Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 751

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 751 (NJ DDR 1966, S. 751); mitwirkende Verursachung durch den Geschädigten oder durch Dritte, das Tatgeschehen begünstigende Bedingungen und ungünstige häusliche Verhältnisse die Beurteilung der Tat als geringfügig und damit den Ausspruch einer Geldstrafe rechtfertigen. Es kommt demnach auf die zusammenhängende Bewertung aller objektiven und subjektiven Umstände an. In der Praxis der Gerichte wird gegenwärtig die Geldstrafe häufig bei Verkehrsdelikten ausgesprochen. Lischke/Sch rüder haben dazu Stellung genommen und insbesondere die Frage behandelt, wann bei Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit (§ 49 StVO) die Geldstrafe anzuwenden ist5. Ihren Ausführungen ist zuzustimmen. Richtig ist auch die vom Bezirksgericht Rostock vertretene Auffassung, daß dann, wenn durch Verletzung des § 49 StVO ein Verkehrsunfall und die Gesundheitsschädigung eines anderen Bürgers verursacht worden sind, keine geringfügige Straftat vorliegt'1. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Standpunkt des Bezirksgerichts, ein erstmaliger Verstoß gegen § 49 StVO sei g r u n d s ä t z 1 i c h als eine geringfügige Straftat anzusehen, bei der eine Geldstrafe ausgesprochen werden könne, nicht zu Schematismus führen darf. Dieser Grundsatz erklärt die Erstmaligkeit der Straftat zum entscheidenden Kriterium und läßt außer acht, daß alle Umstände und Folgen der Tat und die Persönlichkeit des Täters als Einheit zu berücksichtigen sind. Bei vorsätzlicher Körperverletzung, bei Sachbeschädigung oder bei Hausfriedensbruch ist hinsichtlich der Tatschwere zu beachten, daß eine Geldstrafe grundsätzlich dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Tat durch Rücksichtslosigkeit und Brutalität gekennzeichnet ist5. Es wird Aufgabe insbesondere der Strafsenate des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte sein, durch analytische Tätigkeit und durch Entscheidungen Kriterien für die Anwendung der Geldstrafe in Beziehung auf die Tatschwere herauszuarbeiten. b) Die Grundhaltung des Täters Ein wichtiges Kriterium für die Anwendung der Geldstrafe ist die Grundhaltung des Täters zur sozialistischen Gemeinschaft5. Diese Grundhaltung ist insbesondere an der Pflichterfüllung des Täters und seiner Aktivität im Beruf und in der sonstigen gesellschaftlichen Arbeit meßbar. Verfehlt wäre es jedoch, fachliche Leistungen als ausschließlichen Maßstab anzusehen und sie vom Tatgeschehen isoliert zu betrachten. Da die Strafe insbesondere tatbezogen sein muß, dürfen gute Arbeitsleistungen bei einem besonders verwerflichen Verhalten nicht überbetont werden. Andererseits können weniger gute Arbeitsleistungen nicht generell eine Geldstrafe ausschließen, so z. B. wenn der Schaden oder die sonstigen Auswirkungen der Straftat nicht erheblich sind und die Tat nicht Ausdruck eines besonders rücksichtslosen Verhaltens war. Auch in diesen Fällen kann eine Geldstrafe vom Täter als eine echte Mißbilligung seines strafbaren Verhaltens empfunden werden und ihn veranlassen, sein Leben künftig den Normen der sozialistischen Gesellschaftsordnung entsprechend zu gestalten. Diejenigen Gerichte, die allein wegen schlechter Arbeitsleistungen oder wegen mangelnder Disziplin des Täters eine Geldstrafe ablehnen und statt dessen eine bedingte Verurteilung oder sogar eine Freiheitsstrafe 3 Lischke / Schröder, „Zur Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen“, NJ 1965 S. 349 ff. (351). 4 BG Rostock, Urteil vom 8. Juni 1964 - BSR 48/64 - (NJ 1964 S. 480). 5 Vgl. OG, Urteil vom 20. Mai 1954 - 2 Zst m 102/54 - (NJ 1954 S. 421). 