Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 725

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 725 (NJ DDR 1966, S. 725); im Zeichen der bürgerlichen Verhandlungsmaxime abgefaßte geltende Zivilprozeßrecht in § 313 ZPO charakteristisch ist. Hierzu ist folgende Bestimmung vorgeschlagen worden: „Die Entscheidungsgründe enthalten die wesentlichen Darlegungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten, die Anträge, den festgestellten Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung unter Angabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dabei hat sich das Gericht mit den Anträgen und den Ausführungen aller am Verfahren Mitwirkenden erschöpfend auseinanderzusetzen.“ Die Reihenfolge, in der die Bestandteile der Entscheidungsgründe hier aufgeführt werden, ist nicht zufällig gewählt. Der Wegfall der traditionellen Unterscheidung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ändert nichts daran, daß die vollständige Beurkundung der wesentlichen Angaben der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten zur Einhaltung der Gesetzlichkeit auf dem Gebiet des Verfahrensrechts wie überhaupt zur Kultur des sozialistischen Gerichtsverfahrens gehört. Die Verpflichtung zur Angabe des festgestellten Sachverhalts im Urteil erstreckt sich, da nach dem oben Dargelegten von dem Vorliegen des unstreitigen Sachverhalts ausgegangen werden kann, auf die Klärung der wesentlichen, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen streitigen Parteiangaben. Hier fehlt allerdings noch die Verpflichtung des Gerichts zur vollständigen Würdigung der erhobenen Beweise; sie sollte noch in das Gesetz aufgenommen werden. Daß bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die Entscheidung gründet, angegeben werden, gehört ebenfalls zur überzeugenden Begründung der Gesetzlichkeit der getroffenen Entscheidung. Erstmals wird mit den vorgeschlagenen Kriterien des Inhalts der Entscheidungsgründe das Gericht ausdrücklich verpflichtet, sich mit den Anträgen und den Ausführungen aller am Verfahren Mitwirkenden erschöpfend auseinanderzusetzen; das den Verfahrensbeteiligten gerichtsverfassungsmäßig garantierte Recht* im Verfahren gehört zu werden, wird damit auch in der Entscheidung gesichert. Kennzeichnend für die sozialistische Zivilrechtspflege ist auch die gerichtliche Vorsorge für die Verwirklichung der Entscheidung, wenn sich der erhobene Anspruch als begründet erwiesen hat. Die Art und Weise der Erfüllung einer streitigen Verpflichtung kann durchaus bereits in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien beraten werden. Daß Einigungen der Parteien oft die Festlegung genauer Zahlungstermine zum Inhalt haben, ergibt sich daraus, daß es im Interesse beider Parteien liegt, nicht nur eine Verpflichtung als solche zu beurkunden, sondern auch die Modalitäten ihrer endgültigen Erfüllung genau festzulegen, wodurch besonderen Umständen des Einzelfalls, darunter auch den Einkommensverhältnissen des Leistungspflichtigen, Rechnung getragen werden kann. Damit nimmt das Gericht auf die reibungslose Realisierung seiner Entscheidung Einfluß und beugt Vollstreckungsmaßnahmen vor. Zum Inhalt eines Leistungsurteils ist daher folgende ergänzende Bestimmung vorgesehen: „Wird eine Partei zu einer Leistung verurteilt, so ist in der Urteilsformel zu bestimmen, ob die Leistung sofort nach Rechtskraft oder innerhalb einer Frist (Erfüllungsfrist) zu erbringen ist.“ Nach dem Verfahrensgrundsatz, daß der Entscheidung nur die tatsächlichen Umstände zugrunde zu legen sind, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, müssen die näheren Umstände, die zur Festsetzung einer solchen Erfüllungsfrist Anlaß geben, mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sein. Damit taucht auch die Frage auf, ob die Gewährung einer Erfüllungsfrist nicht von der Stellung eines entsprechenden Antrags der leistungspflichtigen Partei eines für den Fall des Erlasses des Leistungsurteils gestellten Hilfsantrags abhängig gemacht werden sollte. Die Möglichkeit, einer Partei eine Zahlungsvergünstigung zuzusprechen, an der sie gar nicht interessiert ist, sollte von vornherein ausgeschlossen sein. Dr. HEINZ PAUL, komm. Direktor des Instituts für Arbeitsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Zur Ausgestaltung des arbeitsrechtlichen Verfahrens im künftigen Prozeßrecht Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Zivilverfahrens muß auch die Frage geklärt werden, in welchem Umfang das arbeitsrechtliche Verfahren einer weiteren,, den Grundsätzen des Rechtspflegeerlasses entsprechenden Ausgestaltung bedarf*. Eine solche Untersuchung darf sich nicht auf das gerichtliche Verfahren beschränken, sondern muß auch die Behandlung von Arbeitsstreitigkeiten vor der Konfliktkommission miterfassen. Im folgenden sollen dazu einige Vorschläge unterbreitet werden. Vervollkommnung des Verfahrens vor der Konfliktkommission Die Entscheidungen der Konfliktkommissionen in Arbeitsstreitfällen haben die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil: Sie können in Rechtskraft erwachsen und sind nach Vollstreckbarkeitserklärung zwangsweise durchsetzbar; sie können auch durch Rechtsmittel angefochten werden. Durch den bei der Konfliktkommission gestellten Antrag werden bestehende Klagefristen gewahrt. Die Konfliktkommissionen sind also praktisch die erste Instanz zur Entscheidung von * Diese Arbeit wurde vor Erscheinen des Beitrags von Püschel, „Grundsätze des künftigen Zivilverfahrens“, NJ 1966 S. 623 ff., abgeschlossen. Sie nimmt folglich nicht zu der Frage Stellung, ob da? arbeitsrechtliche Verfahren als Bestandteil der neuen Zivilprozeßordnung oder in einer selbständigen Arbeitsgerichtsordnung geregelt werden sollte. D. Red. Arbeitsstreitfällen. Das von ihnen durchzuführende Verfahren in Arbeitsrechtssachen ist aber gegenwärtig noch nicht konsequent als erstinstanzliches Verfahren ausgestaltet. Das gilt z. B. hinsichtlich Ziff. 45 Satz 2 KK-Richtlinie, wonach eine Beratung vor der Konfliktkommission nicht durchgeführt wird, wenn der Antragsgegner zweimal unbegründet nicht erscheint. Der Antragsteller muß sich dann wegen seiner Ansprüche an das Kreisgericht wenden. Diese Regelung ermöglicht es dem Antragsgegner, die Konfliktkommission durch sein passives Verhalten auszuschalten. Das entspricht weder der Bedeutung dieses gesellschaftlichen Rechtspflegeorgans, noch ist es mit dem Grundsatz der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens zu vereinbaren. Es fördert auch nicht die Autorität der Konfliktkommission, wenn sie dem sie mißachtenden Bürger gegenüber völlig machtlos ist. Das der Kammer für Arbeitsrechtssachen zustehende Recht, beim unbegründeten Nichterscheinen der verklagten Partei unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Sachverhalt zu klären und zu einer der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechenden Entscheidung zu kommen, sollte daher auch der Konfliktkommission zugebilligt werden. Wegen ihrer im allgemeinen besseren Kenntnis der Situation wird sie dazu in der Regel noch eher in der Lage sein als das Gericht. 725;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 725 (NJ DDR 1966, S. 725) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 725 (NJ DDR 1966, S. 725)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert einheitliche Maßstäbe in der Anwend ung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts bei der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß von Ermittlungsverfahren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X