Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 736

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 736 (NJ DDR 1966, S. 736); Erziehungsverhältnisse hinweggesetzt und sich nur unzureichend um das Kind gekümmert. Um dessen Erziehung und Betreuung sicherzustellen, mußten die gesellschaftlichen Organe im Wohnbezirk der Verklagten die Unterbringung des Kindes in einem Heim veranlassen. Auch in der Folgezeit hat die Verklagte yiie sich in der Beweisaufnahme ergeben hat keine Verbindung zu dem Kind gesucht und sich ihm gegenüber völlig gleichgültig verhalten. Dagegen hat der Vater die Beziehungen zu seinem Kind während der Heimunterbringung aufrechterhalten. Er hat sich ständig um das Befinden des "Kindes gekümmert und es nach vielfachen Tagesbesuchen seit Anfang September 1966 in seinen Haushalt aufgenommen. Sowohl er als auch seine Ehefrau sind dem Kind sehr zugetan und lassen ihm alle erdenkliche Pflege zukommen. Sie gehen beide einer geregelten Arbeit nach und haben sich auch mit Erfolg um einen Kindergartenplatz bemüht. Die Verhältnisse in der Familie des Vaters und vor allem die offensichtlich gewordenen Bemühungen beider Eheleute, dem Kind ein vollwertiges Elternhaus zu bieten, rechtfertigen die Übertragung des Erziehungsrechts auf den Vater. §§ 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 FGB. Liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des Erziehungsrechts vor, so hat das Gericht zugleich fest-zu legen, wer das Erziehungsrecht ausüben soll. BG Leipzig, Urt. vom 9. August 1966 7 BF 120/66. Im Ehescheidungsverfahren wurde mit Urteil vom 2. März 1965 das Sorgerecht für die fünf aus der Ehe hervorgegangenen Kinder der Mutter übertragen. Die Kinder Gundula und Wolfgang befinden sich seit Oktober 1965 im Haushalt ihres Vaters. Der Rat des Kreises, Referat Jugendhilfe, hat Klage auf Änderung des Erziehungsrechts für die Kinder Gundula und Wolfgang erhoben und beantragt, dieses dem Vater zu übertragen. In Abänderung des Ehescheidungsurteils hat das Kreisgericht mit Urteil vom 19. April 1966 festgestellt, daß die Verklagte das Erziehungsrecht für diese Kinder verliert. Mit der Berufung des Klägers wird beantragt, das Erziehungsrecht für die Kinder Gundula und Wolfgang dem Vater zu übertragen. Die Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, da ein Klageverfahren zur Änderung des Erzie-Jiungsrechts nicht erforderlich sei. Die Eltern seien sich über die tatsächliche Ausübung der Erziehungs- und Sorgepflichten einig. Die Berufung ist begründet. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Kreisgerichts entspricht nicht den im Familiengesetzbuch für den Fall der notwendigen Erziehungsrechtsänderung getroffenen Bestimmungen. Das Kreisgericht ist insofern von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen, als es bei Vorliegen der Voraussetzungen der Erziehungsrechtsänderung gemäß §§ 45 Abs. 3 und 48 Abs. 1 FGB eine Aberkennung des Erziehungsrechts hinsichtlich der bisher berechtigten Mutter und eine gesonderte Erziehungsrechtsübertragung auf den Vater durch das Referat Jugendhilfe für erforderlich hielt. Die abändernde Entscheidung muß vielmehr zugleich darüber befinden, wer künftig das Erziehungsrecht erhält. Das Kreisgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für die Änderung vorliegen. Nach den Feststellungen des Referats Jugendhilfe werden die Kinder Gundula und Wolfgang seit Oktober 1963 von ihrem Vater einwandfrei erzogen und betreut. Die Verklagte, die ganztags berufstätig ist, ist mit der Erziehung und Betreuung der in ihrem Haushalt lebenden drei minderjährigen Kinder aus der Ehe voll ausgelastet. Sie hat selbst eingeschätzt, daß die Betreuung