Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 78

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 78 (NJ DDR 1966, S. 78); sen will und daher kein neues Parteivorbringen ankündigt oder neue Beweisanträge stellt. Der oben erwähnte Beschluß des Bezirksgerichts wurde inzwischen vom Obersten Gericht kassiert und der Verklagten einstweilige Kostenbefreiung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Berufungsinstanz bewilligt. Erlaß einstweiliger Anordnungen Ähnliche Mängel gibt es auch bei der Entscheidung über Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen zur Zahlung des Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren. So war es fehlerhaft, den Antrag einer nichtberufstätigen Ehefrau auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung des Kostenvorschusses für die Berufungsinstanz mit der Begründung zurückzuweisen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Bezirksgericht hat verkannt, daß § 627 ZPO eine solche Erfolgsaussicht, wie sie §114 ZPO voraussetzt, nicht verlangt. Die Pflicht des Ehemannes zur Zahlung des Prozeßkostenvorschusses ergibt sich aus seiner Unterhaltspflicht8 9. Entscheidend für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung kann deshalb nur sein, daß einer Ehefrau wegen fehlender finanzieller Mittel nicht die Möglichkeit genommen werden darf, das erstinstanzliche Urteil überprüfen zu lassen. Eine andere Auffassung würde zu einer nicht vertretbaren Benachteiligung der Ehefrau gegenüber dem Ehemann führen. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist deshalb unabhängig von der Erfolgsaussicht immer dann gerechtfertigt, wenn die Ehefrau ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, den notwendigen Kostenvorschuß zur Durchführung des Berufungsverfahrens zu zahlen. Rechtskraft der Entscheidungen in Eheverfahren Kassation Die richtige Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung bzw. auf Erlaß einstweiliger Anordnungen zur Zahlung des Prozeßkostenvorschusses ist deshalb bedeutungsvoll, weil bei Ablehnung der Anträge die ausgesprochene Ehescheidung sehr schnell u. U. sogar sofort rechtskräftig wird. Das ist für die Parteien von großer Bedeutung, da sie von diesem Zeitpunkt ab eine neue Ehe eingehen können. Deshalb werden rechtskräftige Urteile, mit denen eine Scheidung ausgesprochen wurde und gegen die sich die Parteien mit der Berufung nicht gewandt haben, grundsätzlich nicht mit der außergewöhnlichen Maßnahme der Kassation, durch die die Rechtskraft aufgehoben wird, angegriffen. Dagegen muß in den Fällen, in denen fehlerhaft Anträge auf Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung und auf Erlaß einstweiliger Anordnungen zur Zahlung von Prozeßkostenvorschüssen zurückgewiesen werden, das Recht der Bürger auf die Überprüfung des Verfahrens in der zweiten Instanz im Vordergrund stehen und zur Kassation der Beschlüsse führen10 * S Durch eine sorgfältigere Bearbeitung derartiger Anträge und die Überwindung engherziger Auffassungen bei der Gewährung einstweiliger Kostenbefreiung bzw. dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung über die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses können die Bezirksgerichte daher maßgeblich dazu beitragen, daß die Kassation rechtskräftig gewordener Scheidungsurteile der Kreisgerichte und damit das Wiederaufleben geschiedener Ehen nicht notwendig wird. 8 Vgl. OG, Urteil vom 23. August 1955 - 1 Zz 94/55 - (NJ 1955 S. 764). 9 vgl. Cohn, „Die Notwendigkeit der Kassationsfrist in Zivilsachen“, NJ 1964 S. 108 ff. (109). 10 in Fällen, in denen der Beschluß des Berufungsgerichts über die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung einstweiliger Kestenbefreiung für das beabsichtigte zweitinstanzliclie Verfahren in Ehesachen kassiert wird und das erstinstanzliche Urteil inzwischen durch Fristablauf Bechtskraft erlangt hat, wird das Hindernis für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 234 Abs. 2 ZPO) mit der Kassalion?-entscheidung bzw. deren Zustellung behoben und die zweiwöchige Frist mit diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt. ERWIN MÖRTL, Richter am Obersten Gericht Dr. HARRY CREUZBURG, Kollegium der Rechtsanwälte von Groß-Berlin Die Entscheidungen des Gerichts über Einsprüche gegen Beschlüsse der Schiedskommissionen Die Konflikt- und Schiedskommissionen haben bei der Behandlung und Entscheidung von Strafsachen die Prinzipien zu beachten, die insbesondere vom Rechtspflegeerlaß für die Bekämpfung von Straftaten generell aufgestellt worden sind. Sie sind verpflichtet, die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten, Erziehungsmaßnahmen differenziert anzuwenden und die Rechte aller an der Beratung beteiligten Personen zu wahren. Um diese Prinzipien in der Tätigkeit der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane durchzusetzen, ist im Rechtspflegeerlaß festgelegt, daß gegen die Entscheidungen der Konflikt- und Schiedskommissionen Einspruch beim örtlich zuständigen Kreisgericht eingelegt werden kann1. Diese Überprüfung der Entscheidungen der gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane trägt der Einheitlichkeit des Systems der sozialistischen Rechtspflege Rechnung, dessen fester Bestandteil die Konflikt- und Schiedskommissionen sind und das ein enges Zusammenwirken aller Rechtspflegeorgane mit den gesell- l Zweiter Abschn., I, Ziff. 13 des Rechtspflegeerlasses: Ziff. 62 der Konfliktkommissions-Richtlinie; Ziff. 34 der Schiedskommissions-Richtlinie ; §§ 244, 245 StPO i. d. F. des § 5 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I S. 65). schaftlichen Kräften in den Betrieben und Wohngebieten bei der weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen erfordert. Gleichzeitig drückt sich darin die Sicherung der Rechte und Interessen der Bürger, die sich vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zu verantworten haben, durch den sozialistischen Staat aus. Die gegenwärtige Praxis läßt erkennen, daß die gesellschaftlichen Rechtspflegeorgane ihrer hohen Verantwortung bei der Entscheidung über geringfügige Strafsachen gerecht werden. Das wird daraus deutlich, daß die bisher eingelegten Einsprüche nicht einmal ein Prozent aller Entscheidungen der Konflikt- und Schiedskommissionen ausmachen. Es hat sich jedoch gezeigt, daß bei den Kreisgerichten Unklarheiten über dieses Uberprüfungsverfahren bestehen und es unterschiedlich praktiziert wird. Deshalb soll im folgenden zu einigen wesentlichen Punkten des Einspruchs Verfahrens gegen Entscheidungen der Schiedskommissionen Stellung genommen werden. Voraussetzungen, Form und Frist des Einspruchs Voraussetzung für das Einspruchsverfahren in Strafsachen ist ein Einspruch gegen einen Beschluß der 78;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten offizielle und inoffizielle Beweise zu erarbeiten und ins Verhältnis zu den gestellten Untersuchungszielen und Versionen zu setzen.

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