Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 760

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 760 (NJ DDR 1966, S. 760); scheiden, ob ein derartiges antizipiertes Besitzkonstitut bereits vertraglich vereinbart worden war oder nicht. a) Falls eine vertragliche Vereinbarung bestand, daß die Gelderlöse unmittelbar sozialistisches Eigentum wurden, gilt das gleiche wie bei unentgeltlichen Warenentnahmen. b) Falls ein derartiges antizipiertes Besitzkonstitut nicht vorlag, beging der Kommissionshändler weder Diebstahl noch Unterschlagung, da er in diesem Falle Eigentum an den Verkaufserlösen erworben hatte. Er verstieß aber gegen seine vertragliche Pflicht, „die erzielten Tageserlöse abzüglich der Provision in voller Höhe“ auf das Konto des sozialistischen Vertragspartners einzuzahlen, und war gemäß § 668 BGB verpflichtet, das für sich verwendete Geld von der Zeit der Verwendung an Strafrecht § 5 Abs. 3 und 4 StVO; § 28 StVZO. 1. Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist gemäß § 5 Abs. 4 StVO neben dem Fahrzeugführer für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich. Er muß deshalb die organisatorischen und ggf. technischen Voraussetzungen dafür schaffen, daß der Kraftfahrzeugführer seiner Überprüfungspflicht genügen kann, und muß kontrollieren, ob diese Pflicht wahrgenommen wird. 2. Der Fahrzeughalter darf die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nicht anordnen bzw. gestatten, sobald ihm bekannt ist oder er den Umständen nach annehmen muß, daß es nicht Verkehrs- und betriebssicher ist. Daraus folgt, daß auch er den Zustand des Fahrzeugs unmittelbar zu überprüfen hat. Das muß bei gegebenem Anlaß, sonst aber in regelmäßigen Zeitabständen durch eine technische Durchsicht geschehen, die bei eigener Sachkenntnis vom Halter selbst, andernfalls von fachkundigen Beauftragten vorzunehmen ist. 3. Die Kontroll- und technische Überwachungspflicht des Fahrzeughalters wird ihrem Inhalt und Umfang nach maßgeblich von den persönlichen und sachlichen Umständen des Einzelfalls bestimmt. Die diesbezüglichen Anforderungen richten sich sowohl nach der Sachkunde und Zuverlässigkeit des Fahrzeugführers und der mit der technischen Durchsicht beauftragten Personen als auch nach dem Typ, dem Alter und dem technischen Zustand des Kraftfahrzeugs. Alter und technischer Zustand des Kraftfahrzeugs bestimmen auch den Turnus der regelmäßigen technischen Durchsichten. Weiß der Fahrzeughalter oder muß er den Umständen nach damit rechnen, daß die von ihm beauftragten Personen die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht gewissenhaft kontrollieren bzw. Mängel nicht ordnungsgemäß beseitigen, so bleibt er verpflichtet, Maßnahmen zur Kontrolle oder Herstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu ergreifen, ggf. haftet er strafrechtlich für die Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Pflicht ergeben. 4. Die Tatsache, daß eine technische Fahrzeugüberprüfung gemäß § 28 StVZO vorgenommen wurde, befreit den Fahrzeughalter nicht von seinen sich aus § 5 Abs. 4 StVO ergebenden Pflichten. Sie ist jedoch bei Prüfung der Schuld zu berücksichtigen. 5. Wer die Reparatur eines Kraftfahrzeugs eigenverantwortlich übernimmt oder mit der Ausführung wesentlicher Teilarbeiten befaßt ist, ist im Rahmen des übernommenen Auftrags auch für die Wiederherstellung zu verzinsen. Unbeschadet dessen, daß der sozialistische Betrieb einen Anspruch auf Zinsen hatte, erwuchs ihm in diesen Fällen insoweit ein Vermögensnachteil, als er über das ihm vertraglich zustehende Geld nicht entsprechend seinen planmäßigen wirtschaftlichen Aufgaben verfügen konnte. Da der Kommissionshändler nicht nur die sich aus der Verwaltung der volkseigenen Kommissionsware ergebende erhöhte Sorgfaltspflicht zu üben, sondern darüber hinaus überhaupt die Interessen des sozialistischen