Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 72 (NJ DDR 1966, S. 72); listen darauf hinzuweisen, in welcher Richtung noch Ermittlungen notwendig sind und wie die Kriminaltechnik erfolgversprechend einzusetzen ist, da die Kriminalisten ja eine höhere Qualifikation und mehr Erfahrungen auf kriminalistischem Gebiet besäßen. Die Aufgabe der Kriminalisten und der Abschnittsbevollmächtigten sind natürlich sehr umfangreich und oft kompliziert. Vielerorts belasten sich jedoch besonders die weitgehend für die Aufklärung der sog. Häuflgkeitskriminalität verantwortlichen Abschnittsbevollmächtigten unnötigerweise mit Aufgaben, beispielsweise mit der Organisierung der kollektiven Erziehung von Tätern, deren Handlung unter Würdigung aller Umstände rechtlich als Übertretung gemäß §§ 360 ff. StGB zu qualifizieren ist. Dies trifft besonders auf viele Eigentumsdelikte auf dem Lande zu3. In diesen Fällen werden oft undifferenziert umfangreiche Auswertungen im Wohngebiet bzw, im Arbeitskollektiv durchgeführt, und es wird versucht, ein bestimmtes Kollektiv zur gesellschaftlichen Erziehung zu gewinnen. So wurde z. B. in einem Fall ein Bürger, der in angetrunkenem Zustand in einer Wartehalle eine Neonröhre und eine Glühbirne im Werte von etwa 10 MDN zerstört hatte, durch eine polizeiliche Strafverfügung zur Verantwortung gezogen. Der zuständige Abschnittsbevollmächtigte erhielt den Auftrag, den Fall im Betrieb des Bürgers auszuwerten, um „die gesellschaftliche Erziehung zu erreichen“. Wegen dieser Sache fand dann im Beisein des Täters eine Aussprache mit dem Betriebsleiter, dem Bereichsleiter und dem Brigadier statt; der Brigadier wurde beauftragt, das Vorkommnis nochmals in der Brigade auszuwerten. Abgesehen davon, daß in diesem Fall die Übergabe der Sache an die Konfliktkommission richtiger gewesen wäre, stellen derartige Bemühungen, bei polizeilichen Strafverfügungen eine kollektive Erziehung des Täters zu organisieren, einen unnötigen Kraftaufwand dar. Was die kriminalistische Qualifikation anbelangt, so gibt es bei den Staatsanwälten im Vergleich zu den Kriminalisten unbestreitbar Rückstände, die bereits in der sehr bescheidenen kriminalistischen Ausbildung der Justizkader an den Hochschulen begründet liegen. Auch die von den einzelnen Staatsanwälten der Bezirke mit Unterstützung der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei organisierten Qualifizierungsmaßnahmen bieten keinen vollwertigen Ersatz, und es muß den zentralen Justizorganen und Ausbildungseinrichtungen Vorbehalten bleiben, hier eine den praktischen Bedürfnissen entsprechende Lösung zu finden. Trotzdem ist aber das Argument der mangelnden kriminalistischen Qualifikation nicht stichhaltig: Zum einen ist jeder Staatsanwalt verpflichtet, seine Kenntnisse auch auf kriminalistischem Gebiet ständig zu vervollkommnen; zum anderen geht es gar nicht darum, daß der Staatsanwalt dem Untersuchungsorgan vorschreiben soll, ob im konkreten Falle z. B. zur Sicherung von Fingerspuren Rußpulver mit durchsichtiger Folie oder aber Ar-gentorat mit schwarzer Folie anzuwenden ist. Wenn hier von der Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Aufklärung jeder Straftat gesprochen wird, so bedeutet das, vor allem die Hauptmängel in der Arbeit des Untersuchungsorgans zu beseitigen. Diese kann der Staatsanwalt durchaus erkennen, und er muß und wird auch in der Regel in der Lage sein, durch konkrete Weisungen darauf hinzuwirken, daß sie beseitigt werden, und zwar auch ohne daß er die neuesten Erkenntnisse auf allen Gebieten der Kriminaltechnik beherrscht. 