von fünf Kindern ihre Leistungsfähigkeit übersteigen würde. Demnach liegt die Änderung des ErziehuHgs-rechts im wohlverstandenen Interesse der beiden Kinder. Die von der Verklagten vertretene Auffassung, daß eine gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich sei, wenn sich die Eltern über die Ausübung des Erziehungsrechts einig sind, ist unzutreffend. Eine exakte Klärung der Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Kinder liegt nicht nur im gesellschaftlichen Interesse, sie ist vielmehr auch im Interesse der Beteiligten erforderlich. Das Erziehungsrecht kann in Fällen wie dem vorliegenden nur durch gerichtliche Entscheidung übertragen werden. Da die Berufung insoweit begründet ist, war mit der Entscheidung zugleich festzulegen, daß der Vater der Kinder künftig das Erziehungsrecht ausüben soll. Dementsprechend war die Entscheidung des Kreisgerichts abzuändern. §§ 54, 56 FGB; §§ 2, 25 FVerfO. Ergibt ein im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 56 FGB eingcholtes erbbiologisches Gutachten, daß die Vaterschaft des eines Mannes wahrscheinlich, die eines anderen aber unwahrscheinlich ist, so reicht das für die Feststellung des zuerst genannten Mannes als Vater auch dann aus, wenn alle anderen Beweismittel versagen. KrG Eisleben, Urt. vom 29. April 1966 - 3 BF 252/63. Der Verklagte ist mit der Mutter des am 2. November 1962 geborenen Kindes Karin H. nicht verheiratet. Die Kindesmutter hat als Klägerin behauptet, der Verklagte habe ihr in der Empfängniszeit des Kindes (4. Januar bis 5. Mai 1962) beigewohnt. Das hat der Verklagte nicht. bestritten, er hat aber Mehrverkehr eingewendet. Die Klägerin habe in der Empfängniszeit aueh mit dem Zeugen F. geschlechtlich verkehrt. Das hat die Klägerin zugegeben. Über das Vorbringen der Parteien ist durch Beiziehung eines Reifegradgutachtens und eines Blutgruppengutachtens sowie durch Parteien- und Zeugenvernehmung Beweis erhoben worden. Da danach weder der Verklagte noch der Zeuge F. als Vater ausgeschlossen werden konnten, wurde ein erbbiologisches Gutachten beigezogen. Aus den Gründen: Nach § 54 Abs. 2 FGB kann als Vater festgestellt werden, wer mit der Mutter innerhalb der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat. Das gilt nur dann nicht, wenn der Verkehr nicht zur Empfängnis geführt hat oder die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist festgestellt worden, daß sowohl der Verklagte als auch der Zeuge F. mit der Klägerin in der für das Kind geltenden Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatten. Da nach dem Blutgruppengutachten keiner der beiden Männer als Erzeuger des Kindes ausgeschlossen werden konnte, war ein erbbiologisches Gutachten notwendig. Aus diesem Gutachten ergibt sich, daß unter Würdigung aller erbbiologischen Untersuchungsbefunde die Vaterschaft des Verklagten zum Kind Karin H. durchaus wahrscheinlich, die des Zeugen F. jedoch unwahrscheinlich ist. In den einzelnen Merkmalsgruppen ergeben sich die meisten Wahrscheinlichkeitsgrade für den Verklagten, nicht aber für den Zeugen. Das reicht nach dem Gesetz (§ 54 Abs. 2 FGB) aus, die Vaterschaft des Verklagten festzustellen, auch wenn weitere Umstände, die für eine solche sprechen, nicht vorhanden sind*. * Vgl. auch die Begründung des Beschlusses zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 6 des Plenums des Obersten Gerichts der DDR (NJ 1966 S. 248). - D. Red. 736;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 736 (NJ DDR 1966, S. 736) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 736 (NJ DDR 1966, S. 736)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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