Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 715

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 715 (NJ DDR 1966, S. 715); den bisherigen Erfahrungen6 folgende Gruppen festgestellt werden: Zur ersten Gruppe zählen diejenigen Verurteilten, die aus dem Strafverfahren und der kollektiven Einflußnahme ernsthafte und beständige Lehren für ihr weiteres Verhalten gezogen, ihre Einstellung gegenüber den gesellschaftlichen Pflichten geändert und ihr Verhalten mit diesen in Übereinstimmung gebracht haben. Zu dieser Gruppe gehören in den von uns untersuchten Fällen zwei Drittel aller Verurteilten. Die positiven Veränderungen spiegeln sich wider /'in der Arbeitsdisziplin, der Arbeitsleistung und der Einsatzbereitschaft bei der Lösung der kollektiven Arbeitsaufgaben, in dem Bemühen um Qualifizierung, in einer engeren Bindung an das Kollektiv, in der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und der nützlichen Gestaltung der Freizeit, im Meiden von Alkohol und negativem Umgang. Die Aussprachen mit Verurteilten und Kollektiven sowie die konkreten Veränderungen im Verhalten berechtigen zu der Schlußfolgerung, daß bei dieser Gruppe von Verurteilten bereits eine solche Veränderung im Einstellungssystem erreicht wurde, daß sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erneut straffällig werden. Eine zweite Gruppe umfaßt diejenigen Verurteilten, die zwar nicht erneut straffällig geworden sind, bei denen aber erst gewisse Ansätze einer positiven Verhaltensänderung zu bemerken sind. Sie zeigen noch keine durchgängig positive Entwicklung. Ihre Selbsterziehung ist nur unzureichend entwickelt. Strafverfahren und kollektive Einwirkung haben bei ihnen zwar zu der Erkenntnis geführt, daß sie nicht wieder mit den Gesetzen in Konflikt geraten dürfen; eine entscheidende Veränderung im Einstellungssystem wurde jedoch noch nicht erreicht. Der Anteil dieser Verurteilten beträgt 16 Prozent. Die noch nicht durchgängige Verhaltensänderung zeigt sich u. a. in nur zögernder Wiedergutmachung des angerichteten Schadens, in Disziplinwidrigkeiten im Arbeitsprozeß, im Umgang mit Vorbestraften und Arbeitsbummelanten und im noch nicht wesentlich eingeschränkten Alkoholgenuß. Hier wirken oft noch Faktoren, die im Zusammenhang mit dem labilen Einstellungssystem Einfluß auf die Begehung der Straftat hatten und deren Weiterwirken die Möglichkeit erneuter Straffälligkeit einschließt. Diese Täter befinden sich häufig nicht unter kollektivem Einfluß, oder sie empfinden die kollektive Einwirkung als Gängelei und Bevormundung und versuchen, sich ihr zu entziehen. Bei diesen Verurteilten sind die Straf- und Erziehungsmaßnahmen nicht genügend wirksam geworden. Bei ihnen bedarf es weiterer gesellschaftlich-erzieherischer Einflußnahme. Auf diese Verurteilten sollte sich die Kraft des Kollektivs geleitet und unterstützt durch die Funktionäre des Betriebs und die gesellschaftlichen Organisationen sowie das Gericht7 konzentrieren. Der dritten Gruppe gehören schließlich diejenigen Verurteilten an, die den an sie gestellten Anforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzbindung, nicht nachkamen oder sogar wieder straffällig wurden. Zu dieser Gruppe gehören 17 Prozent der Verurteilten. Faktoren, die die Wirksamkeit beeinflussen Die bisherigen Erfahrungen bestätigen, daß die staatliche' und gesellschaftliche Einwirkung sich vor allem * 1 6 Vgl. M. Benjamin / Koblischke, a. a. O. 1 Zu den Aufgaben, die den Gerichten insoweit obliegen, vgl. Beyerr / Willamowski, „Die Aufgaben des Gerichts bei der Sicherung der Wirksamkeit des Strafverfahrens“, NJ 1966 S. 206 fl. in zwei Richtungen vollziehen muß, wenn eine hohe Wirksamkeit erreicht werden soll: