Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 723

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 723 (NJ DDR 1966, S. 723); samen Einigung im Sinne eines Vertragsabschlusses führen; vielmehr muß zum Vertragsabschluß dessen Bestätigung durch das Gericht hinzukommen. Bei den bisherigen Erörterungen gab es unterschiedliche Auffassungen über den Inhalt des gerichtlichen Beschlusses zur Bestätigung einer Einigung der Parteien. Nunmehr ist klargestellt werden, daß das Gericht mit dem Bestätigungsbeschluß außer der Mitverantwortung dafür* daß die Parteien wohlüberlegte Erklärungen über die gütliche Beilegung des Rechtsstreits abgeben, auch die Mitverantwortung dafür übernimmt, daß diese Erklärungen mit den einschlägigen Bestimmungen des Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechts im Grundsätzlichen übereinstimmen. Wird also in der Verhandlung auf Grund eines Anerkenntnisses, gegenseitigen Nachgebens oder eines Verzichts auf den Anspruch eine Einigung der Parteien erzielt, so soll das Gericht verpflichtet sein, zu prüfen, ob die Einigung mit den Grundsätzen des im Verfahren anzuwendenden sozialistischen Rechts in Einklang steht. In aller Regel wird diese Bestätigung erteilt werden, und das Verfahren findet damit seinen Abschluß. Eine etwaige Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluß soll nur darauf gestützt werden können, daß eine Einigung nicht Vorgelegen habe oder diese Einigung den Grundsätzen des im Verfahren anzuwendenden Rechts widerspreche. Von großer Bedeutung für die Wirksamkeit der Einigung der Parteien wird dabei diejenige allgemeine Bestimmung über Schuldverhältnisse sein, die die Voraussetzungen festlegt, unter denen Verträge nichtig sind. In familienrechtlichen Angelegenheiten sind für die Wirksamkeit einer Einigung der Parteien die im FGB formulierten Grundsätze des neuen Familienrechts zu beachten (vgl. § 20 Abs. 1 FVerfO). Der Beschluß, der die Einigung bestätigt, braucht nicht begründet zu werden. Ob das gleiche für die Versagung der Bestätigung gelten soll, erscheint fraglich, denn die Bedenken, die das Gericht in diesem Fall gegen den von den Parteien gefaßten Entschluß zur gütlichen Beilegung des Konflikts hat, wären so grundsätzlicher Art, daß die Gründe für diese Entscheidung im Verhandlungsprotokoll festgehalten werden sollten. Hinzu kommt, daß beiden Parteien die Möglichkeit offengelassen werden muß, diese Entscheidung mit der Beschwerde anzufechten, und daher auch die Nachprüfbarkeit . des angefochtenen Beschlusses gesichert werden muß. Grundsätzlich verbietet es sich, mit der Neuregelung auf ein Verfahrensschema Kurs zu nehmen, mit dem eine starre Teilung der Verhandlung in zwei 'Termine vorgenommen wird. Das Gericht soll vielmehr allgemein verpflichtet sein, die mündliche Verhandlung. so vorzubereiten, daß sie nach Möglichkeit im ersten Termin zu Ende geführt werden kann. Dieses „nach Möglichkeit“ ist keine Abschwächung der Verpflichtung. Das Gericht ist verpflichtet, alle Möglichkeiten auszunutzen, um bereits im ersten Termin zu einer Beendigung des Verfahrens durch eine Einigung der Parteien, eine Entscheidung des Prozesses durch Urteil oder eine Klagrücknahme zu gelangen. Letztere soll nur in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Zustimmung des Gerichts bedürfen. Im Zivilverfahren soll nach Stellung der Anträge die Zustimmung der Gegenpartei erforderlich sein, wodurch die Verfahrensbeendigung in diesen Fällen fast immer einer Einigung der Parteien nahekommen wird9. Aus diesen Gründen soll das Gericht in jedem Verhandlungstermin, auch in dem ersten, berechtigt und verpflichtet sein, die ihm während des Termins zur Verfügung stehenden Beweise sofort zu er- 9 In Ehesachen bedarf es für die Wirksamkeit der Klagrücknahme der Zustimmung der Gegenpartei nicht, wenn diese Klagabweisung beantragt hat (vgl. S 8 Satz J FVerfO). heben, wenn dadurch die Aufklärung beweiserheblicher Umstände erfolgen kann. Demnach soll im allgemeinen Zivilverfahren nicht die für das