Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 724

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 724 (NJ DDR 1966, S. 724); Beweismittel genau zu benennen sind, soll sofort schriftlich abgesetzt, in seinem vollen Wortlaut in der Verhandlung verkündet und den Verfahrensbeteiligten in einer Abschrift übergeben werden. Aus dem Prinzip der Unmittelbarkeit des Verfahrens folgt, daß die Beweise vor dem Prozeßgericht und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen vor einem ersuchten Gericht erhoben werden sollen. In Auswertung der Praxis des bisherigen Beweisverfahrens in Ehesachen, in denen eine ähnliche Ausnahmebestimmung gilt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 FVerfO), soll von der unmittelbaren Aufnahme des Beweises vor dem Prozeßgericht nur abgesehen werden, wenn die Kosten einer unmittelbaren Beweisaufnahme oder die mit ihr verbundenen Verluste an Arbeitszeit in keinem Verhältnis zur gesellschaftlichen Bedeutung des Streitfalls stehen würden, dem Bürger, der zu Beweiszwecken gehört werden soll, wegen Krankheit, hohen Alters oder Invalidität die Reise zum Prozeßgericht nicht zugemutet werden kann oder sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen. Als Beweismittel sollen außer Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Urkunden und anderen Sach-beweisen auch die Erklärungen der Prozeßparteien zum Sachverhalt sowie schriftlich erklärte oder zu Protokoll gegebene Auskünfte staatlicher oder gesellschaftlicher Organisationen dienen. Damit wird das komplizierte Institut der Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO), das selbst nur das Relikt eines vorangegangenen Beweissystems des bürgerlichen Zivilprozeßrechts darstellt, beseitigt. Die Erklärungen der Prozeßparteien zu Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sind, sowie ihre etwaige Weigerung, eine Erklärung zu bestimmten Tatsadien abzugeben, sind vom Gericht gemeinsam mit den übrigen Beweisergebnissen zu überprüfen und zu würdigen. Die allgemeine Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts soll für das Beweisstadium des Verfahrens dahin konkretisiert werden, daß das Gericht die Prozeßparteien durch entsprechende Fragen zur Abgabe und, soweit nötig, auch zur Wiederholung der erforderlichen Erklärungen zu veranlassen hat. Daß übereinstimmende Erklärungen der Parteien zum Sachverhalt für das Gericht nicht bindend sein sollen, wenn Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärungen bestehen, ist eine unabdingbare Konsequenz des Wegfalls der bürgerlichen Verhandlungsmaxime. Im Regelfall wird der Sachverhalt insoweit als zweifelsfrei festgestellt angesehen werden können, als die Parteien in ihren Erklärungen zu entscheidungserheblichen Punkten übereinstimmen. Wenn zur Aufklärung des Sachverhalts Vertreter gesellschaftlicher Organe' gehört werden, sollen für ihre Vernehmung die Bestimmungen über die Zeugenvernehmung entsprechend gelten. Bei der Beweiswürdigung soll das Gericht gemäß dem Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit künftig nicht mehr an starre Beweisregeln, d. h. an normative Festlegungen über die Beweiskraft eines Beweismittels, gebunden sein12, wie sie z. B. das geltende Zivil-# Prozeßrecht mit seinen Regeln über die Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden kennt (§§ 415 ff. ZPO). Aus ähnlichen Gründen erschien die Beeidigung von Zeugen oder Sachverständigen als Mittel zur Erzwingung wahrer Angaben entbehrlich. Schon in der gegenwärtigen Gerichtspraxis wird in Zivilsachen von der Beeidigung von Zeugen kaum noch Gebrauch gemacht13. Das Gericht soll die Ergebnisse der Beweisauf- 12 Keine Beweisregeln in diesem Sinne sind gesetzliche Vermutungen. Wenn im Gesetz tiir das Bestehen eines bestimmten Sachverhalts eine widerlegbare Vermutung aufgestellt und die tatsächliche Grundlage dieser Vermutung nachgewiesen ist. so gilt dieser Sachverhalt als feststehend, wenn die Beweisergebnisse nicht das Gegenteil erbracht haben. 13 Ähnliches gilt für die eidesstattliche Versicherung, die nach dem geltenden Zivilprozeßrecht insbesondere bei der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) eine wesentliche Rolle spielt. An die nähme sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenhang auf der Grundlage des Gesetzes und des sozialistischen Rechtsbewußtseins prüfen. Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung ist der Entscheidung zugrunde zu legen. Das Urteil in Zivilsachen als Dokument sozialistischer Rechtspflege Die steigende Bedeutung einer Einigung der Parteien als Ergebnis des Zivilverfahrens schmälert nicht die Funktion des Urteils. Der Kläger hat mit seinem prozessualen Grundrecht, zur Wahrung seiner Rechte und seiner gesetzlich geschützten Interessen die Hilfe des zuständigen Gerichts in Anspruch zu nehmen, ein Recht auf Erlaß eines Urteils über seinen Antrag, sofern das Verfahren nicht in anderer Weise beendet werden kann. Die Verpflichtung des Gerichts, das Urteil, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eintreten, spätestens nach zwei Verhandlungsterminen zu fällen, soll mit zur Garantie dieses Grundrechts für den Kläger beitragen. Das gilt aber auch zugunsten des Rechtsschutzanspruchs der Gegenpartei, die nach der Einleitung des Verfahrens das Recht hat, so schnell wie möglich eine Entscheidung über ihren der Klage entgegengesetzten Standpunkt zu erhalten. Das Gericht kann das Verfahren, abgesehen von den Fällen der Verfahrensunterbrechung bei Tod einer Partei oder ihres Vertreters, nur aussetzen, wenn die Entscheidung in einem anderen Verfahren für sein Urteil von Bedeutung ist, und nur bis zum Erlaß dieser anderen Entscheidung11. Bei Erlaß des Urteils sollen die Verfahrensbeteiligten so schnell wie möglich in den Besitz seines vollen Wortlauts gelangen. Deshalb soll die Entscheidung unmittelbar nach Schluß der Verhandlung durch die am letzten Verhandlungstermin beteiligten Richter beraten, schriftlich begründet, von allen Richtern unterzeichnet und vom Vorsitzenden verkündet werden. Nur in schwierigen oder umfangreichen Prozessen soll es gestattet sein, die Beratung später, nämlich an einem der folgenden Tage, durchzuführen. In diesen Fällen ist das Urteil spätestens innerhalb einer Woche nach Schluß der Verhandlung abzusetzen und zu verkünden. Die verkündete Entscheidung soll den anwesenden Parteien oder ihren Prozeßbevollmächtigten und dem in der Verhandlung mitwirkenden Staatsanwalt sofort übergeben werden. Die Entscheidung des Gerichts kann auch in einem Teil-urteil bestehen. Wenn in der Regel der gleichzeitige Erlaß eines Urteils über alle erhobenen Ansprüche den Grundprinzipien des neuen Verfahrens auch am besten gerecht wird, so ist es doch in der Praxis mitunter notwendig, die Entscheidung über einen Teil der Ansprüche vorzuziehen, besonders, wenn bis zur Entscheidungsreife der übrigen Ansprüche voraussichtlich noch längere Zeit ■ vergehen wird. Deshalb ist der Erlaß eines Teilurteils vorgesehen, wenn dies im Interesse der beschleunigten Sicherung der Rechte der Parteien liegt. Mit dem Teilurteil nicht zu verwechseln ist das Zwischenurteil über den Grund eines Anspruchs, das als Vorabentscheidung über das Element eines Anspruchs (nicht aber als Endentscheidung über diesen) aus ähnlichen Gründen wie der Erlaß eines Teilurteils zulässig sein soll, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist. Eine wesentliche Neuregelung in Inhalt und Aufbau des Urteils ergibt sich aus dem Wegfall der Trennung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, wie sie für das (noch Fußnote 13) Stelle der eidesstattlichen Versicherung soll eine schriftliche Erklärung treten, in der ausdrücklich gesagt ist. daß die Angaben nach bestem Wissen gemacht werden und der Erklärende die Rechtsfolgen einer falschen Erklärung kennt. Ferner soll angegeben werden, woher die Kenntnis der glaubhaft zu machenden Tatsachen stammt. 14 Vgl. dagegen die Möglichkeiten der Aussetzung des Verfahrens in Ehe- und anderen Familiensachen nach §§ 15, 19 FVerfV. 7 24;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 724 (NJ DDR 1966, S. 724) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 724 (NJ DDR 1966, S. 724)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung -und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Ausgehend davon, daß - die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Mensbhenhandelse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Ricfitlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, Dadurch konnte eine umfassende Darstellung erlangt werden, die in konkreten Fällen in der Beschuldigtenvernehmung nicht zu erreichen war.

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