Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 716

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 716 (NJ DDR 1966, S. 716); der Täter dazu sehr unterschiedlich entwickelt sind. Es wäre deshalb fehlerhaft, etwa in der Hauptverhandlung vom Verurteilten Verpflichtungen zu „fordern“* die sich möglicherweise auf alle Veränderungen beziehen, die zur Erreichung des Erziehungsziels der Büfg-schaft erforderlich wären. Die Entwicklung eines Einstellungssystems, bei dem Einstellungen, Motive und Handlungen mit den Erfordernissen der Gesellschaft übereinstimmen, ist ein längerer Prozeß. Das muß vom Gericht und von den Kollektiven beachtet werden, weil sonst die Gefahr besteht* daß Verpflichtungen abgegeben werden, die noch nicht der Einsicht und Überzeugung des Täters entsprechen. 2. Die kollektive Einwirkung ist bekanntlich ein wesentlicher Faktor der Verhaltensdetermination. Inwieweit sie dazu beiträgt, positive Verhaltensdispositionen beim Verurteilten auszulösen, hängt wesentlich vom politischmoralischen Reifegrad des Kollektivs sowie von der Fähigkeit und der Bereitschaft ab, die Selbsterziehung des Verurteilten kameradschaftlich zu unterstützen. Dazu gehört auch, daß das Kollektiv in seinem Bereich vorhandene Bedingungen, die das Entstehen von Straftaten fördern können, beseitigt. Das Gericht ist über den Entwicklungsstand des jeweiligen Kollektivs zumeist nur unzureichend unterrichtet. Die Ermittlungsorgane tragen nur wenig dazu bei, diesen Mangel zu überwinden. Eine solche Kenntnis ist aber unerläßlich für die Entscheidung der Frage, ob die gesellschaftliche Bürgschaft bestätigt werden kann, ob bei Arbeitsplatzbindung eine Einordnung des Verurteilten in dieses Kollektiv sinnvoll ist und welche Hinweise den Kollektivmitgliedern selbst oder der Betriebsleitung und den gesellschaftlichen Organisationen im Betrieb für die Verwirklichung ihrer Aufgaben auf diesem Gebiet gegeben werden müssen. Das spielt besonders bei Arbeitsplatzbindungen eine große Rolle. 3. Großen Einfluß auf die Einstellungs- und Verhaltensänderung des Verurteilten haben die Reaktionen und die Sanktionen der Umwelt. In der Psychologie und Pädagogik ist anerkannt, daß im Grunde genommen das Verhalten der Menschen eine Rückmeldung auf Sanktionen der Umwelt ist und daß positive Reaktionen bestärkend, vorantreibend und damit fördernd wirken, während negative Sanktionen Hemmungen erzeugen. Das bedeutet, daß positive Veränderungen im Verhalten des Verurteilten, besonders gute Arbeitsleistungen, Einsatzbereitschaft und Verantwortung, Interesse an der Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens usw. Anerkennung finden müssen, andererseits aber negatives Verhalten der Kritik bis zur Anwendung disziplinarischer oder anderer Maßnahmen unterliegen muß. Diese Gesichtspunkte werden gegenwärtig gleichfalls noch nicht genügend beachtet und zum Teil auch unterschätzt. 4. Schließlich kann festgestellt werden, daß Anforderungen und Sanktionen dann den größten Einfluß haben, wenn sie möglichst einheitlich von den verschiedenen Bereichen der Umwelt (Arbeitskollektiv, Wohngebiet und Familie) erfolgen und auch innerhalb der einzelnen Bereiche von einheitlichen Gesichtspunkten getragen sind. Deshalb kommt dem geschlossenen Auftreten der Kollektivmitglieder im Hinblick auf die Verurteilung der Tat, auf die an den Täter zu stellenden Anforderungen, auf die Bewertung seines Verhaltens und die einzuleitenden Maßnahmen große Bedeutung zu. Auf das ungenügende Zusammenwirken der gesellschaftlichen Kräfte im Betrieb und im Wohnbereich bei der Arbeit mit bedingt Verurteilten wurde mehrfach hingewiesen.8 1 Insoweit müssen die Rechtspflegeorgane ihre Einflußnahme besonders auf die Betriebsleiter und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen verstärken, damit diese die Kollektive veranlassen, ihre Aktivität mit der im konkreten Fall notwendigen erzieherischen Einwirkung der gesellschaftlichen Kräfte im Wohngebiet zu verbinden. 