Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 8

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 8 (NJ DDR 1966, S. 8); Wii'tschaftsentwicklung vor, und es ist wie der Erste Sekretär des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands und Vorsitzende des Staatsrates, Walter Ulbricht, auf dem 11. Plenum des Zentralkomitees sagte „nicht schwer zu berechnen, wie sich das Arbeitsleben entwickelt, die Gemeinschaftsarbeit, welche Auswirkungen das einheitliche sozialistische Bildungssystem auf die Entwicklung der Kin- der, der Jugendlichen und Erwachsenen hat, welche ethischen Probleme sich aus der Annahme des Familiengesetzes ergeben und wie sich das gesellschaftliche Leben entwickelt“. Damit ist die Aufgabenstellung für alle Bürger, Staatsorgane und gesellschaftlichen Organisationen ausgesprochen worden. Mit der Verabschiedung des Gesetzes stehen wir vor dieser neuen und schönen Aufgabe. KARL-HEINZ EBERHARDT, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Zu einigen Ergebnissen der Diskussion über der FGB-Entwurf In der Zeit vom 14. April bis 30. September 1965 waren wir Zeugen und Mitgestalter eines großen Aktes der sozialistischen Demokratie: der öffentlichen Diskussion über den Entwurf des Familiengesetzbuchs. Die Aussprache mit der Bevölkerung ergab einen umfassenden Überblick über die Probleme der Familienbeziehungen in unserer Gesellschaft. Sie bestätigte, daß das Grundanliegen des FGB die Festigung und Stabilisierung der Familienbeziehungen identisch ist mit den Vorstellungen und Erwartungen unserer Bürger. Die Erörterung der Prinzipien der sozialistischen Familienpolitik, der sozialistischen Moral und des Verhältnisses zwischen Familie, Staat und Gesellschaft war bereits selbst ein Beitrag zur Festigung und Entwicklung solcher Ehe- und Familienbeziehungen, wie sie das FGB fordert. Eine Arbeitsgruppe im Ministerium der Justiz erfaßte mit Hilfe eines Lochkartensystems die 23 737 konkreten Vorschläge und Stellungnahmen der Bürger und systematisierte sie. Das Material wurde gewissenhaft Vorschlag für Vorschlag in der Gesetzgebungskommission bzw. ihren Arbeitsgruppen beraten. Auch in der juristischen Fachpresse spiegelte sich die Breite und Vielfalt der Probleme des FGB-Entwurfs recht anschaulich wider. Die Mehrzahl der Vorschläge fand bei der Endfassung des Gesetzes Beachtung, wie ein Vergleich zwischen dem Entwurf, den Vorschlägen und dem Gesetz zeigt. Im folgenden sollen zum Abschluß der Diskussion einige derjenigen Vorschläge erörtert werden, die im FGB nicht berücksichtigt wurden. Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten Unklarheiten gab es über die Auslegung des Begriffs der „durch Arbeit“ erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse, die nach § 13 Abs. 1 FGB beiden Ehegatten gemeinsam gehören So gab Seifert1 zu bedenken, daß auch Lohnansprüche gegen den Betrieb hierunter verstanden werden könnten*. Sowohl aus den Prinzipien des FGB als auch aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 ergibt sich jedoch das Gegenteil. Durch eine Eheschließung wird das Recht eines jeden Bürgers, über seine Entwicklung und seine gesellschaftliche und berufliche Tätigkeit frei zu 1 Seifert. „Störungen in den materiellen Beziehungen der Ehegatten und die Auseinandersetzung über das Vermögen bei der Ehescheidung“, NJ 1965 S. 384 ff. (386). 2 In engem Zusammenhang damit steht Seiferts Frage danach, weshalb § 12 von den Ehegatten auch Geldleistungen für den Familienaufwand fordert. Seifert führt (NJ 1965 S. 387) aus: „Wenn die dafür erforderlichen Mittel ohnehin gemeinsames Gut sind, dann erscheint die Aufnahme einer Pflicht zur Leistung geldlicher Aufwendungen nicht einleuchtend.