Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 725

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 725 (NJ DDR 1966, S. 725); im Zeichen der bürgerlichen Verhandlungsmaxime abgefaßte geltende Zivilprozeßrecht in § 313 ZPO charakteristisch ist. Hierzu ist folgende Bestimmung vorgeschlagen worden: „Die Entscheidungsgründe enthalten die wesentlichen Darlegungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten, die Anträge, den festgestellten Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung unter Angabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dabei hat sich das Gericht mit den Anträgen und den Ausführungen aller am Verfahren Mitwirkenden erschöpfend auseinanderzusetzen.“ Die Reihenfolge, in der die Bestandteile der Entscheidungsgründe hier aufgeführt werden, ist nicht zufällig gewählt. Der Wegfall der traditionellen Unterscheidung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ändert nichts daran, daß die vollständige Beurkundung der wesentlichen Angaben der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten zur Einhaltung der Gesetzlichkeit auf dem Gebiet des Verfahrensrechts wie überhaupt zur Kultur des sozialistischen Gerichtsverfahrens gehört. Die Verpflichtung zur Angabe des festgestellten Sachverhalts im Urteil erstreckt sich, da nach dem oben Dargelegten von dem Vorliegen des unstreitigen Sachverhalts ausgegangen werden kann, auf die Klärung der wesentlichen, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen streitigen Parteiangaben. Hier fehlt allerdings noch die Verpflichtung des Gerichts zur vollständigen Würdigung der erhobenen Beweise; sie sollte noch in das Gesetz aufgenommen werden. Daß bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die Entscheidung gründet, angegeben werden, gehört ebenfalls zur überzeugenden Begründung der Gesetzlichkeit der getroffenen Entscheidung. Erstmals wird mit den vorgeschlagenen Kriterien des Inhalts der Entscheidungsgründe das Gericht ausdrücklich verpflichtet, sich mit den Anträgen und den Ausführungen aller am Verfahren Mitwirkenden erschöpfend auseinanderzusetzen; das den Verfahrensbeteiligten gerichtsverfassungsmäßig garantierte Recht* im Verfahren gehört zu werden, wird damit auch in der Entscheidung gesichert. Kennzeichnend für die sozialistische Zivilrechtspflege ist auch die gerichtliche Vorsorge für die Verwirklichung der Entscheidung, wenn sich der erhobene Anspruch als begründet erwiesen hat. Die Art und Weise der Erfüllung einer streitigen Verpflichtung kann durchaus bereits in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien beraten werden. Daß Einigungen der Parteien oft die Festlegung genauer Zahlungstermine zum Inhalt haben, ergibt sich daraus, daß es im Interesse beider Parteien liegt, nicht nur eine Verpflichtung als solche zu beurkunden, sondern auch die Modalitäten ihrer endgültigen Erfüllung genau festzulegen, wodurch besonderen Umständen des Einzelfalls, darunter auch den Einkommensverhältnissen des Leistungspflichtigen, Rechnung getragen werden kann. Damit nimmt das Gericht auf die reibungslose Realisierung seiner Entscheidung Einfluß und beugt Vollstreckungsmaßnahmen vor. Zum Inhalt eines Leistungsurteils ist daher folgende ergänzende Bestimmung vorgesehen: „Wird eine Partei zu einer Leistung verurteilt, so ist in der Urteilsformel zu bestimmen, ob die Leistung sofort nach Rechtskraft oder innerhalb einer Frist (Erfüllungsfrist) zu erbringen ist.