3 Vgl. Lischke/Schröder, „Zur Einbeziehung von Kollektiven bei der Kriminalilätsbekämpfung in der Landwirtschaft“, Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1965, H. 1, S. 29. Nach unseren Erfahrungen wirken sich insbesondere folgende Mängel auf die Aufklärung vor allem von Eigentumsdelikten hemmend aus: 1. Unvollständige Anzeigenaufnahme Vielfach wird nicht berücksichtigt, daß eine möglichst umfassende Anzeigenaufnahme die Grundlage für eine zügige und allseitige Aufklärung ist. Häufig werden z. B. die gestohlenen Gegenstände nicht eingehend in der Anzeige beschrieben, so daß zeitraubende Rückfragen notwendig sind. 2. Ungenügende Sicherung der Beweise Nicht selten wird die Aufklärung von Straftaten gegen das Eigentum und die Überführung der Täter dadurch nahezu unmöglich gemacht, daß am Tatort nicht alle Spuren, die von dem oder den Tätern verursacht worden sein können, unter Einsatz der vorhandenen Kriminaltechnik gesichert werden. Verschiedentlich unterbleibt die Tatortuntersuchung überhaupt und werden erforderliche aussagefähige Tatortbefundberichte nicht angefertigt. 3. Fehlende bzw. nicht exakte Untersuchungsplanung Selbst bei komplizierten und umfangreichen Sachverhalten wird noch immer meist aus Bequemlichkeit auf eine schriftliche Untersuchungsplanung verzichtet. Die Folge ist, daß in der Untersuchung die Systematik fehlt, einseitig eine aufgestellte Version verfolgt wird (wobei andere wichtige Details übersehen oder vergessen werden), Tatsachen, die durch Zeugenaussagen bekannt werden, unkritisch behandelt und Widersprüche in der Sachdarstellung von Verdächtigen und Zeugen nicht aufgeklärt sowie verdächtige Personen unzureichend überprüft werden. Bei einer anfangs guten Untersuchungsplanung wird mitunter versäumt, das Ermittlungsergebnis zu analysieren und die weiteren bis zur vollständigen Aufklärung erforderlichen Ermittlungshandlungen zu planen und durchzuführen. Die fehlende Beweglichkeit in der Untersuchungsplanung führt nicht selten dazu, daß die Ermittlungen nicht konsequent zu Ende geführt werden und die Straftat nicht aufgeklärt wird. 4. Unzureichende Einbeziehung der Öffentlichkeit Besonders bei der Verhütung und Bekämpfung von Häufigkeitsstraftaten wird die Bevölkerung noch immer zu wenig durch zweckdienliche Informationen in der örtlichen Presse oder über Funk oder mit Hilfe der Massenorganisationen zur Unduldsamkeit und Wachsamkeit erzogen. Viel zu selten wird sie in die Fahndung nach entwendeten bzw. unterschlagenen Gegenständen einbezogen. Außer diesen typischen Mängeln gibt es noch andere Erscheinungen, die die Aufklärung von Straftaten hemmen. So treten innerhalb der Eigentumskriminalität in nicht unbeachtlichem Umfang Diebstähle bzw. unberechtigtes Benutzen von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern auf. Bei der Aufklärung dieser Delikte entwik-kelte sich verschiedentlich eine Praxis, die nicht der sozialistischen Gesetzlichkeit entspricht. Die Eigentümer der abhanden gekommenen Fahrzeuge erstatteten Anzeige wegen Diebstahls, der den Umständen nach auch angenommen werden konnte. Meist wurden aber die Fahrzeuge darin später, häufig in mehr oder weniger weit entfernten Orten, wieder aufgefunden. Das Verfahren gegen die unbekannten Täter wurde nun mit dem Bemerken, daß kein Diebstahl, sondern nur unberechtigtes Benutzen von Kraftfahrzeugen vorliege und der Geschädigte keinen Antrag auf Strafverfolgung gestellt habe, eingestellt. Es gab keinen Nachweis darüber, daß die Geschädigten über ihr Antragsrecht belehrt worden sind. Eine derartige Praxis ist objektiv geeignet, Diebstahlshandlungen als Nichtstraftaten 72;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 72 (NJ DDR 1966, S. 72) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 72 (NJ DDR 1966, S. 72)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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