Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 758

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 758 (NJ DDR 1966, S. 758); würde durch den „Gemeinsamen Ausschuß“ nicht das geringste geändert werden. Die Fallex-Ubung hat nicht zuletzt bewiesen, daß die Bunker-Parlamentarier zu Komplicen der Exekutive werden und auf Gedeih und Verderb von ihr abhängig sind. Sie besitzen faktisch keinerlei Kontakt zu ihrer Umwelt mehr und schon gar nicht zu ihren Wählern. Die Informationen, die sie beziehen, kommen entweder aus den militärischen Kommandostäben oder von Regierungsstellen und können deshalb beliebig manipuliert werden. Eine wirkliche parlamentarische Opposition ist unter diesen Umständen völlig illusorisch. Es kommt einer Blasphemie gleich, wenn der derzeitige Bundesinnenminister Lücke behauptet, der „Gemeinsame Ausschuß“ habe sich nicht nur als funktionsfähiger Gesetzgeber, sondern auch als Kontrollorgan gegenüber der Bundesregierung erwiesen13. Selbst ein Befürworter der Notstandsgesetzgebung, Prof. Dr. Evers, hat einräumen müssen: „Die Folgen dieser Aktivität für den politischen Stil der Bundesrepublik können nicht unerheblich sein, zumal die Fraktionen in den GA (Gemeinsamen Ausschuß E. G.) maßgebliche Mitglieder entsenden dürften. Die niedrige Zahl der Mitglieder des GA, die Abschirmung vor der Öffentlichkeit, die gemeinsame Kenntnis bedeutsamer Staatsgeheimnisse prädestinieren den GA als Plattform zum vertraulichen Gespräch zwischen den Führungskräften der Fraktionen, den Mitgliedern der Bundesregierung und der Landesregierungen. Das Recht der Oppositon in der parlamentarischen Demokratie muß im Rahmen der Arbeit des GA verblassen, weil ihr der Appell an die Öffentlichkeit und den Wähler versagt ist und weil sie durch die Mitwisserschaft bedeutender Staatsgeheimnisse in Verantwortung hineingezogen wird gleich, ob sie dazu bereit ist oder nicht. Die Trennung von Exekutive und Legislative verwischt sich ebenso wie der 13 Deutscher Bundestag, 5. Wahlperiode. Stenographischer Bericht der 67. Sitzung am 26. Oktober 1966, S. 3168 (A). Gegensatz zentralstaatlicher und föderaler Interessen.“11 Worum es also geht, ist die Schaffung eines Diktaturmechanismus, der in der Unüberschaubarkeit seiner Bestandteile und ihres Zusammenwirkens so angelegt sein soll, daß er möglichst nicht in den Geruch faschistischer Provenienz geraten kann, obgleich die ganze Anlage eindeutig die Merkmale eines „modernen“ Faschismus aufweist. Die angenommene Existenz jenes ominösen „Gemeinsamen Ausschusses“ überhaupt, die durch ihn geübte Verabschiedung von „Schubladengesetzen“, die Beteiligung von Länderregierungen, von 12 Regierungspräsidenten sowie der Verwaltung von 39 Stadt- und Landkreisen im Rahmen der Fallex-Manöver verstößt gegen Fundamentalnormen des Bonner Grundgesetzes. Das betrifft die Ausschaltung des Bundestages und des Bundesrates als gesetzgebender Körperschaften. Das betrifft den Verstoß gegen den Grundsatz der „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“, wonach letztere nur auf der Grundlage geltender Gesetze tätig werden darf, nicht jedoch auf „hypothetischer Grundlage“. Die Ersetzung der parlamentarischen Gremien durch ein „Notparlament“ ist unter gar keinen Umständen möglich, auch nicht mittels einer Verfassungsänderung durch qualifizierte Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat, weil jene Institutionen durch Art. 79 Abs. 3 GG in ihrer Existenz und ihrer Wirksamkeit durch eine unabänderliche Verfassungsbestandsgarantie abgesichert sind. Daher bedeutete das Durchexerzieren von Notstandsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übung „Fallex 66“ eine radikale Durchbrechung rechtsstaatlicher und demokratischer Prinzipien, wie sie im Bonner Grundgesetz niedergelegt sind. M Evers, „Die perfekte Notstandsverfassung“, Archiv des öffentlichen Rechts, 91. Bd. (1966), S. 11. dfraschlüssa das Präsidiums das Obarstau Qariekts Zur Abänderung des Beschlusses über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Kommissionshändlern Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 17. November 1966 I Pr 1 9/66. Nach Inkrafttreten der VO über die Tätigkeit privater Einzelhändler und Gastwirte als Kommissionshändler des sozialistischen Einzelhandels Kommissionshandelsverordnung vom 26. Mai 1966 erhält der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 27. Juli 1965 I Pr 112 - 3/65 „Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Kommissionshändlern“ (NJ 1965 S. 519) folgende Fassung: I 1. Allgemeine Rechtsgrundlage Für das Verhältnis zwischen sozialistischen Handelsbetrieben (insbesondere HO oder Konsumgenossenschaft) und Kommissionshändlern gelten ab 1. Juli 1966 die Bestimmungen der VO über die Tätigkeit privater Einzelhändler und Gastwirte als Kommissionshändler des sozialistischen Einzelhandels Kommissionshandelsverordnung vom 26. Mai 1966 (GBl. II S. 429). Die in dieser Verordnung und ihren Ergänzungen getroffenen Festlegungen sind für den Abschluß von Kommissionshandelsverträgen zwischen sozialistischem Einzelhandel und privaten Einzelhändlern und Gastwirten verbindlich. Nach § 1 Abs. 2 der 1. Durchführungsbestimmung zur Kommissionshandelsverordnung vom 26. Mai 1966 ist für den Abschluß von Kommis- sionshandelsverträgen der dieser Durchführungsbestimmung als Anlage beigefügte Muster-Kommissionshandelsvertrag verbindlich (GBl. II S. 432 ff.). 2. Unentgeltliche Warenentnahme des Kommissionshändlers Da nach den (auf Grund der Kommissionshandelsverordnung und des Mustervertrages) abgeschlossenen Kommissionshandelsverträgen die Ware bis zum Verkauf an den Endverbraucher Volkseigentum bleibt, ist die Warenentnahme durch den Kommissionshändler ohne sofortige Bezahlung zivilrechtlich eine vertragswidrige und unerlaubte Handlung und stellt strafrechtlich eine Unterschlagung und in Tateinheit damit Untreue (§§ 28 ff. StEG) dar, weil der Kommissionshändler durch Vertrag die Pflicht übernommen hat, das sozialistische Eigentum nur bestimmungsgemäß zu verwenden und vor Verlusten und Wertminderung zu bewahren sowie in jeder Hinsicht die Vermögensinteressen seines sozialistischen Vertragspartners wahrzunehmen. 3. Private Entnahmen des Kommissionshändlers aus den Bargelderlösen Das gleiche gilt für private Entnahmen des Kommissionshändlers aus den Bargelderlösen ab I. Juli 1966, 758;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 758 (NJ DDR 1966, S. 758) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 758 (NJ DDR 1966, S. 758)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? bei operativ bedeutsamen Personen, die Bearbeitung erkannter Feindtätigkeit oder des Verdachts von Feindtätigkeit in und die Vorkommnisuntersuchung, die Gewährleistung der Sicherheit Herstellung der Ordnung erforderllohen Zusammenwirkens der Kräfte steht dabei im Mittelpunkt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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