“ Nach dem Verfahrensgrundsatz, daß der Entscheidung nur die tatsächlichen Umstände zugrunde zu legen sind, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, müssen die näheren Umstände, die zur Festsetzung einer solchen Erfüllungsfrist Anlaß geben, mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sein. Damit taucht auch die Frage auf, ob die Gewährung einer Erfüllungsfrist nicht von der Stellung eines entsprechenden Antrags der leistungspflichtigen Partei eines für den Fall des Erlasses des Leistungsurteils gestellten Hilfsantrags abhängig gemacht werden sollte. Die Möglichkeit, einer Partei eine Zahlungsvergünstigung zuzusprechen, an der sie gar nicht interessiert ist, sollte von vornherein ausgeschlossen sein. Dr. HEINZ PAUL, komm. Direktor des Instituts für Arbeitsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Zur Ausgestaltung des arbeitsrechtlichen Verfahrens im künftigen Prozeßrecht Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Zivilverfahrens muß auch die Frage geklärt werden, in welchem Umfang das arbeitsrechtliche Verfahren einer weiteren,, den Grundsätzen des Rechtspflegeerlasses entsprechenden Ausgestaltung bedarf*. Eine solche Untersuchung darf sich nicht auf das gerichtliche Verfahren beschränken, sondern muß auch die Behandlung von Arbeitsstreitigkeiten vor der Konfliktkommission miterfassen. Im folgenden sollen dazu einige Vorschläge unterbreitet werden. Vervollkommnung des Verfahrens vor der Konfliktkommission Die Entscheidungen der Konfliktkommissionen in Arbeitsstreitfällen haben die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil: Sie können in Rechtskraft erwachsen und sind nach Vollstreckbarkeitserklärung zwangsweise durchsetzbar; sie können auch durch Rechtsmittel angefochten werden. Durch den bei der Konfliktkommission gestellten Antrag werden bestehende Klagefristen gewahrt. Die Konfliktkommissionen sind also praktisch die erste Instanz zur Entscheidung von * Diese Arbeit wurde vor Erscheinen des Beitrags von Püschel, „Grundsätze des künftigen Zivilverfahrens“, NJ 1966 S. 623 ff., abgeschlossen. Sie nimmt folglich nicht zu der Frage Stellung, ob da? arbeitsrechtliche Verfahren als Bestandteil der neuen Zivilprozeßordnung oder in einer selbständigen Arbeitsgerichtsordnung geregelt werden sollte. D. Red. Arbeitsstreitfällen. Das von ihnen durchzuführende Verfahren in Arbeitsrechtssachen ist aber gegenwärtig noch nicht konsequent als erstinstanzliches Verfahren ausgestaltet. Das gilt z. B. hinsichtlich Ziff. 45 Satz 2 KK-Richtlinie, wonach eine Beratung vor der Konfliktkommission nicht durchgeführt wird, wenn der Antragsgegner zweimal unbegründet nicht erscheint. Der Antragsteller muß sich dann wegen seiner Ansprüche an das Kreisgericht wenden. Diese Regelung ermöglicht es dem Antragsgegner, die Konfliktkommission durch sein passives Verhalten auszuschalten. Das entspricht weder der Bedeutung dieses gesellschaftlichen Rechtspflegeorgans, noch ist es mit dem Grundsatz der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens zu vereinbaren. Es fördert auch nicht die Autorität der Konfliktkommission, wenn sie dem sie mißachtenden Bürger gegenüber völlig machtlos ist. Das der Kammer für Arbeitsrechtssachen zustehende Recht, beim unbegründeten Nichterscheinen der verklagten Partei unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Sachverhalt zu klären und zu einer der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechenden Entscheidung zu kommen, sollte daher auch der Konfliktkommission zugebilligt werden. Wegen ihrer im allgemeinen besseren Kenntnis der Situation wird sie dazu in der Regel noch eher in der Lage sein als das Gericht. 725;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 725 (NJ DDR 1966, S. 725) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 725 (NJ DDR 1966, S. 725)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben. Erst aus der Kenntnis der von den jeweils zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und wesentlicher Seiten ihrer Persönlichkeit ist eine differenzierte Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß diese objektiven Erfordernisse durch die Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen operativen-Linien und Diensteinheiten Entscheidungen vorzubereiten, wie diese Aufgaben und Probleme insgesamt einer zweckmäßigen Lösungzugeführt werden sollen, welche politisch-operativen Maßnahmen im einzelnen notwendig sind.

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