Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 722

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 722 (NJ DDR 1966, S. 722); hindernisse, die dem Erlaß eines Sachurteils entgegenstehen, so schnell wie möglich ausgeräumt werden. Deshalb soll es bei der bisherigen Regelung bleiben, daß ein auf Antrag des Klägers ergangener Beschluß, durch den sich das angerufene Gericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verwiesen hat, unanfechtbar ist. Mit Rücksicht auf die erhebliche Bedeutung, die der Zuständigkeitsregelung zur Verwirklichung der Grundprinzipien des sozialistischen Zivilprozesses innewohnt, soll aber eine Korrektur dieses Verweisungsbeschlusses nicht gänzlich ausgeschlossen sein: Bestehen bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit, so kann es die Sache innerhalb einer Woche dem Bezirksgericht zur endgültigen Entscheidung über die Zuständigkeit vorlegen. Ist für den erhobenen Anspruch der Rechtsweg vor den Gerichten nicht zulässig, vielmehr ein anderes Staatsorgan für die Entscheidung' zuständig, so soll das Gericht verpflichtet sein, die Sache auf Antrag des Klägers an dieses Organ abzugeben. Die Entscheidung über diese Verfahrensabgabe nicht Verweisung! soll für die Parteien unanfechtbar sein. Sollte das andere Organ Bedenken gegen den Abgabebeschluß haben, so würden gemäß § 3 Abs. 2 GVG auf jeden Fall die Gerichte für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zuständig sein. In allen diesen Neuregelungen zeigt sich ein Grundzug des künftigen erstinstanzlichen Zivilverfahrens: die Verpflichtung des Gerichts, die Verfahrensbeteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen und bei der verantwortungsbewußten Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen. Diese Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts gilt nicht zuletzt auch bei einer offensichtlich aussichtslos erscheinenden Rechtsverfolgung. Hierauf soll das Gericht den Kläger vor Anberaumung des Verhandlungstermins unter Angabe der Gründe aufmerksam machen und ihm Gelegenheit zur Rücknahme des Klagantrags geben. Als wichtigste Maßnahmen der Terminsvorbereitung sind die an die Parteien zu richtende Aufforderung zur Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens, das Ersuchen an staatliche oder gesellschaftliche Organisationen um Mitteilung von Informationen oder Vorlage von Urkunden sowie die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien anzusehen. Der Entwurf orientiert im Interesse eines unmittelbaren Kontakts von Gericht und Prozeßparteien darauf, daß die Parteien persönlich erscheinen. Dies ist jedoch lediglich eine Soll-Vorschrift; eine unbedingte Pflicht zum persönlichen Erscheinen soll nur bei ausdrücklicher Anordnung des Gerichts bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht schon vor Beginn des Verhandlungstermins auch die Beweiserhebung vorbereiten, sofern nämlich nach dem Vorbringen der Parteien die Aussicht besteht, daß durch die Zeugenvernehmung oder eine andere Beweiserhebung von geringfügigem Umfang eine Beilegung des Rechtsstreits oder seine Entscheidung auf Grund des ersten Verhandlungstermins möglich ist. Zu einer umsichtigen und zielstrebigen Verhandlungsvorbereitung gehört auch die Prüfung, ob die Lösung des Konflikts durch die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte gefördert werden könnte. Gegebenenfalls hat der Vorsitzende, dem auch diese Prüfungspflicht obliegt, entsprechende Anregungen zur Teilnahme gesellschaftlicher Kräfte am Verfahren zu geben. Die Grundkonzeption der mündlichen Verhandlung Die mündliche Verhandlung zum Kern des ganzen Verfahrens zu erheben, sie zum Hauptinstrument der gerichtlichen Tätigkeit bei der Ermittlung der Ursachen des Streitfalls und seiner Klärung zu gestalten, ist ein für das Verständnis der Neuregelung fundamentaler Gesichtspunkt. Ein Verzicht der Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unzulässig. Die Vorzüge der Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens sind durch eine entsprechende Vorbereitung und Leitung der mündlichen Verhandlung voll auszuschöpfen. Inhalt und Ziel der mündlichen Verhandlung sollen in folgender Grundsatzbestimmung zusammengefaßt werden: „In der mündlichen Verhandlung erörtert das Gericht den Sachverhalt mit den Beteiligten, gibt ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt vorzutragen, belehrt sie über ihre Rechte und Pflichten, berät mit ihnen die notwendigen Maßnahmen und wirkt darauf hin, daß sachdienliche Anträge gestellt werden. Ziel dieser Tätigkeit des Gerichts während der Verhandlung ist es, den streitigen Sachverhalt zu ermitteln, die Parteien zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Beziehungen im Sinne des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Moral anzuhalten und die gerichtliche Entscheidung vorzubereiten.“ Bei der Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten wird zunächst das Bemühen des Gerichts um eine Einigung der Parteien im Vordergrund stehen. Deshalb soll das Gericht verpflichtet sein, in der mündlichen Verhandlung „in geeigneten Fällen auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken“. Daß unter „geeigneten Fällen“ nur solche zu verstehen sind, in denen , der Streitgegenstand der Disposition der Parteien unterliegt, ist selbstverständlich8. Darüber hinaus ist aber die spezifische. Orientierungsfunktion dieser Vorschrift im Rahmen der Gesamtkonzeption des neuen Zivilverfahrens zu beachten: Sie soll bewirken, daß das Gericht in allen geeigneten Fällen und in allen Stadien der Verhandlung die Möglichkeiten einer Einigung mit den Verfahrensbeteiligten erörtert und ihnen ggf. hierzu auch Vorschläge unterbreitet, die dem bis dahin festgestellten Sachverhalt gerecht werden. Mit Rücksicht darauf, daß in der gegenwärtigen Praxis schon rein zahlenmäßig die Vergleichsabschlüsse gegenüber der Entscheidung des Verfahrens durch Urteil überwiegen, wird die künftige Regelung dem Abschluß einer Einigung große Aufmerksamkeit widmen. Diese Regelung soll u. a. sichern, daß keine unüberlegten Erklärungen abgegeben werden, die wie verschiedene Eingaben von Bürgern beweisen danach wieder „angefochten“ werden mit der Begründung, daß die betreffende Partei beim Vergleichsabschluß benachteiligt worden sei. Deshalb soll zwingend vorgeschrieben werden, daß das Gericht vor Abschluß einer Einigung „die Parteien auf die Bedeutung und auf die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen sowie auch darauf hinweist, daß sie sich zur reiflichen Überlegung ihres Entschlusses eine Frist für den Widerruf ihrer Erklärungen einräumen lassen können“. Die Ansicht, daß beiden Parteien generell eine bestimmte Frist zum Widerruf ihrer Vergleichserklärungen eingeräumt werden sollte, wird abgelehnt, weil mit der Einigung nach Möglichkeit ein festes, beide Parteien bindendes Verhandlungsergebnis erzielt werden soll und mit der generellen Widerrufsmöglichkeit die Einigung zu stark den Charakter eines vorläufigen, beliebig aufhebbaren Übereinkommens erhalten und damit eine Abwertung erfahren würde. Unter den Rechtsfolgen der Einigung sind der mit der Bestätigung der Einigung durch das Gericht eintretende bindende Charakter der Parteierklärung sowie die Vollstreckbarkeit der Einigung zu verstehen. Daraüs ergibt sich, daß die Erklärungen der Parteien auch mit ihrer Protokollierung noch nicht zu einer wirk- 8 Für die Aussöhnungsverhandlung in Ehesachen sollen die Sonderbestimmungen Platz greifen, die bereits in §§ 11 ff. FVerfO vorgesehen sind. 722;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 722 (NJ DDR 1966, S. 722) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 722 (NJ DDR 1966, S. 722)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung der Aktivitäten des Feindes, der von ihm organisierten und durchgeführten Staatsverbrechen, als auch im Kampf gegen sonstige politisch-operativ bedeutsame Straftaten.

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