Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 744

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 744 (NJ DDR 1966, S. 744); Von der zunehmend bewußteren Erfüllung dieser Aufgabe durch die Rechtspflegeorgane hängt die Qualität der Bürgschaft selbst und auch die Qualität ihrer Realisierung wesentlich ab. Das soll an drei Grundfragen der inhaltlichen Ausgestaltung der Bürgschaft bewiesen werden. Das Erziehungsziel der Bürgschaft Die Bürgschaft als kollektiver moralischer Erziehungsfaktor wird in ihrer produktiven Potenz nicht allein durch das Entwicklungsniveau des betreffenden Kollektivs bestimmt. Sie wird vielmehr auch von einer das Kollektiv anregenden und fördernden rechtlichen Anleitung der Rechtspflegeorgane beeinflußt. Die Rechtspflegeorgane haben die Pflicht, Maßnahmen und Ziel der Erziehung aus der Sachkenntnis der Verhältnisse, des Verhaltens und der Tat überzeugend und begründet abzuleiten und Empfehlungen zu geben, ohne dem Kollektiv den Inhalt der Bürgschaft aufzudrängen. Durch die kollektive Bürgschaft treten staatliche Organe und gesellschaftliche Kräfte in eine ganz konkrete, sich gegenseitig bedingende Beziehung. Diese Beziehung ist nach zwei Seiten hin zielgerichtet. Die eine Seile ist wesentlich rechtlich, die andere Seite wesentlich moralisch bestimmt; beide bedingen sich und sind untrennbar. Bei der rechtlich orientierten Zielrichtung geht es primär um eine den gesellschaftlichen Anforderungen angemessene Regulierung von subjektiven Verhaltensweisen und um die Beseitigung der die Straftat begünstigenden Bedingungen. Die Erfüllung dieser Aufgabe, die ihrer Natur nach vor allem auf die Überwindung vergangenheitsgebundener Ursachen der Tat und die Entwicklung der Täterpersönlichkeit gerichtet ist, hängt von der zukunftsgerichteten mobilisierenden Kraft des Kollektivs ab. Diese bildet den Angelpunkt des Erfolgs überhaupt und ist die wesentliche Seite des Erziehungsprozesses. Der Bezugspunkt des Erziehungsprozesses liegt nicht allein im Rechtsverletzer, für den die Bürgschaft übernommen wurde, sondern in der Aufgabenstellung des Kollektivs einschließlich des Täters. Die kollektive Erziehung und Selbsterziehung hat ein Lei-stungs- und Sozialverhalten zum Ziel, das nicht nur Rechtsverletzungen unmöglich macht, sondern als schöpferisches Element sozialistischer Gemeinschaftsentwicklung wirksam wird. Diese Seite ist wesentlich moralisch bestimmt. So wie dieses moralische Element dem sozialistischen Recht seinen gesellschaftsbezogenen humanistischen Inhalt gibt, inspiriert das Recht seinerseits die Entfaltung der moralischen Kraft der Gesellschaft. Recht und Moral verlaufen in unserer Entwicklungsetappe in einem wechselseitigen Prozeß zunehmender Verbindung und Verbindlichkeit. Das allerdings ist keine spontane Entwicklung, sondern ein wesentlich von dem sozialistischen Recht ausgehender, von den Rechtspflegeorganen sowie den staatlichen Leitungen und den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen bewußt zu steuernder Prozeß. Das Ziel der Bürgschaft ist insofern nicht nur darauf beschränkt, zu sichern, daß der Verurteilte nicht wieder straffällig wird. Diese Einseitigkeit ist noch in der Zielstellung vieler Bürgschaften zu finden, obwohl die festgelegten Maßnahmen teilweise darüber hinausgehen. In einer großen Anzahl von Bürgschaften ist das Erziehungsziel bereits umfassender, tiefer und weitsichtiger formuliert, und es wird auch in den Maßnahmen die Einheit von rechtlichen und moralischen Erziehungsgrundsätzen deutlich gemacht3. In solchen Bürgschaften gewinnen moralische Grundsätze und Anforderungen entschieden an Gewicht. Hier werden solche moralischen Anforderungen