Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 720

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 720 (NJ DDR 1966, S. 720); TraCfCH. dev Qesetzcfebunc) Prof. Dr. habil. HEINZ PUSCHEL, Institut für Erfinder- und Urheberrecht an der Humboldt-Universität Berlin Grundprobleme der künftigen Regelung des erstinstanzlichen Zivilverfahrens Eine der wesentlichsten Aufgaben der Gerichte bei der Verhandlung und Entscheidung von Zivilverfahren besteht darin, den Bürgern zu helfen, Konflikte und vor allem deren Ursachen selbst zu überwinden und ihre gesellschaftlichen Beziehungen nach den Grundregeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens eigenverantwortlich zu gestalten. Mit dieser Zielsetzung nehmen die Gerichte in der mündlichen Verhandlung und mit der Entscheidung darauf Einfluß, daß alle Bürger, Organisationen und Institutionen das sozialistische Recht bewußt einhalten und verwirklichen. Diese Zielsetzung bestimmt Inhalt und Aufbau des neuen Zivilprozesses in allen seinen Entwicklungsstadien; sie beeinflußt entscheidend den Charakter der mündlichen Verhandlung, in der ganz besonders sichtbar werden muß, inwieweit die Gerichte den an sie gestellten Anforderungen gerecht werden. In diesem Zusammenhang muß auf den Doppelcharakter der künftigen Prozeßordnung aufmerksam gemacht werden: Sie muß einerseits im Gegensatz zur geltenden ZPO mit ihrem durch die bürgerliche Gerichtsverfassung und die bürgerliche Prozeßführungsmaxime bestimmten komplizierten Aufbau ein für die Gerichte praktisch brauchbares Arbeitsinstrument sein, und sie muß andererseits den Verfahrensbeteiligten helfen, sich über ihre prozessualen Rechte und Pflichten zu orientieren, was die geltende ZPO nicht in diesem Maße ermöglicht. Demzufolge muß auch an den Aufbau des erstinstanzlichen Zivilverfahrens, des nach den Grundsätzen des Prozesses1 bedeutendsten und umfangreichsten Teils der ZPO, die Forderung nach Einfachheit und Übersichtlichkeit gestellt werden. Es lag daher nahe, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen nach dem zeitlichen Ablauf des Prozesses aufzubaueny von der Einleitung des Verfahrens bis zum Urteil. Dieser Gesichtspunkt hat den Arbeiten an der neuen ZPO von Anfang an zugrunde gelegen* 1 2. Dementsprechend soll derjenige Teil der ZPO, der das Verfahren erster Instanz regelt, zuerst alle Fragen behandeln, die mit der Einleitung des Verfahrens Zusammenhängen. Daran schließt sich eine Zusammenfassung aller Normen, die die gerichtliche Tätigkeit zur Vorbereitung der Verhandlung regeln. Sodann wird die mündliche Verhandlung in der sozialistischen Gesellschaft erstmals das wirkliche Kernstück des Verfahrens in ihren allgemeinen Bestimmungen sowie in den Bestimmungen über das Verfahren der Beweiserhebung behandelt; hinzu kommt ein eigener Abschnitt über die Besonderheiten der Verhandlung in Ehesachen, der den spezifischen Aufgaben der Verhandlung im Ehescheidungsverfahren Rechnung tragen soll. Die Bestimmungen über nie Entscheidung des Prozesses einschließlich der Rechtskraft schließen diesen Teil ab3. 1 Vgl. Püschel, „Grundsätze des künftigen Zivilverfahrens“, NJ 1966 S. 623 ff. 2 Vgl. Püschel, „Aufgaben und Aufbau einer neuen Zivilprozeßordnung“, NJ 1959 S. 127 ff.; „Grundzüge der Thesen zum künftigen erstinstanzlichen Zivilverfahren vor den Kreisgerichten“, NJ 1962 S. 144 ff. 3 Die Bestimmungen über das Verfahren erster Instanz sollen wie folgt gegliedert werden; I. Kapitel: Einleitung des Verfahrens 1. Zuständigkeit des Gerichts 2. Klagerhebung 3. Änderung und Rücknahme der Klage, Erledigung der Hauptsache 4. Einstweilige Anordnungen 5. Zahlungsaufforderung Zielstrebige Prozeßleitung des Gerichts von Beginn des Verfahrens an Die Bestimmungen über die Einleitung des Verfahrens beginnen mit der Regelung der Zuständigkeit des Gerichts. Die Gerichte werden in Zivilsachen auch künftig grundsätzlich nur auf Antrag der Bürger, Organisationen und Institutionen tätig, die sich in ihren Rechten beeinträchtigt sehen. Trotzdem hat sich das Gericht bereits von Beginn des