Vertragspartners wahrzunehmen hatte (§ 6 des Mustervertrages), stellte die vorsätzliche Verletzung dieser vertraglichen Pflichten, wenn sie zu einem Vermögensnachteil wie vorstehend dargelegt führte und dieser vom Vorsatz umfaßt war, Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§ 29 StEG) dar. bzw. die Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich. 6. Stellt der Reparaturverantwortliche bei Ausführung eines Reparaturauftrags außerhalb des Auftrags liegende Mängel fest, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen, so hat er den Auftraggeber darüber zu informieren. Ist der Mangel so schwerwiegend, daß mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs unmittelbare Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr verbunden sind, so ist der Reparaturverantwortliche ggf. verpflichtet, die Inbetriebnahme zu verhindern bzw. den zuständigen Organen Anzeige zu machen. 7. Die Ursächlichkeit einer Handlung für bestimmte Folgen wird nicht mechanisch durch dazwischentretende gleichfalls ursächliche Pflichtverletzungen eines anderen ausgeschlossen. Ist die strafrechtlich bedeutsame Folgen herbeiführende Pflichtverletzung eines anderen inhaltlich durch eine vorangegangene Handlung bestimmt worden, so hat auch diese erste Handlung die Folgen unmittelbar mit hervorgebracht und ist somit kausal. Kausaler Zusammenhang ist jedoch zu verneinen, wenn eine Handlung strafrechtliche Folgen herbeiführende, aber inhaltlich durch sie nicht beeinflußte Pflichtverletzungen eines anderen lediglich ermöglichte. OG, Urt. vom 21. Oktober 1966 - 3 Ust V 18 66. Der Angeklagte L. betreibt seit etwa neunzehn Jahren eine Brennstoffhandlung und ein Fuhrunternehmen. Zu seinem Fuhrpark gehört ein 23 Jahre alter Lkw „Ford G 8 T“, den er 1956 als Gebrauchtfahrzeug erworben hat. Die Instandhaltung dieses Fahrzeugs oblag dem Angeklagten F., der seit 1957 als Autoschlosser beim Angeklagten L. beschäftigt war. Gefahren wurde der Lkw vom Zeugen Ly. In den Mittagsstunden des 18. Mai 1966 befuhr der Zeuge Ly. mit diesem Lkw die M.-Straße. Infolge plötzlichen Versagens der Lenkung verlor er die Gewalt über das Fahrzeug und geriet auf die Gegenfahrbahn. Darüber erschrocken, betätigte er die Fußbremse erst unmittelbar vor dem Auf prallen der Vorderräder des Lkw auf die Gehwegkante. Durch den Anstoß riß die Vorderachse ab, so daß die Bremsschläuche zerrissen und die Bremse funktionsunfähig wurde. Der Lkw prallte gegen die Hauswand und die Schaufensterscheibe eines Lebensmittelgeschäfts. Dabei erfaßte er drei Kleinkinder und eine Fußgängerin. Zwei der Kinder erlitten tödliche, eines schwere Verletzungen; die Fußgängerin wurde leicht verletzt. Der Angeklagte L. war als Fahrzeughalter für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Lkw verantwortlich. Er erkundigte sich zwar fast täglich beim Zeugen Ly. nach dem Zustand des Lkw und beauftragte auch den 760;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 760 (NJ DDR 1966, S. 760) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 760 (NJ DDR 1966, S. 760)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bekämpfung feindlicher und anderer politischoperativ relevanter Handlungen irn Zusammenhang mit Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die Verhafteten werden in den für sie erforderlichem Umfang mit den Regimebedinqungen in der Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit , vorn Zeitpunkt der Aufnahme an, vertraut gemacht. Sie werden über ihre Rechte und Pflichten und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Sekretärs des zuständigen Gerichts zur Klärung insbesondere zivil-, arbeits- und familienrechtlicher Angelegenheiten sowie über die Ordnungs- und Verhaltensregeln von Inhaftierten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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