8 Vgl. z. B. Dähn, „Ausgestaltung und Wirksamkeit der Bürgschaft“, NJ 1966 S. 330 ft. Zur Diskussion HERBERT JABLONOWSKI, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Zur Differenzierung bei der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit Über die Differenzierung bei der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit, über den Verzicht auf deren Geltendmachung und über die Nachprüfung der vom Betriebsleiter vorgenommenen Differenzierung durch Konfliktkommission bzw. Gericht gibt es in der Praxis verschiedene Auffassungen. Im folgenden wird versucht, zur Klärung dieser Fragen beizutragen. Kriterien der Differenzierung Die materielle Verantwortlichkeit ist ihrem Wesen nach Erziehung durch Wiedergutmachung des Schadens. Der Werktätige soll dazu angehalten werden, seine Arbeitspflichten künftig gewissenhaft zu erfüllen. Der Erfolg der Erziehung hängt aber entscheidend von der richtigen Differenzierung der materiellen Verantwortlichkeit ab. So würde eine dem Grad des Verschuldens nicht gerecht werdende Schadenersatzforderung dem Werktätigen die Freude an der Arbeit und den materiellen Anreiz nehmen, seine Arbeitsproduktivität zu steigern. Deshalb wird bereits vom Gesetz her zwischen den Schuldarten differenziert (§§ 113, 114 GBA). Bei der Festlegung der Schadenersatzsumme ist die Gesamtheit aller Umstände einschließlich der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Schadens zu berücksichtigen (§ 113 Abs. 4 GBA). Im Gesetz sind diese Um- stände nicht erschöpfend aufgezählt. Es wird aber durch die Bezugnahme auf § 109 Abs. 2 GBA darauf hingewiesen, daß insbesondere die Schwere des Disziplinverstoßes, der Grad des Verschuldens, die Leistungen des Werktätigen und die bisherigen erzieherischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Welche Maßstäbe diesen Kriterien zugrunde liegen bzw. zu legen sind, erläutert das Gesetz nicht. Die Schwere des Disziplinverstoßes Wenn § 109 Abs. 2 'GBA auch die „Schwere des Disziplinverstoßes“ und den „Grad des Verschuldens“ nebeneinanderstellt, so bedingen doch beide Kriterien einan- der. Die Schwere des Disziplinverstoßes wird entscheidend von der Schuldart (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) bestimmt. Die Schuldart ist der Hauptmaßstab für die Schwere des Disziplinverstoßes und die richtige Differenzierung1. 1 Auf die Notwendigkeit, die Schuldart genau festzustellen, ist bereits mehrfach hingewiesen worden. Auf dem Gebiet des Handels ist aber die Praxis, die Schuld zu unterstellen, noch nicht gänzlich überwunden. Vgl. hierzu Baumgart, „Die exakte Feststellung des Grades des Verschuldens eine wichtige Voraussetzung für die volle Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit“, NJ 1965 S. 288 ff., und die Richtlinie Nr. 14 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA (NJ 1962 S. 607). 716;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 716 (NJ DDR 1966, S. 716) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 716 (NJ DDR 1966, S. 716)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Weisungen des Staatsanwaltes über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der unternehmen. In diesem Zusammenhang wurde erneut der Mißbrauch eingeräumter Kontrollbevorrechtung durch in der akkreditierte Korrespondenten von Massenmedien der nachgewiesen.

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