Verfahrens an so schnell wie möglich die für die Verhandlung und Entscheidung des Verfahrens notwendigen Informationen zu verschaffen. Es muß gewährleistet sein, daß auf der Grundlage der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen gemäß §§ 38 Abs. 1, 28 GVG der Rechtsstreit vor demjenigen Kreisgericht verhandelt und entschieden wird, das sich am besten mit dem Sachverhalt vertraut manchen und auf die Verfahrensbeteiligten erzieherisch einwirken kann. Beide Erfordernisse werden im allgemeinen dadurch gewahrt, daß der Prozeß vor demjenigen Kreisgericht verhandelt wird, in dessen Bereich der Verklagte seinen Wohnsitz hat. Von diesem allgemeinen Gerichtsstand ausgehend, werden die daneben bestehenden besonderen (Wahl-)Gerichtsstände sowie die ausschließlichen Gerichtsstände, die sämtlich durch Besonderheiten der materiellrechtlichen (zivil-, familien- oder arbeitsrechtlichen) Beziehungen der Verfahrensbeteiligten bedingt sind, in einfacher, übersichtlicher Form zusammengefaßt. Auf diese Gerichtsstände4 5 weitgehend oder gänzlich zu verzichten, etwa wegen des Vorrangs (noch Fußnote 3) II. Kapitel: Vorbereitung der Verhandlung III. Kapitel: Mündliche Verhandlung 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Beweiserhebung 3. Beendigung der Verhandlung 4. Besonderheiten der Verhandlung in Ehesachen IV. Kapitel: Entscheidung des Prozesses 4 Es sind im wesentlichen folgende besonderen Gerichtsstände vorgesehen: \ 1. das Kreisgericht, in dessen Bereich der Antragsgegner seinen ständigen Arbeits- oder Ausbildungsplatz hat; 2. das Kreisgericht, in dessen Bereich der Antragsgegner eine Niederlassung besitzt, auf deren Tätigkeit sich der geltend gemachte Anspruch bezieht; 3. das Kreisgericht, in dessen Bereich der erhobene Anspruch zu erfüllen ist; 4. das Kreisgericht, in dessen Bereich die Handlung begangen worden ist, die die zivilrechtliche außervertragliche Verantwortlichkeit des Antragsgegners begründet; 5. das Kreisgericht, in dessen Bereich der Erblasser zur Zeif seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die nach den Bestimmungen des Erbrechts begründet sind; G. das Kreisgericht, in dessen Bereich der Antragsgegner Vermögensgegenstände besitzt oder seinen letzten Wohnsitz in der DDR gehabt hat, wenn der Antragsgegner in vermögensrechtlichen Streitigkeiten keinen Wohnsitz oder Sitz in der DDR hat. Als ausschließliche Gerichtsstände sind außer den Sonderregelungen für Ehe- und andere Familiensachen sowie für Arbeitsstreitigkeiten vorgesehen: 1. das Kreisgericht, in dessen Bereich sich ein Grundstück befindet, soweit das Verfahren ein Recht an diesem Grundstück oder einen Anspruch betrifft, der mit dem Recht an einem Grundstück in Zusammenhang steht; 2. das Kreisgericht, in dessen Bereich bei dem Staatlichen Notariat ein Nachlaßverfahren anhängig ist, mit dem der geltend gemachte Anspruch in Zusammenhang steht; 3. das Kreisgericht, in dessen Bereich die Vollstreckung durchgeführt wird, wenn der Anspruch in einer Vollstreckungsangelegenheit erhoben wird; 4. das Kreisgericht, in dessen Bereich die Konflikt- oder Schiedskommission ihren Sitz hat, deren Beratungsergebnis für vollstreckbar erklärt werden soll. 720;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 720 (NJ DDR 1966, S. 720) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 720 (NJ DDR 1966, S. 720)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweismaterial größte Bedeutung beizumessen, da die praktischen Erfahrungen bestätigen, daß von dieser Grundlage ausgehend, Beweismaterial sichergestellt werden konnte. Bei der Durchsuchung von mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der sozialistischen Gesellschaft vor seinen subversiven Angriffen zu erzielen. Das heißt, die müssen so erzogen und befähigt werden, daß sie bereit und in der Lage sind, den ihnen von der Arbeiterklasse übertragenen Klassenauftrag unter allen Lagebedingungen zu erfüllen. Lenin, Gegen den Boykott, Werke, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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