Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 73

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 73 (NJ DDR 1966, S. 73); bzw. „nur“ als unberechtigtes Benutzen von Kraftfahrzeugen zu qualifizieren und die Täter zu weiteren Handlungen zu ermuntern. Um dem entgegenzuwirken, sollte bei der Anzeigenaufnahme zugleich ein Strafantrag wegen unberechtigten Benutzens mit aufgenommen werden. Eine falsche Praxis gab es auch bei der Behandlung von Häufigkeitsdelikten, die eine gewisse Ähnlichkeit in der Begehungsweise bzw. einen örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang aufweisen und bei denen kein Täter bekannt ist. So wurden z. B. einem wegen Sachbeschädigung begangen in einer Freilichtbühne eingeleiteten Ermittlungsverfahren fünf weitere Anzeigen wegen Sachbeschädigung und eine Anzeige wegen Diebstahls beigefügt. In diesen Fällen wurde angezeigt, daß Fensterscheiben eingeschlagen, junge Bäume abgebrochen, Wäschepfähle umgebrochen, ein Pkw mit Farbe beschmiert, eine Wandverkleidung in einem Kombinat abgerissen sowie eine Tür gestohlen worden waren. Weder von den unterschiedlichen angegriffenen Objekten, den unterschiedlichen Begehungsformen und Arbeitsweisen noch von den unterschiedlichen Tatzeiten und Tatorten her konnte in diesem und auch in anderen Fällen angenommen werden, daß es sich um den oder die gleichen Täter handelt. Diese Praxis führte verschiedentlich dazu, daß den sog. Brennpunktvorgängen beigefügte Anzeigen, die im Zusammenhang mit diesen Vorgängen nicht aufgeklärt werden konnten, danach nicht weiterbearbeitet wurden. Damit wurde nicht nur das Aufklärungsergebnis, sondern auch die tatsächliche Kriminalität verfälscht. Maßstab für die Qualität der Arbeit des Kreisstaatsanwalts ist auch der Anteil aufgeklärter Straftaten im Verhältnis zur Gesamtkriminalität im Kreis. Methodisch und inhaltlich ist dazu der Weg in der Anweisung Nr. 8/65 des Generalstaatsanwalts der DDR über die Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren gewiesen. Ohne die darin für die einzelnen Stadien des Verfahrens festgelegten Pflichten des Staatsanwalts in irgendeiner Weise einzuschränken, müssen die Staatsanwälte vordringlich in den Verfahren mit unbekannten Tätern und bei komplizierten Vorgängen den Untersuchungsorganen bereits während des Ermittlungsverfahrens bei der Erforschung der objektiven Wahrheit helfen und sie anleiten. Der Staatsanwalt muß auch sichern, daß ihm alle vorläufig eingestellten Verfahren vorgelegt werden, damit er überprüfen kann, ob die Ermittlungen vollständig sind und mit der notwendigen Qualität geführt wurden und ob die Einstellung berechtigt ist. Sind die Ermittlungen lückenhaft und unvollkommen, so hat er in jedem Fall schriftlich und mit-konkreten Weisungen die Weiterführung der Ermittlungen anzuordnen. Nach Abschluß der Ermittlungen hat er sich davon zu überzeugen, ob entsprechend seiner Weisung alle zur Aufklärung erforderlichen Ermittlungen geführt wurden, und er darf nicht dulden, daß seinen Weisungen nicht nachgekommen bzw. von ihnen abgewichen wird. Der Staatsanwalt hat ferner zu kontrollieren, ob das Untersuchungsorgan auch mit den vorläufig eingestellten Verfahren weiterarbeitet und sie insbesondere in die Vergleichsarbeit einbezieht, um sie doch noch aufklären zu können. Es ist überhaupt von den Staatsanwälten zu fordern, daß sie ihre Anleitung prinzipieller und konsequenter durchführen. So richtig es ist, den Kriminalisten oder Abschnittsbevollmächtigten im einzelnen Verfahren auf Unzulänglichkeiten und Fehler hinzuweisen und deren Beseitigung zu fordern, so notwendig ist es, bei Mängeln und Fehlern, die sich wiederholen, den Amtsleiter