“ Diese Überlegung ist jedoch in sich lückenhaft. Der Geldbeitrag zum Familienaufwand ist auch aus anderen als Arbeitseinkünften zu erbringen, insbesondere dann, wenn der jeweilige Ehegatte nicht in einem Arbeitsverhältnis steht. Das wird durch die Neufassung des § 12 Abs. 2 deutlich unterstrichen. Auch in den Fällen, in .denen die Ehegatten zwar zu einer vorzeitigen Aufhebung der Vermögensgemeinschaft gemäß § 41 Veranlassung hatten, aber weiter in einem gemeinsamen Haushalt leben, würde diese Verpflichtung bedeutsam sein, wenn gemäß § 13 Abs. 1 bereits die Lohnansprüche gemeinsames Vermögen wären. entscheiden, nicht berührt. Das ist in unserer Ordnung so selbstverständlich, daß es im Gesetz keine direkte Erwähnung findet und lediglich die sich daraus für die eheliche Gemeinschaft aus dem Wesen der Ehe ergebende Konsequenz in § 10 Abs. 2 geregelt wird. Mit diesem höchstpersönlichen Recht wäre es aber unvereinbar, wollte man dem anderen Ehegatten rechtliche Befugnisse gegenüber dem Betrieb einräumen, wie sie aus § 15 zwangsläufig folgen müßten, wenn bereits der Lohnanspruch gemeinschaftliches Eigentum wäre. Außerdem wäre wenn Seiferts Auffassung zuträfe die besondere Erwähnung der „Arbeitseinkünfte“ in § 13 Abs. 1 sinnlos. In anderem Zusammenhang legt Seifert hingegen die Worte „durch Arbeit“ zu eng aus, wenn er ausführt: „Die Einkünfte Gewerbetreibender, soweit sie dem betrieblichen Gewinn für Konsumtionszwecke entnommen werden, sollten deshalb familienrechtlich nicht anders behandelt werden als die der Arbeiter und Angestellten.“* In der DDR gibt es den Typ des Gewerbetreibenden, der seine Einkünfte ohne jegliche eigene Arbeit erzielt, nicht mehr. Zumindest der Teil des Gewinns, der für Zwecke der Konsumtion in der Familie Verwendung findet, ist von ihm erarbeitet und damit gemäß § 13 Abs. 1 gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten. Eine zu enge Auslegung der Worte „durch Arbeit“ nimmt auch Schietsch vor, wenn er den Standpunkt vertritt, daß die geltende Regelung des Eigentumserwerbs an Erzeugnissen einer Sache (§ 953 BGB) auch nach Inkrafttreten des FGB im Rahmen der persönlichen Hauswirtschaft eines verheirateten LPG-Mit-gliedes zu Ergebnissen führe, die mit den Prinzipien des Familiengesetzbuchs nicht in Einklang stehen3 4 *. Zunächst muß ganz allgemein festgestellt werden, daß mit dem FGB neben die bekannten zivilrechtlichen Formen des Eigentumserwerbs weitere Formen treten. So führt jeder Kauf eines Gegenstandes durch einen Ehegatten unabhängig von der zivilrechtlichen Vereinbarung im Augenblick des Eigentumsübergangs gemäß §§ 929 ff. BGB zum Entstehen gemeinschaftlichen Eigentums, sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 FGB gegeben sind oder eine erweiternde Vereinbarung gemäß §14 FGB vorliegt. Nicht anders kann dies in den Fällen des Eigentumserwerbs nach §953 BGB sein. Die meisten Früchte der landwirtschaftlichen Produktionsmittel (z. B. die geernteten Kartoffeln, die Milch usw.) sind das Ergebnis fleißiger Arbeit. Sie werden damit gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten in all den Fällen, in denen sie nach bisherigem Recht unmittelbares Eigentum des LPG-Mitgliedes geworden wären. Mag diese Rechtsfolge auch bei dem gerade geborenen Kalb zweifelhaft sein, so ändert sich die Situation auf 3 Seifert, „Fragen der Vermögensbeziehungen in den Familienverhältnissen der DDR“, Staat und Recht 1965, Heft 8, S. 1331 ff. (1339). 4 Sehietsch. „Die Vermögensbeziehungen der Ehegatten, die LPG-Mitglieder sind“, NJ 1965 S. 387 ff. (388). 8;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 8 (NJ DDR 1966, S. 8) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 8 (NJ DDR 1966, S. 8)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen. Da wir jedoch die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X