Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 718

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 718 (NJ DDR 1966, S. 718); der Betriebsordnung und nach § 22 der Disziplinarordnung als auch die durch die Konfliktkommission ausgesprochenen Erziehungsmaßnahmen. Hat der Diszipli-narbefugte wegen der Disziplinverletzung mit dem Werktätigen nur eine Aussprache geführt, so steht diese Form der Erziehung im Hinblick auf die Differenzierung bei der materiellen Verantwortlichkeit einer Dis-ziplinarmaßnahme gleich. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 22. Juni 1962 Za 10/62 (OGA Bd. 3 S. 262; Arbeit und Sozialfürsorge 1962, Heft 15, S. 355) ausgeführt, daß die wiederholte Verletzung von Arbeitspflichten eine Minderung des von dem Werktätigen zu leistenden Schadenersatzes unter den Betrag seines monatlichen Tariflohnes regelmäßig ausschließt, auch wenn er deshalb nicht oder nur disziplinarisch verantwortlich gemacht worden war. Hiergegen bestehen Bedenken. Meines Erachtens können die bisherigen erzieherischen Maßnahmen bei der Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit nur dann eine Rolle spielen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht, d. h. wenn durch die wiederholt begangenen Arbeitspflichtverletzungen ein Schaden verursacht wurde. So können z. B. Disziplinarmaßnahmen, die deshalb ausgesprochen wurden, weil der Werktätige wiederholt keine Protokolle über den Warenverderb angefertigt hat, ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er den Warenverderb nicht schuldhaft verursacht hat. Disziplinwidrigkeiten, gleich welcher Art, lassen aber Schlüsse darauf zu, ob der Werktätige sich möglicherweise bewußt leichtfertig über die ihm obliegenden Arbeitspflichten hinwegsetzte. Weitere Umstände, die zu berücksichtigen sind Der Hinweis in § 109 Abs. 2 GBA, die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen, gibt m. E. die Möglichkeit, bei der Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit auch die soziale Lage des Werktätigen zu beachten. Dies ist allerdings strittig. Meines Erachtens darf nicht außer acht gelassen werden, daß die Verpflichtung des Werktätigen zum Schadenersatz auch wenn der Betrag nicht hoch ist für ihn bereits eine Belastung darstellt und seinen sowie den Lebensunterhalt seiner Familie beeinträchtigt. Wird das nicht beachtet, können negative Reaktionen eintreten, durch die die erzieherische Wirkung der materiellen Verantwortlichkeit u. U. völlig aufgehoben wird. Dieses Kriterium kann allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn der Werktätige seine angespannte soziale Lage nicht selbst verschuldet hat und wenn auch die anderen Voraussetzungen zur Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit vorliegen. \ Zur Differenzierung bei strafbaren Handlungen Nach § 114 Abs. 1 GBA ist der Werktätige, der einen Schaden vorsätzlich verursachte, für den gesamten Schaden voll materiell verantwortlich. Davon ausgehend, vertreten verschiedene Betriebe und Konfliktkommissionen, aber auch manche Gerichte die Meinung, daß eine Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit bei Arbeitspflichtverletzungen, die gleichzeitig eine strafbare Handlung darstellen, nicht zulässig ist. Dabei wird übersehen, daß § 115 Abs. 4 GBA sowohl bei fahrlässiger als auch bei vorsätzlicher Schadenszufügung anwendbar ist. Die Kriterien für die Differenzierung der materiellen Verantwortlikheit sind bei beiden Schuldarten die gleichen. Verschieden sind nur die Maßstäbe. Haben z. B. zwei Werktätige des gleichen Betriebes erstmalig einen gleich hohen Schaden durch jeweils verschiedene Schuldarten verursacht, so muß sich der Gedanke der Wiedergutmachung des Schadens und der Erziehung entsprechend der Schwere des Dis- ziplinverstoßes bereits im Antrag des Betriebes an