Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 733

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 733 (NJ DDR 1966, S. 733); Die den Klägern gehörende Kuh Iris befand sich vom 8. November bis zum 8. Dezember 1960 in der Chirurgischen Tierklinik der Verklagten. Dort stand sie mit 60 bis 70 anderen Rindern im Stall der auf Tuberkulin positiv reagierenden Rinder zusammen. Am 7. März 1961, etwa drei Wochen vor dem normalen Abkalbetermin, hat sie ein lebensfähiges Kalb geboren. Die Nachgeburt ging spontan ab. Eine am 15. Dezember 1960 vorgenommene Abortus-Bang-Ringprobe (ABR-Probe) zur Feststellung der Brucellose-Reaktionslage des Rinderbestands der Kläger verlief negativ, eine weitere ABR-Probe am 29. Mai 1961 dagegen positiv. Im August 1961 verkalbten kurz hintereinander zwei Kühe. Die daraufhin vorgenommenen Untersuchungen ergaben* daß der gesamte Bestand der Kläger brucelloseverseucht war. Das ist unstreitig. Die Kläger behaupten, die Verseuchung ihres Bestandes sei auf Ansteckung der Kuh Iris in der Tierklinik zurückzuführen. Dadurch sei ihnen ein Schaden von 33 200 MDN entstanden. Sie haben beantragt, die Verklagte zur Zahlung dieses Betrags zu verurteilen. Die Verklagte hat die Ansteckung der Kuh Iris in der Tierklinik bestritten. Das Bezirksgericht hat die Verklagte verurteilt, an die Kläger 5750 MDN zu'zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger führte zur Aufhebung des 'Urteils. Aus den Gründen: Zunächst war festzustellen, daß die Kuh Iris in der Klinik mindestens zeitweilig im gleichen Stall mit brucellosekranken Rindern zusammengestanden hat. (Es wird ausgeführt, worauf diese Feststellung beruht.) Auf der Grundlage dieser Feststellung kommt der Sachverständige W. zu dem Ergebnis, daß die Wahrscheinlichkeit, daß sich die Kuh Iris bei ihrem Aufenthalt im Rinderstall der Tierklinik angesteckt hat, ungleich größer ist als die, daß sie sich nach Rückkehr in ihrem Heimatbestand ansteckte. Hervorzuheben ist, daß die aus einem der Brucellose nicht unverdächtigen Teilbestand stammende Kuh Tagebuch-Nr. 794/K/60 am 7. November 1960 (einen Tag vor der Einstellung der Kuh Iris) und die aus einem der Brucellose hochverdächtigen Teilbestand stammende Kuh Tagebuch-Nr. 870/K/60 am 5. Dezember 1960 (drei Tage vor der Ausstallung der Kuh Iris) Frühgeburten hatten und somit durch die Möglichkeit einer sehr massiven Ausscheidung von Brucelien aus den Genitalwegen eine besonders große Ansteckungsgefahr bestand. Der Zeuge Sch. hat zwar erklärt, daß weder der Zustand der Nachgeburt* die noch am selben Tage abgegangen sei, noch der Zustand der Gebärmutter einen Schluß auf eine mögliche Brucelloseinfektion zuließen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen W. bedarf es jedoch zur Feststellung der Ausscheidung von Brucellen in solchen Fällen bakteriologischer Untersuchung der Eihäute, des Fruchtwassers und des Lochialsekrets im bakteriologischen Laboratorium. Solche Untersuchungen sind von der Verklagten nicht vorgenommen worden. Nach alledem rechtfertigt sich unter Anwendung der Grundsätze des Beweises auf erste Sicht der Schluß, daß sich die Kuh Iris in der Tierklinik mit Brucellose infiziert hat. Das Vorbringen der Verklagten ist nicht geeignet, diesen nach dem typischen Geschehensablauf zu folgernden Schluß in Zweifel zu ziehen. Ihre Ausführungen in der Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen W. über die Stallverhältnisse in der Klinik und die Art und Weise der Erfüllung der tierpflegerischen Aufgaben berühren nicht dessen Kern. Auch dann, wenn es sich in den von der Verklagten angeführten Punkten um Annahmen des Gutachters handelt und insoweit ihre Darstellung zutrifft, bleiben die im Gutachten gezogenen grundsätzlichen Schlußfolgerungen bestehen und hinreichend begründet. Die Möglichkeit, daß die Kuh Iris oder andere Tiere aus dem Bestand der Kläger bereits vor ihrer Einlieferung in die Klinik mit Brucellose behaftet