Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 721

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 721 (NJ DDR 1966, S. 721); I der erzieherischen Auseinandersetzung mit dem Verklagten durch das für seinen Wohnsitz zuständige Gericht, hieße den Verklagten von vornherein zum Rechtsverletzer zu stempeln, obwohl die Tatsache, daß gegen ihn Klage erhoben worden ist, noch nichts über eine solche Rechtsverletzung besagt. Darüber hinaus wäre dies eine Verabsolutierung des Erziehungsmoments in der gerichtlichen Tätigkeit zu Lasten der Möglichkeiten, den Sachverhalt schnell aufzuklären, die ja gerade eine wesentliche Voraussetzung für den erzieherischen Erfolg der gerichtlichen Tätigkeit sind. Nach dieser Regelung kann die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts auch durch eine Vereinbarung der Parteien begründet werden, wenn sich diese auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht. Hiergegen wird mitunter eingewandt, daß sie Wirtschaftsorganisationen ungerechtfertigte prozessuale Vorteile gegenüber Bürgern einräume, die ihre Rechte außerhalb des für sie sonst zuständigen Gerichtsbezirks bei dem für den Sitz der Organisation zuständigen Gericht wahrnehmen müssen. Dieses Argument hält jedoch einer näheren Prüfung nicht stand. Wer als Bürger Leistungen von wirtschaftlichen oder kulturellen Organisationen in Anspruch nimmt, über die im Streitfall auf Grund einer Festlegung in allgemeinen Liefer- oder Leistungsbedingungen das Gericht bei dem Sitz der Organisation zu entscheiden hat, nimmt an allen durch diese Lieferoder Leistungsorganisation erzielten Rationalisierungsmaßnahmen teil, zu denen auch eine zentralisierte Kontrolle der Erfüllung der Zahlungspflichten des Bürgers gehört5. Es ist daher ökonomisch durchaus gerechtfertigt, die etwa notwendige gerichtliche Entscheidung über die ausstehende Verbindlichkeit des Bürgers gegenüber der Organisation bei dem Gericht zu treffen, in dessen Bereich die Organisation ihren Sitz hat. Damit können zugleich Einwände des Bürgers gegen Fehler in der Tätigkeit dieser Organisation an Ort und Stelle überprüft werden. Die Regelung des Inhalts der Klage soll unmißverständlich zum Ausdruck bringen, was zur ordnungsgemäßen Prozeßeinleitung gehört. Außer der genauen Bezeichnung der Parteien, des angerufenen Gerichts und der Beweismittel sowie der Stellung des Klagantrags gehört hierzu „die Darlegung allerwesentlichen Ereignisse und Umstände, mit denen die Klage begründet wird, einschließlich der Umstände, die zur Erhebung der Klage Anlaß gegeben haben“. Daraus folgt, daß bei aller gebotenen Konzentration auf das Wesentliche in der Klagschrift auch die Umstände darzulegen sind, die den Kläger veranlaßt haben, die Hilfe des Gerichts in Anspruch zu nehmen. Das letztere ist eine wichtige Voraussetzung dafür, daß das Gericht im Sinne seiner prinzipiellen Aufgabenstellung in der Lage ist, über die Feststellung der Begründetheit oder der Unbegründetheit des erhobenen Anspruchs hinaus den tieferen Ursachen des Konflikts nachzugehen und den Verfahrensbeteiligten bei der Überwindung dieser Ursachen zu helfen. Zum Schutze unstreitiger Ansprüche muß auch die Einleitung eines Zivilverfahrens durch Antrag auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung vorgesehen sein, und zwar wie bereits bei früheren Gesetzgebungsdiskussionen eindeutig geklärt worden ist6 mit allen notwendigen Garantien für die Gesetzlichkeit der in diesem Verfahren ergehenden Entscheidung. Hier wird u. a. auf eine präzise Darlegung der Aufgaben 5 Diese Zahlungspflicht einschließlich der gegen sie erhobenen Einwendungen - ist regelmäßig Gegenstand des Rechtsstreits in dem von den Parteien vereinbarten Gerichtsstand. Die Regelung hat außerdem den Vorteil, daß sämtliche Streitigkeiten aus derartigen Vertragsbeziehungen vor dem gleichen Gericht verhandelt und entschieden werden können. 