Das Einstellungssystem des Täters ist in dem Sinne zu verändern, daß er sich mit den Verhaltensforde- * rungen der Gesellschaft identifiziert, sie zu seinen eigenen macht und danach handelt; in der gesellschaftlichen Umwelt, vor allem im unmittelbaren Lebens- und Arbeitskreis des Täters, sind alle Faktoren und Einflüsse zu überwinden, di das Wirken von sozialistischen Denk- und Lebensgewohnheiten hemmen. Die Wirksamkeit der Arbeitsplatzbindung und der Bürgschaft wird von folgenden Faktoren beeinflußt: 1. Das Strafverfahren muß bereits wesentliche Voraussetzungen für die Einsicht des Täters in die Gesellschaftswidrigkeit seines Verhaltens und für die Bereitschaft zur Verhaltensänderung schaffen. An diese Einsicht und Bereitschaft des Täters muß das gesamte erzieherische Wirken anknüpfen; es muß sie weiterführen und vertiefen helfen. Daraus ergibt sich auch die große Bedeutung der Beratung und Auseinandersetzung im Kollektiv in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung sowie der erzieherischen Rolle der Hauptverhandlung und des Urteils. Die Einsicht und Bereitschaft, die Ursachen des Fehlverhaltens zu überwinden, ist nach Abschluß des Verfahrens bei den Tätern unterschiedlich entwickelt. Sie muß vom Kollektiv vor allem dadurch weitergeführt werden, daß es dem Verurteilten nützliche Aufgaben überträgt, die das Gefühl der Verantwortung für seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft heben. Verbote, diese oder jene Handlung vorzunehmen, vermögen allein nicht, eine aktive Verhaltensänderung herbeizuführen. Diese Forderung wird gegenwärtig bei Bürgschaften, insbesondere jedoch bei Arbeitsplatzbindungen noch unzureichend beachtet. Unsere Überprüfungen ergaben, daß von den 97 untersuchten Fällen, in denen Bürgschaften bestätigt oder Arbeitsplatzbindungen ausgesprochen wurden, die Kollektive nur in 22,9 Prozent der Fälle konkrete realisierbare Anforderungen meist in Form von Verpflichtungen des Täters an diesen richteten. Beim Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg lagen nur bei 11 Prozent der Bürgschaften Verpflichtungen der Verurteilten vor, die sich zudem meist nur allgemein auf das Verhalten am Arbeitsplatz bezogen. Es gibt aber auch gute Beispiele. So wurden in einer Bürgschaftserklärung folgende konkrete Verpflichtungen festgelegt: Änderung des persönlichen Lebenswandels, Meiden von Alkohol, Wiedergewinnung des Vertrauens des Kollektivs durch vorbildliche Arbeit, Beseitigung der Überheblichkeit und der Oberflächlichkeit im Umgang mit Geld, Wiedergutmachung des angerichteten Schadens in materieller und moralischer Hinsicht. Solche Verpflichtungen sind geeignet, die Selbsterziehung zu fördern, und ermöglichen es dem Kollektiv, die Verhaltensänderung des Täters zu beurteilen. Im Zusammenhang mit der Diskussion über die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitsplatzbindung und der Bürgschaft und der Notwendigkeit, den Selbsterziehungsprozeß des Täters stärker zu beeinflussen, ist vorgeschlagen worden, den Täter zur Abgabe von Selbstverpflichtungen zu veranlassen und diese zum Inhalt der Bürgschaft zu machen. Solche Verpflichtungen des Täters können den Selbsterziehungsprozeß beeinflussen. Dabei muß aber beachtet werden, daß die Bereitschaft und auch die Fähigkeit 715;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 715 (NJ DDR 1966, S. 715) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 715 (NJ DDR 1966, S. 715)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel mit Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes verbunden. Die Befugnisse des Gesetzes können somit zu ihrer Abwehr wahrgenommen werden.

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