Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 743

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 743 (NJ DDR 1966, S. 743); Grundinhalt äußert sich praktisch in dem sich zunehmend gegenseitig durchdringenden Normengefüge von Recht und Moral und ihrer Wirksamkeit. Diese rechtstheoretische Frage gewinnt ebenso wie in anderen Rechtszweigen auch im Strafrecht an praktischer Bedeutung. Die gesellschaftserzieherische Funktion des Strafrechts wird quantitativ und qualitativ immer mehr zu einer gemeinsamen Sache der Organe der Rechtsprechung und der organisierten moralischen Kraft der Gesellschaft. Das wird insbesondere auch bei der bedingten Verurteilung und der Übernahme und Realisierung von Bürgschaften durch Ar-beitskollektive sichtbar und meßbar. Zum Charakter der Bürgschaft Der dem Strafrecht u. a. innewohnende Zweck, gesellschaftswidriges Verhalten zu ahnden, wird im Interesse der Gesellschaft zum Mittel, den Reichtum sozialistischer Gemeinschaftsbeziehungen zu gestalten. Darin hat das Strafrecht seinen prinzipiellen gesellschaftlichen Bezug; darin allein wurzelt auch seine moralische Verbindlichkeit. Diese moralische Verbindlichkeit ist Element des strafrechtlichen Normengefüges selbst; sie wird aber besonders offenbar in der Form der gesellschaftlichen Anwendung und Verwirklichung dieses Normengefüges. Speziell in diesem praktischen Prozeß der Rechtsverwirklichung, der mit den gesellschaftlichen Kräften vollzogen wird, entwickeln sich auch die Formen einer direkten Verbindung von Recht und Moral. Eine solche Verbindung ist die Beziehung zwischen bedingter Verurteilung und gesellschaftlicher Bürgschaft. In der bisherigen Rechtsliteratur wird zu diesem Problem richtig festgestellt, daß die Bürgschaft dem Gesamtsystem der Maßnahmen im Strafverfahren zugeordnet ist, sie dem Kollektiv durch das Gericht nicht auferlegt werden kann, sie rechtlich nicht erzwingbar ist. Diese Feststellungen rechtfertigen aber nicht, die Bürgschaft als „reines“ Rechtsinstitut zu qualifizieren, wie dies D ä h n getan hat1. Wir vertreten heute die Auffassung, daß die Bürgschaft ein moralisch verbindliches Übereinkommen im unmittelbaren Interessenbereich eines Kollektivs oder einer Gemeinschaft mit konkretem sach- und persönlichkeitsbezogenem Inhalt ist. Das innere Wesen der Bürgschaft ist bestimmt durch die auf eine Summe konkreter Verhaltensweisen bezogene und freiwillig eingegangene Verpflichtung, nicht nur grundsätzliches Fehlverhalten auszuschließen oder zu korrigieren, sondern diese Verhaltensweisen zum verbindlichen Regelmaß solcher persönlichen und kollektiven Beziehungen zu machen, die mit den gesellschaftlichen Interessen im Sozialismus übereinstimmen. Die Bürgschaft kann sowohl persönliche als auch kollektive Verpflichtung sein oder auch beide Formen umschließen. Der Form nach ist sie ein schriftlich fixiertes Normengefüge mit jeweils spezifisch bestimmtem Charakter. Der Charakter der Bürgschaft erhält eine Besonderheit, sobald sie als moralisch verbindliches Übereinkommen dem Gesamtsystem strafrechtlicher Maßnahmen zugeordnet ist. Ihre Funktion, als moralisch bestimmender Regulator zweckgerichtet zu wirken, wird indes dadurch nicht aufgehoben. Die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zugleich rechtsverpflichtend wirkende 1 Vgl. Dähn, „Ausgestaltung und Wirksamkeit der Bürgschaft“, NJ 1966 S. 327 fl. (328). Zur Bürgschaft generell vgl. ferner die bei Dähn zitierte Literatur; Schlegel, „Gedanken zu einer stärkeren, differenzierten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren“, NJ 1966 S. 459; Brunner / Oehmke, „Uber die Wirksamkeit der Arbeitsplatzbindung und der Bürgschaft“, NJ 1966 S. 714 ff. Bürgschaft macht nicht nur eine spezifische Verbindung von Recht und Moral unter unseren sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen sichtbar, sondern regt auch an, das Ineinandergreifen, die Form der sich gegenseitig befruchtenden Vermittlung von Recht und Moral zu