gestellt wie 3 Vgl. die weiter unten angeführte Bürgschaft eines Kollektivs vom VE Hochbaukombinat in der Strafsache gegen S. Förderung der positiven Eigenschaften, Fähigkeiten und Talente durch Qualifizierung und Entwicklung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben; persönliche Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit als elementares Erfordernis sozialistischer Disziplin im Leistungs- und Sozialverhalten; zielgerichtete Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsmoral; Bürgschaft als ausdrücklicher gegenseitiger Vertrauensbeweis; Verbesserung der sozialen Beziehungen zwischen Brigade und Meister, zwischen Kollektiven und Leitungsgremien; Maßnahmen, die der Überwindung der Charakterlabilität dienen; moralischer Zwang zu einem kritischen Verhalten gegenüber den eigenen Fehlern und zu sich selbst als Persönlichkeit; Maßnahmen zur Überwindung des Widerspruchs zwischen Leistungs- und Sozialverhalten. Dieses weltanschaulich-moralische und nicht nur von einem engen Rechtshorizont begrenzte Herangehen an die Lösung der Erziehungsaufgaben muß sowohl im Urteil als auch in der Bürgschaft zur Richtschnur des Erziehungsprozesses gemacht und zu einem allgemeinen Grundsatz der Leitung des Erziehungsprozesses erhoben werden. Wir halten deshalb diejenigen Bürgschaften für verallgemeinerungswürdig, die a) ‘die konkrete Verantwortung des Kollektivs in Maß- nahmen exakt festlegen; b) die Pflichten des Rechtsverletzers genau kennzeichnen; c) den jeweiligen Umständen entsprechende Forderungen an bestimmte Verantwortungsbereiche (Betriebsleitung, Massenorganisationen, gesellschaftliche Organisationen im Wohngebiet, Familie) stellen, um von dorther für den Erziehungsprozeß Unterstützung zu erhalten, und mit diesen Kräften Zusammenarbeiten; d) in geeigneten Fällen neben diesen Erziehungsfaktoren einem Mitglied des Kollektivs die Patenschaft übertragen, dessen moralische Autorität vom Rechtsverletzer besonders anerkannt wird und zu dem er bereits ein engeres Vertrauensverhältnis hat. Diesen Anforderungen entspricht der Inhalt der Bürgschaft eines Kollektivs des VE Hochbaukombinats über einen jungen Arbeiter, der unter Alkoholeinfluß Staatsverleumdung und Widerstand gegen die Staatsgewalt begangen hatte: A. Persönliche Verpflichtungen des Kollegen S. I. Qualifizierung Nachdem Kollege S. die Prüfung als Rangierer für Anschlußbahnen abgelegt hat, wird die zusätzliche Qualifizierung zum Diesel-Lokführer für Anschlußbahnen als Ziel gestellt. Termin: II. Quartal 1966 II. Verhalten zum Kollektiv a) Auf Wunsch des Kollegen S. ist das Kollektiv bereit, ihm bei der Verwaltung seines Geldes und der zweckmäßigen Verwendung seiner Ersparnisse behilflich zu sein. Eine gemeinsame Vereinbarung ist am 10. September 1965 schriftlich getroffen worden. b) Kollege S. verpflichtet sich dem bürgenden Kollektiv gegenüber: 1. den bisherigen übermäßigen Alkoholgenuß einzuschränken, 2. die Arbeitsdisziplin konsequent einzuhalten, 3. seine Aufgaben als Rangierleiter gewissenhaft zu 7 44;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 744 (NJ DDR 1966, S. 744) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 744 (NJ DDR 1966, S. 744)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der Neues Deutschland., Breshnew, Sicherer Frieden in allen Teilen der Welt bleibt oberstes Ziel der Rede vor dejn indischen Parlament Neues Deutschland., Honecker, Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ist die Untersuchung gosellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren ein politisch bedeutsamer und relativ eigenständiger Aufgabenkomplex.

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