die „ Konfliktkommission widerspiegeln. Verzicht auf die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs Der Verzicht nach § 115 Abs. 4 GBA ist eine besondere Form der Differenzierung bei der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit. Es handelt sich hierbei zwar um eine Ermessensentscheidung, aber auch ihr liegen objektive Kriterien zugrunde, die durch § 109 Abs. 2 GBA bestimmt werden. Der Verzicht ist eine individuelle Entscheidung des Betriebsleiters und folgt aus seiner Leitungstätigkeit und Verantwortung nach § 8 Abs. 1 GBA2. Das bedeutet, daß weder das Gericht noch die Konfliktkommission einen Verzicht aussprechen oder dann, wenn der Betrieb verzichtet hat, diesem etwas zusprechen können. § 37 Abs. 2 AGO, wonach das Gericht über den Antrag einer Partei hinausgehen kann, findet hier keine Anwendung. Das Gesetz gestattet dem Betriebsleiter, von seinem Verzichtsrecht auch nach der Verurteilung des Werktätigen zum Schadenersatz Gebrauch zu machen. Dieses Recht kann ihm durch die Rechtspflegeorgane nicht genommen werden3. Die Nachprüfung der vom Betriebsleiter vorgenommenen Differenzierung durch Konfliktkommission bzw. Gericht Zum Teil wird die Meinung vertreten, daß das Gericht bei der Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen vom Antrag des Geschädigten zwar nach unten, nicht aber nach oben abweichen darf. Begründet wird diese Auffassung damit, daß die Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit eine individuelle Entscheidung des Betriebsleiters innerhalb seiner Leitungsaufgaben sei, die durch die Rechtspflegeorgane nicht nachgeprüft werden könne. Diese Meinung ist schon deshalb unrichtig, weil mit der gleichen Begründung auch ein Abweichen des Gerichts vom Antrag nach unten verneint werden könnte, wenn der Betrieb nicht mehr als den direkten Schaden, z. B. ln Höhe eines monatlichen Tariflohns, fordert. Daß das Gericht vom Antrag einer Partei aber nach unten abweichen kann, ist unstreitig. Als weiteres Argument wird angeführt, daß nach § 37 Abs. 2 AGO die Hauptsache auch dann vollständig erledigt sei, wenn dem Geschädigten nur das zugesprochen wird, was er beantragt hat. Der Geschädigte könne in der gleichen Sache in einem weiteren Verfahren nicht nochmals die materielle Verantwortlichkeit gegen den Werktätigen geltend machen, da dem das Urteil des Gerichts bzw. der Beschluß der Konfliktkommission entgegenstehe. Auch dieses Argument ist nicht überzeugend. Es ist zwar richtig, daß der Geschädigte in der gleichen Sache nicht mehrmals die materielle Verantwortlichkeit gegen den Werktätigen geltend machen kann. Dennoch wird dadurch die Hauptsache nicht erledigt, denn selbst wenn der Geschädigte auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet, könnte der Staatsanwalt gemäß § 154 GBA gegen das. Urteil Einspruch einlegen. Einen die sozialistische Gesetzlichkeit verletzenden Beschluß der Konfliktkommission kann der Staatsanwalt gemäß Ziff. 46 KK-Richtlinie innerhalb von drei Monaten ab Beschlußfassung durch Einspruch beim Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) anfechten. Demnach führt eine fehlerhafte Differenzierung der materiellen * 8 2 Vgl. Jablonowski, „Wie müssen die Konfliktkommissionen im Handel arbeiten?“, Arbeit und Arbeitsrecht 1965, Heft 21, 8. 488 fl. 8 Vgl. auch BG Gera, Urteil vom 11. Dezember 1964 - BA 46/64 -(NJ 1965 S. 223).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 718 (NJ DDR 1966, S. 718) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 718 (NJ DDR 1966, S. 718)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter der Abteilungen. Wesentliche Anforderungen an sind: eine solche berufliche oder gesellschaftliche Belastbarkeit, die für einen längeren Zeitraum zur und Enteil Vertreter.

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