6 Auf Besonderheiten, z. B. bei Zoll- und Devisenvergehen durch Ausländer während ihres kurzfristigen Aufenthalts in der DDR, soll hier nicht eingegangen werden. aussprechen, verkennen Funktion und Wirkung der Geldstrafe. Sie übersehen, daß die erzieherische Wirkung einer Geldstrafe durch die Einbeziehung des Kollektivs öder durch eine Bürgschaft so erhöht werden kann, daß es anderer Strafen nicht bedarf. Schwierigkeiten gibt es in der Praxis bei solchen Tätern, die häufig ihren Arbeitsplatz gewechselt haben. Das gilt z. B. für Saisonarbeiter, die u. U. auch einmal kurze Zeit nicht gearbeitet haben, ohne daß sie Arbeitsbummelanten sind, aber auch für solche Bürger, die wegen einer Straftat in einen anderen Betrieb übergewechselt sind, um Auseinandersetzungen zu entgehen. Auch in diesen Fällen kann ggf. auf eine bedingte Verurteilung mit eventueller Arbeitsplatzbindung verzichtet werden, wenn eine Geldstrafe der Gefährlichkeit der Straftat und dem Grad der Schuld gerecht wird und ihre erzieherische Wirkung auf den Täter auch unter dem Gesichtspunkt, ihn zu einer besseren Arbeitsdisziplin zu veranlassen nicht verfehlt. Es wäre schematisch, bei diesen Bürgern die Möglichkeit des Ausspruchs von Geldstrafen von vornherein auszuschließen. Dabei wird es allerdings vielfach notwendig sein, daß das Gericht den weiteren Erziehungs- und Bewährungsprozeß sorgfältig vorbereitet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht für arbeitsscheue oder asoziale Personen. c) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters Bei Tätern, die nur über geringes Einkommen oder Vermögen verfügen, z. B. bei Hausfrauen, Studenten oder Rentnern, ist es verfehlt, lediglich unter dem Gesichtspunkt, daß die Bezahlung der Geldstrafe aus eigenen Mitteln schwierig ist, von einer an sich angebrachten Geldstrafe abzusehen und auf eine andere Strafe zu erkennen. Derartige Umstände müssen vielmehr bei der Höhe der Geldstrafe berücksichtigt werden. Dagegen muß dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nur eine Geldstrafe zulassen, die der Tatschwere nicht gerecht wird, auf den Ausspruch einer Geldstrafe verzichtet werden. Das gilt auch für die Fälle, in denen eine Geldstrafe deshalb nicht erzieherisch auf den Angeklagten ein wirken kann, weil er z. B. von seinen Eltern unterhalten wird, so daß diese auch die Geldstrafe bezahlen würden. Hier würde eine Geldstrafe ihrer Funktion gegenüber dem Täter nicht gerecht werden. Verschiedentlich ist die Ansicht vertreten worden, in den Fällen, in denen wegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse anzunehmen ist, daß eine Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, müsse allein deshalb auf eine andere Strafart erkannt werden. Dieser Auffassung können wir nicht zustimmen, denn sie läßt völlig außer acht, daß bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Geldstrafe auch in Raten gezahlt bzw. sogar gestundet werden kann (§ 28 StGB, § 24 Strafvollstreckungsordnung). Im übrigen scheint uns der Ausgangspunkt für solche Überlegungen die zwangsweise Vollstreckung der Geldstrafe falsch zu sein. Natürlich können sich bei der Vollstreckung Schwierigkeiten ergeben. Da aber für die Nichtanwendung der Geldstrafe ausschließlich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten angeführt werden und nicht etwa die u. U. begründete Annahme der strikten Weigerung des Angeklagten zur Zahlung der Geldstrafe, wird fehlerhaft davon ausgegangen, daß Strafen generell zwangsweise vollstreckt werden müssen. Die Praxis zeigt jedoch, daß die meisten Geldstrafen freiwillig bezahlt werden. Sollte sich der Verurteilte der Zahlung einer Geldstrafe böswillig widersetzen und ist eine zwangsweise Vollstreckung nicht realisierbar, so kann die Geldstrafe immer noch gemäß § 29 StGB in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden. 751;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 751 (NJ DDR 1966, S. 751) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 751 (NJ DDR 1966, S. 751)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, zur Realisierung der jeweiligen Bearbeitungskonzeption erforderlichenfalls auch relativ langfristig Werbekandidaten aufzuklären und zu beeinflussen. Eine besondere Rolle spielt dabei die Überprüfbarkeit ihrer gesellschaftlichen Stellung. Werber sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen.

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