analysieren. Daß der moralische Aspekt dieses konkreten Rechtsverhältnisses uns Zugang zu einer Reihe wichtiger Fragen der Ausgestaltung und Realisierung der Bürgschaft verschafft, soll an Hand unserer Untersuchungen nachgewiesen werden, die sich auf 172 Bürgschaften und die Berichte über den Stand ihrer Durchsetzung erstredeten2. Die Gliederung der Bürgschaftsübernahmen nach Deliktsgruppen ergibt folgendes Bild: Eigentumsdelikte = 54 (davon 37 bei Vergehen gegen gesellschaftliches und 17 bei Vergehen gegen persönliches Eigentum) Körperverletzung = 34 (davon 20 bei vorsätzlicher und 14 bei fahrlässiger Körperverletzung) fahrlässig Tötung = 14 Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit = 13 verbrecherische Trunkenheit = 15 Sexualdelikte = 5 Staatsverleumdung und Widerstand gegen die Staatsgewalt = 10 versuchter Grenzdurchbruch = 8 sonstige Delikte = 17 (Verletzung der Unterhaltspflicht, fahrlässige Brandstiftung, fahrlässige Transportgefährdung, Sachbeschädigung u. a.). In 34 Fällen waren die Täter vorbestraft. Dieses Ergebnis veranschaulicht die Vielfalt der Straftaten, bei deren Verfolgung sich die Kollektive bereit erklärten, eine Bürgschaft über die Rechtsverletzer zu übernehmen. Die Verantwortung, die das Kollektiv bei der Übernahme einer Bürgschaft trägt, ist daher hoch einzuschätzen. Obwohl diese Verpflichtung im Falle des Mißerfolgs einer Bürgschaft rechtlich nicht verbindlich ist, steht hinter ihr eine politisch-moralisch begründete Verantwortung des Kollektivs für Recht und Gerechtigkeit, für die Verwirklichung der sozialistischen Rechtsordnung. In diesem Sinne ist die Bürgschaft ein Ausdruck des Selbstvertrauens des Kollektivs, des Vertrauens in den Menschen, der straffällig geworden ist', und nicht zuletzt des Vertrauens in einen gemeinschaftlich mit den Rechtspflegeorganen sinnvoll organisierten Erziehungsprozeß. Diese weitgehend moralisch motivierte Bereitschaft der Kollektive sollte nicht nur bei der Bestätigung der Bürgschaft durch das Gericht eine Rolle spielen, sondern vor allem auch bei der Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane mit den Kollektiven, die eine Bürgschaft übernehmen. Es handelt sich hierbei um eine grundsätzliche Frage der Menschenführung, um den Einfluß des Rechts auf die Steuerung sozialer Prozesse und um die unmittelbare Erziehung der Menschen nicht einfach nur um die Erziehung des Rechtsverletzers. Bei den von uns untersuchten Verfahren spiegeln sich in der rechtlichen Analyse der Straftaten durch die Gerichte die Beziehungen zwischen der Umwelt des Täters, seinem Verhalten und der Tat häufig nur unzureichend wider. Es ist aber notwendig, die unmittelbare sozial-kollektive Umwelt, die Verhältnisse in denen der Rechtsverletzer arbeitet und lebt und die vielfach noch ein strafrechtlich zu verantwortendes Fehlverhalten begünstigen, stärker mit der Einschätzung seines Verhaltens und seiner Tat zu verbinden und für den Erziehungsprozeß nutzbar zu machen. 2 Für die Unterstützung bei der Beschaffung des zur Analyse erforderlichen Materials möchten wir an dieser Stelle dem Obersten Gericht, insbesondere Oberrichter Schlegel, danken. 7 43;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 743 (NJ DDR 1966, S. 743) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 743 (NJ DDR 1966, S. 743)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage als entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung des übertragenen. Klassenauftrages, die Entwicklung einer zielstrebigen, den Aufgaben, Anforderungen und Bedingungen entsprechenden politisch-ideologischen und parteierzieherischen Arbeit mit dem Angehörigen, die konsequente Durchsetzung der erforderlichen baulichen, technischen, nach richten-technischen und brandschutz-technischen Maßnahmen in den Kreis- und Objektdienststellen verantwortlich. Oie haben den Leitern der Kreis- und Objektdienststellen erforderliche Aufgaben zu übertragen.

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