Verfahren in Ehesachen (§§ 11, 17 FVerfO) typische und dort notwendige Zweiteilung der Verhandlung in einen Aussöhnungstermin und einen Termin der Streitverhandlung gelten. Sie widerspräche den guten Erfahrungen, die in der Zivilrechtsprechung in den Fällen gemacht worden sind, in denen das Verfahren durch gründliche Vorbereitung bereits im ersten Termin beendet werden konnte. Für den Fall aber, daß der erste Termin, insbesondere wegen der Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts, zur Lösung des Konflikts nicht ausreicht, gewinnt dieser erste Verhandlungstermin den Charakter einer vorbereitenden Verhandlung insofern, als in ihm alle noch ausstehenden Aufklärungsmaßnahmen in der Regel Anordnungen zur Beweisaufnahme vorbereitet werden müssen. So gesehen soll im künftigen Zivilprozeß zwar keine Verhandlung mit grundsätzlich zwei Verhandlungsterminen stattfinden, wohl aber ein Verfahren Platz greifen, das in der Regel in höchstens zwei Verhandlungsterminen zur Entscheidungsreife oder in anderer Form zu Ende geführt werden muß. Deshalb soll kraft ausdrücklicher Vorschrift ein zweiter Verhandlungstermin nur stattfinden, wenn zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte und der Rechtsstreit noch nicht entschieden werden kann, weil eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Diese Verfahrenskonzeption führt zwangsläufig zu einer neuen Stellung des Beweisaufnahmeverfahrens. Es soll kein außerhalb der mündlichen Verhandlung laufendes Verfahren sein, sondern als Teil der mündlichen Verhandlung selbst aufgefaßt werden10 11. Das ist deshalb gerechtfertigt, weil der entscheidende Beschluß zur Vorbereitung der Beweisaufnahme, soweit ein zweiter Termin notwendig ist, zum Schluß des ersten Verhandlungstermins abgefaßt wird, die Maßnahmen der Beweiserhebung im engen Zusammenwirken mit den Parteien getroffen werden und die Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme als untrennbarer Bestandteil des „Beweistermins“ angesehen werden muß ganz abgesehen von den erheblichen Mitwirkungsrechten und -pflichten der Parteien bei der Beweisaufnahme selbst. Das Gericht entscheidet darüber, welche Beweise zur Klärung des Sachverhalts aufzunehmen sind. Im Gegensatz zum geltenden Verfahrensrecht, das die Zulässigkeit der Aufnahme des Zeugenbeweises an den dahingehenden Beweisantrag einer Partei knüpft, soll das Gericht künftig nicht mehr an die Beweisanträge der Parteien gebunden sein. Das darf jedoch nicht mißverstanden werden. Der Grundsatz, daß das Gericht die Verfahrensbeteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen und bei der, verantwortungsbewußten Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen hat, gilt auch für die Beweiserhebung und wird dazu führen, daß die Gerichte nur in Ausnahmefällen von den Parteien nicht beantragte Beweise erheben, zumal damit u. U. wie z. B. im Falle der Erhebung eines Sachverständigengutachtens wesentlich höhere Verfahrenskosten für die Parteien entstehen können. Der Beweisbeschluß, mit dem in der Regel zugleich der zweite Verhandlungstermin anberaumt wird11 und in dem die aufklärungsbedürftigen Tatsachen sowie die 10 Das findet nicht zuletzt auch in der Gliederung des erstinstanzlichen Verfahrens seinen Ausdruck. Die Bestimmungen über die Beweiserhebung bilden einen Abschnitt innerhalb der Regelung'der mündlichen Verhandlung. 11 Lediglich in den Fällen, in denen auf Grund eines Beweisbeschlusses ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen ist oder Zeugen im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen sind, in denen das Gericht also zunächst für eine zügige Erledigung dieser Anordnungen Sorge zu tragen hat, kann der weitere Termin erst nach Erledigung dieser Aufgabe bestimmt werden. 7 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 723 (NJ DDR 1966, S. 723) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 723 (NJ DDR 1966, S. 723)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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