6 Vgl. Püschel, „Weitere Vorschläge zum erstinstanzlichen Zivil- verfahren vor den Kreisgerichten“, NJ 1963 S. 337 ff. dieses Verfahrens besonderer Wert gelegt: Das Verfahren dient der raschen Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, deren Berechtigung vom Schuldner nicht bestritten wird; es soll den Schuldner zur pünktlichen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anhalten. Damit soll eine Orientierung über den praktischen Anwendungsbereich des Mahnverfahrens gegeben werden, die den Antragsteller darauf aufmerksam macht, daß es wenig Sinn hat, vom Schuldner bereits bestrittene Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend zu machen. Jedoch ist damit nicht beabsichtigt, das Unbestrittensein des geltend gemachten Zahlungsanspruchs zu einer formellen Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung zu machen. Unter Auswertung der bisherigen Erfahrungen wird die sorgfältige Vorbereitung der Verhandlung als wichtigste Aufgabe des Gerichts vor Durchführung des Verhandlungstermins behandelt. Auch die Art und Weise der Vorbereitung des Verhandlungstermins ist ein Gradmesser für das neue Verhältnis zwischen Gericht und Parteien, das den sozialistischen Zivilprozeß kennzeichnet. Die Verpflichtung des Gerichts zu einer umsichtigen Einschätzung der gesellschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits von Beginn des Verfahrens an ergibt sich indirekt aus der Regelung der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts erster Instanz. Dieses entscheidet in erster Instanz, wenn der Staatsanwalt des Bezirks wegen der Bedeutung, Folgen oder Zusammenhänge der Sache die Verhandlung vor dem Bezirksgericht beantragt oder der Direktor des Bezirksgerichts die Sache herangezogen hat, bevor das Kreisgericht in die mündliche Verhandlung eingetreten ist. In Ergänzung zu dieser Regelung hat das Kreisgericht vor Anberaumung des Verhandlungstermins zu prüfen, ob die Bedeutung der Sache ihre Vorlage an das Bezirksgericht erfordert, um diesem die Möglichkeit zu geben, die Sache in erster Instanz selbst zu verhandeln und zu entscheiden. Wenn auch nach Eingang der Klage die wirkliche Bedeutung des Verfahrens nicht immer sofort voll zu übersehen sein wird, sollte die genaue Einhaltung dieser Verpflichtung, wie die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen und der Schlüssigkeit der Klage, in der Arbeitsweise des Kreisgerichts zu einer Selbstverständlichkeit werden. Sofort nach Eingang der Klage7 hat das Gericht zu prüfen, ob diese ordnungsgemäß erhoben ist, ob die Voraussetzungen für den Erlaß eines Sachurteils vorliegen und ob das Tatsachenvorbringen des Klägers den Klagantrag recmfertigt. Durch eine klare Übersicht über die einzelnen Sachurteilsvoraussetzungen wird sowohl dem Gericht als auch den Parteien die Prüfung der verfahrensrechtlichen Anforderungen erleichtert, die für den Erlaß eines Urteils über den erhobenen materiellrechtlichen Anspruch erfüllt sein müssen. Ergeben sich Zweifel über das Vorliegen einer Sachurteilsvoraussetzung, so soll das Gericht verpflichtet sein, darüber mit den Parteien zu verhandeln und auf eine etwa mögliche Behebung des Mangels hinzuwirken. Wird ein korrigierbarer Mangel nicht behoben oder ist die Behebung des Mangels überhaupt nicht möglich, so ist die Klage durchs Prozeßurteil als unzulässig abzuweisen, soweit sie nicht vorher zurückgenommen worden ist. Mit dieser Regelung sollen alle behebbaren Verfahrens- 7 Bereits zu diesem Zeitpunkt - nicht erst mit der Zustellung der Klagschrift an den Verklagten soll die Klage erhoben sein. Hier wird noch zu prüfen sein, ob dies mit den Bestimmungen des künftigen materiellen Rechts zu vereinbaren ist; die mit der Klagerhebung materiellrechtliche Wirkungen (Fristunterbrechungen u. dergl.) verbinden und dabei davon ausgehen, daß der Verklagte zu diesem einschneidenden Zeitpunkt im Besitz der Klagschrift ist und somit von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis erhalten hat. 721;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 721 (NJ DDR 1966, S. 721) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 721 (NJ DDR 1966, S. 721)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Untergrundtätigkeit zu beachtende Straftaten Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Auf- klärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit sein. Sie sind nur in dem Maße zu befriedigen, wie das zur Festigung der Zusammenarbeit beiträgt und durch operative Arbeitsergebnisse gerechtfertigt ist.

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