waren* kommt nicht in Betracht. Nach den Angaben des Kreis-tierarztes Dr. J. und des Tierarztes Dr. L. hat es bis zur Verseuchung des gesamten Bestands der Kläger im Jahre 1961 keine Brucellose in ihrem Stall gegeben. Überhaupt sei im Ort Gr. kein brucellos verseuchter Stall vorhanden gewesen. Insbesondere ist die ABR-Probe vom 15. Dezember 1960 negativ gewesen. Diese Untersuchungsmethode gilt als zuverlässiges diagnostisches Verfahren zur Feststellung der Brucellose-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes. Hierbei ist davon auszugehen, daß Milch von der Kuh Iris in der Kannenmilch mit enthalten war; denn es ist nicht anzunehmen, daß sie als Herdbuchkuh mit anerkannt hohen Leistungen schön im 6. Monat der Trächtigkeit trockengestanden hat (Gutachten des Sachverständigen L.). Nicht zugestimmt werden kann aber dem Sachverständigen L., daß das negative Ergebnis der ABR-Probe vom 15. Dezember 1960 gegen die Anstek-kung in der Klinik spricht. Die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Auftreten positiver ABR-Reaktionen kann sehr unterschiedlich lang sein. Die ABR-Probe kann ehestens 14 Tage nach der Ansteckung positiv aus-fallen. In vielen Fällen vergehen mehrere Wochen bis zum Auftreten positiver Reaktionen. Der Zeitabstand zwischen der Entlassung aus der Klinik am 8. Dezember 1960 und der negativ ausgefallenen ABR-Probe am 15. Dezember 1960 ist so kurz, daß mit dem Auftreten positiver ABR-Reaktionen nicht gerechnet werden kann, wenn die Infektion an einem der letzten Tage des Klinikaufenthaltes eingetreten ist. Eine Ansteckung der Kuh Iris nach ihrer Rückkehr in den heimatlichen Stall ist zwar nicht ausgeschlossen. Es handelt sich hier jedoch nur um entfernte, abstrakte Möglichkeiten, die die Überzeugung des Senats von der Ansteckung in der Klinik aus erster Sicht nicht zu erschüttern vermögen. Ein Zugang von Tieren in den Bestand der Kläger, durch die die Brucellose eingeschleppt worden sein könnte, ist in der fraglichen Zeit nicht erfolgt Eine Einschleppung durch künstliche Besamung kommt nach Ansicht des Sachverständigen L. nicht in Frage. Nach der letzten negativen ABR-Probe hat ein Bulle im Bestand zweimal gedeckt. Auch das scheidet für eine Infizierung des Bestands der Kläger aus, denn die Deckakte vom 9. April und 13. Juni 1961 liegen nach dem vorzeitigen Kalben der Kuh Iris. Es verbleibt die Möglichkeit der Einschleppung von Brucellose in den Rinderbestand der Kläger durch Personenverkehr. Der Sachverständige L. hat die Wahrscheinlichkeit des mittelbaren und unmittelbaren Kontakts der Kuh Iris mit den Erregern der Brucellose durch den Personenverkehr im Gehöft und die Einschleppung der Brucellose durch Menschen innerhalb der 90 Tage nach der Entlassung aus der Klinik als mindestens ebenso groß, wenn nicht noch größer als die Möglichkeit einer Infektion in der Klinik angesehen. Bereits das.Bezirksgericht hat im Gegensatz zur Auffassung dieses Sachverständigen die Möglichkeit einer hierdurch erfolgten Übertragung der Brucellose als lediglich theoretisch und nicht durch objektive Anhaltspunkte belegt erachtet, die für eine Ausräumung des Beweises auf erste Sicht erforderlich gewesen wären. Seinen ausführlichen Darlegungen zu diesem Punkte wird zugestimmt. 7 33;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 733 (NJ DDR 1966, S. 733) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 733 (NJ DDR 1966, S. 733)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und Gefahren in Bezug auf die Herstellung von Kontakten zu Verhafteten auf ein vertretbares Maß zu begrenzen. Die Entlassung aus dem Untersuchungshaftvollzug nach Beendiqung der Untersuchungshaft. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von beweiserheblicher Bedeutung ist. Die Planung der Beschuldigtenvernehmung,.insbesondere der Ver-nehmungsplän, ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter.

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