte Bürger zur Lösung der Konflikte geladen werden müssen; insoweit sind die Hinweise des Gerichts verbindlich. Andererseits können auch hinsichtlich der differenzierten Einbeziehung weiterer Bürger, Kollektive und Vertreter gesellschaftlicher Organisationen und staatlicher Organe gemäß Ziff. 20 Abs. 2 der Richtlinie bestimmte Hinweise und Empfehlungen an die Schiedskommission erfolgen. Das gleiche gilt für Hinweise zum Ort der Beratung, zur Vorbereitung und Ausgestaltung von Verpflichtungen durch Kollektive oder Bürger, zur Notwendigkeit und zum Inhalt von Empfehlungen an staatliche Organe und gesellschaftliche Organisationen. Zur besseren Anleitung der Schiedskommissionen ist es u. E. notwendig, daß die Gerichte dann, wenn sie eine Entscheidung aufheben, die Gründe dafür den Mitgliedern der Schiedskommission in einer Aussprache eingehend erläutern. Zurückweisung des Einspruchs Ein Einspruch wird dann zurückgewiesen, wenn er unbegründet ist. Diese Entscheidung des Gerichts stärkt die Autorität der Schiedskommission. Sie ist eine ausdrückliche Bestätigung der Gesetzlichkeit der Beratung der Schiedskommission und der Richtigkeit ihrer Entscheidung. Durch den Zurückweisungsbeschluß wird die Tätigkeit der staatlichen und gesellschaftlichen Rechts- pflegeorgane hinsichtlich des-behandelten Konflikts abgeschlossen. Die Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar. Die Bedeutung, die ihr aus den angeführten Gründen zukommt, erfordert ebenso wie die Aufhebung einer ungesetzlichen Entscheidung der Schiedskommission eine verantwortungsbewußte Prüfung der mit dem Einspruch vorgetragenen Einwände und eine exakte und überzeugende Begründung. Das ist um so bedeutsamer, als die Entscheidung den beschwerdeführenden Bürger zur richtigen Erkenntnis führen soll. Zur Form der Beschlüsse Die Form der Beschlüsse ist nicht an ein festes Schema gebunden. Die von den Gerichten bisher angewandte Teilung von Tenor und Gründen ist notwendig. Es sollte darauf geachtet werden, daß übereinstimmend tenoriert wird. Bei Aufhebungen könnte der Tenor lauten: „In der Sache des wegen Diebstahls“ oder „in der Sache des gegen wegen Beleidigung wird auf den Einspruch des die Entscheidung der Schiedskommission vom aufgehoben und die Sache zur erneuten und endgültigen Beratung zurückgegeben.“ Bei einer Zurückweisung des Einspruchs könnte es heißen: „In der Sache wird der Einspruch des zurückgewiesen.“ Eine Aufnahme der Hinweise bzw. Empfehlungen in den Tenor des Beschlusses ist unzweckmäßig. Sie sind in der Regel umfassender und müssen in den Gründen erscheinen, dort allerdings deutlich als solche gekennzeichnet sein und eine klare Anleitung geben. In der bisherigen Praxis hat sich gezeigt, daß etwa folgender Aufbau der Gründe den Erfordernissen entspricht: kurze Schilderung des bisherigen Verfahrens und des Sachverhalts, Anführung der Einspruchsgründe und Auseinandersetzung mit ihnen, Feststellung vorhandener Ungesetzlichkeiten und schließlich Hinweise und Empfehlungen4. * Wenn auch das Schwergewicht der Anleitung der Schiedskommissionen auf der unmittelbaren und operativen Unterstützung durch die Kreisgerichte, insbesondere durch Betreuer, beruht, so dürfen die Möglichkeiten einer Hilfe durch dieEntscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse der Schiedskommissionen nicht unterschätzt werden. Die Bezirksgerichte sollten in ihrer Leitungstätigkeit gewährleisten, daß diese Form der Anleitung der Schiedskommissionen durch die Kreisgerichte einheitlich und unter richtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. 4 Als beispielhaft kann der Beschluß des Stadtbezirksgerichts Berlin-Friedrichshain angesehen werden, der in: Der Schöffe 1965, Heft 10, S. 352 ff. veröffentlicht ist. (fcaviehte MAX LUPKE, wiss. Mitarbeiter, und DIETMAR SEIDEL, wiss. Assistent am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin Wissenschaftliche Konferenz über die aktuelle Bedeutung des Nürnberger Prozesses Aus Anlaß des 20. Jahrestages des Beginns des Nürnberger Prozesses gegen die faschistischen Hauptkriegsverbrecher fand auf Einladung der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin und der Gesellschaft für Völkerrecht der DDR am 3. Dezember 1965 in Berlin eine internationale Konferenz statt, die sich mit der Bedeutung des Nürnberger Prozesses für die heutige Zeit beschäftigte. Unter den zahlreichen Teilnehmern aus dem In- und Ausland sind vor allem diejenigen zu nennen, die als Repräsentanten ihrer Länder aktiv am Nürnberger Prozeß mitgewirkt haben: der damalige stellvertretende Hauptankläger der UdSSR und jetzige Vorsitzende des Obersten Gerichts der RSFSR, L. N. S m i r n o w ; der damalige Richter am IMT und jetzige Professor für Völkerrecht an der Universität Moskau, A. F. Woltschkow; die damaligen Anklagevertreter Polens Prof. Dr. S a w i c k i und Dr. Piotrowski; der damalige Anklagever- 81;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 81 (NJ DDR 1966, S. 81) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 81 (NJ DDR 1966, S. 81)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X