zu unterrichten, weil es sich meistens um Probleme der Leitungstätigkeit handelt. Die Beratung der Leiter der Rechtspflegeorgane im Kreis dürften dafür das geeignete Forum sein. Die Effektivität der vom Amtsleiter dann festgelegten Maßnahmen muß sich darin zeigen, daß solche Unzulänglichkeiten und Fehler bei keinem Kriminalisten und Abschnittsbevollmächtigten mehr in Erscheinung treten. SIEGFRIED WITTENBECK, Oberrichter am Obersten Gericht Strafzumessung bei Körperverletzungsdelikten Der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Gewaltverbrechen vom 30. Juli 1963 (NJ 1963 S. 538) hat insgesamt zu einer Verbesserung der Rechtsprechung auch auf dem Gebiet der Körperverletzungsdelikte geführt.1 Trotzdem gibt es, wie Untersuchungen des Obersten Gerichts und einiger Bezirksgerichte ergeben haben, insbesondere hinsichtlich der richtigen und differenzierten Anwendung der Straf-und Erziehungsmaßnahmen und in Beziehung auf die Effektivität der unmittelbaren Mitwirkung der Bevölkerung an der Rechtsprechung zur Bekämpfung dieser Delikte zum Teil noch Mängel, deren schnelle Überwindung im Interesse des Schutzes der Bürger und des Staates sowie zur Sicherung der gerechten Anwendung des Strafrechts dringend notwendig ist. Die auf Grund der konkreten Umstände und der Besonderheiten jedes einzelnen Falles vorzunehmende hinreichende Differenzierung umfaßt alle Möglichkeiten der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, d. h. der Freiheitsstrafe, der bedingten Verurteilung, der Geldstrafe (gegebenenfalls auch im Strafbefehlsverfahren) und des öffentlichen Tadels ebenso wie die der §§ 8 und 9 StEG1 2 und der Übergabe geringfügiger Strafsachen an die Konflikt- und Schiedskommissionen. 1 Vgl. Neumann/Biebl. „Zur Rechtsprechung bei Sexualdelikten und Körperverletzungen“, NJ 1965 S. 697 ff. 2 Vgl. das von Neumann Biebl angelührte Beispiel für die An- wendung des § 8 StEG bei Körperverletzungsdelikten (a. a. O., S. 699). Gegenwärtig bestehen die Mängel darin, daß ungerechtfertigt milde Entscheidungen ausgesprochen werden, was sich sowohl in der unrichtigen Anwendung von bedingten Verurteilungen als auch in gröblich unrichtigen, niedrigen Freiheitsstrafen ausdrückt3; daß zwar von der richtigen Strafart Gebrauch gemacht, aber innerhalb der Freiheitsstrafen und der bedingten Verurteilungen ungenügend differenziert wird; daß bei bedingten Verurteilungen ungenügend differenzierte Bewährungszeiten festgelegt werden4 * 6. Für die Strafzumessung bei Körperverletzungen ist zur Zeit charakteristisch, daß sowohl bei Freiheitsstrafen als auch bei bedingten Verurteilungen fast ausschließlich auf Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr erkannt wird, wobei die Mehrzahl der Strafen acht Monate beträgt. Darin zeigen sich, wie die Überprüfungen ergeben haben, Unsicherheit und Schematismus bei der Differenzierung. Homann schätzt ein, daß „eine festzustellende Tendenz, in der Höhe der bedingten Strafe wie in der Festlegung der Dauer der Bewährungszeit unabhängig 3 Vgl. Neumann/Biebl, a. a. O., S. 699. 6 Zur differenzierten Festlegung der Bewährungszeit vgl. auch die Anmerkung von Schlegel zum Urteil des BG Dresden vom 19. August 1964 - 2 BSB 272/65 - (NJ 1965 S. 124 f.), der darauf hinweist, daß § 1 Abs. 1 StEG - besonders bei kurzen bedingten Strafen eine Festsetzung der Bewährungszeiten z. B. in Höhe von eineinhalb oder zweieinhalb Jahren zuläßt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 73 (NJ DDR 1966, S. 73) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 73 (NJ DDR 1966, S. 73)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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