Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 710

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 710 (NJ DDR 1966, S. 710); Verfahren festgestellten Ursachen und begünstigenden Bedingungen erforderlich ist, wenn ein Antrag auf bedingte Strafaussetzung gestellt wurde, wenn auf eine wirksame Wiedereingliederung Haftentlassener Einfluß genommen werden muß u. ä. Im einzelnen ergeben sich für das Untersuchungsorgan folgende Aufgaben: X. Es muß alle strafbaren Handlungen umfassend aufklären und eine differenzierte Mitwirkung der Werktätigen bereits in diesem Stadium des Verfahrens sichern. 2. Es muß in Fällen, in denen ein gerichtliches Verfahren und die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte notwendig ist, eine Aussprache im jeweiligen Kollektiv (Arbeits-, Wohn- oder anderen Kollektiven) durchführen, um einen Vertreter des Kollektivs zu gewinnen. Kann bereits in diesem Stadium des Verfahrens eingeschätzt werden, daß eine Arbeitsplatzbindung oder eine Bürgschaftsübernahme möglich und notwendig ist, so ist diese entsprechend vorzubereiten. Das setzt voraus* daß das Untersuchungsorgan dem Kollektiv diese Formen der Mitwirkung erläutert, ihm Hinweise für die konkrete Ausgestaltung der Bürgschaft gibt bzw. sich Klarheit darüber verschafft, ob am Arbeitsplatz des Täters die Bedingungen für eine eventuelle Arbeitsplatzbindung vorliegen. 3. In Verfahren, in denen die Mitwirkung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers zweckmäßig ist und das Kollektiv diese Form der Mitwirkung für erforderlich hält, muß das Untersuchungsorgan darauf hinwirken, daß ein Angehöriger des Kollektivs einen entsprechenden Auftrag erhält. Die Hinweise des Untersuchungsorgans auf diese Möglichkeiten der Mitwirkung und das Ergebnis der Beratung darüber sind zu protokollieren. Im Schlußbericht müssen Ausführungen über die Eignung des Kollektivs und die von ihm beabsichtigte Teilnahmeform enthalten sein. 4. Mit anderen Kollektiven, z. B. örtlichen Volksvertretungen, Gewerkschaftsorganen, Sportvereinigungen usw., die an der Mitwirkung im Strafverfahren interessiert sind und sich deshalb im Ermittlungsverfahren an das Untersuchungsorgan wenden, muß es darüber beraten, wie die Kollektive am zweckmäßigsten mitwir-ken können, und sie entsprechend unterstützen. Für den Staatsanwalt ergeben sich folgende Aufgaben : 1. Er muß als Leiter des Ermittlungsverfahrens bei der Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsorgans insbesondere sichern, daß von Beginn der Ermittlungen an gesellschaftliche Kräfte umfassend und differenziert einbezogen werden. 2. In den Fällen, in denen er die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte über das vom Untersuchungsorgan Veranlaßt hinaus für notwendig erachtet, muß er die erforderlichen Aussprachen mit den betreffenden Kollektiven selbst führen. Dies trifft auch auf solche Fälle zu, in denen sich das Kollektiv in der Beratung mit dem Untersuchungsorgan noch nicht für eine konkrete Form der Mitwirkung entscheiden konnte. Dabei muß jedoch vermieden werden, in einem Kollektiv ohne zwingenden Grund mehrmals Aussprachen durchzuführen und dadurch die erzieherische Wirkung der Hauptverhandlung vorwegzunehmen. 3. Er muß beachten, daß eine Rückgabe der Sache an das Untersuchungsocgan (§ 167 StPO) nur dann möglich ist, wenn die geforderten Nachermittlungen unmittelbar der Erforschung der objektiven Wahrheit und der Sicherung der notwendigen erzieherischen Maßnahmen gegenüber dem Rechtsverletzer dienen und das Untersuchungsorgan es pflichtwidrig unterließ, die gesellschaftlichen Kräfte in das Verfahren einzubeziehen. Eine Rückgabe 1st unzulässig, wenn die Mitwirkung eines gesellschaft- lichen Anklägers oder Verteidigers für notwendig erachtet wird oder wenn es sich um die konkrete Ausgestaltung einer Bürgschaft handelt. In diesen Fällen muß der Staatsanwalt selbst die notwendigen Aussprachen mit dem Kollektiv führen3. * Die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Es obliegt allein dem jeweiligen Kollektiv, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form es im Verfahren mitwirkt. Versuche des Untersuchungsorgans oder des Staatsanwalts, in den Aussprachen mit den Kollektiven eine bestimmte Form der Mitwirkung zu „organisieren“, z. B. die Beauftragung eines gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers oder die Übernahme einer Bürgschaft, obwohl das Kollektiv dies nicht für richtig und notwendig erachtet, sind unzulässig. Eine derartige Arbeitsweise engt nicht nur die Entscheidungsfreiheit des betreffenden Kollektivs ein, sondern hemmt auch die Entwicklung des Verantwortungsbewußtseins der Kollektivmitglieder für die Erziehung des Täters und die Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Umstände der Straftat. Trotzdem darf die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren nicht dem Selbstlauf überlassen bleiben. Für einen längeren Zeitraum wird nach wie vor die Initiative für eine zielgerichtete und differenzierte Mitwirkung noch von den Rechtspflegeorganen ausgehen müssen, wobei die Untersuchungsorgane insoweit eine besondere Verantwortung tragen. Es kommt vor allem darauf an, den Kollektiven die verschiedenen Möglichkeiten der Mitwirkung gründlich zü erläutern und ihnen Erfahrungen zu vermitteln, die ihnen helfen, die wirkungsvollste Form der Mitwirkung im konkreten Fall zü finden. Bei den Aussprachen mit den Kollektiven ist auch mehr als bisher darauf Einfluß zu nehmen, daß die Kollektive von sich aus tätig werden, wenn ein Mitglied straffällig wird, und nicht darauf warten, bis sich das Untersuchungsorgan, der Staatsanwalt oder das Gericht an sie wenden. Dadurch wird es schneller gelingen, das Stadium der „Gewinnung“ gesellschaftlicher Kräfte zu überwinden, die noch recht häufig auftretenden Mängel, wie die Bevormundung des Kollektivs, eine ungenügende Vorbereitung der gesellschaftlichen Beauftragten auf die Hauptverhandlung u. a. m., auszuschließen und in allen Verfahren zu einer echten selbständigen Mitwirkung dieser Kräfte zu kommen. Diese Aufgabe können die Rechtspflegeorgane jedoch nicht allein lösen. Dazu ist es notwendig, daß in den Leitungen aller Betriebe, der gesellschaftlichen Organisationen und der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe die Durchsetzung des sozialistischen Rechts zum Bestandteil der Leitungstätigkeit wird. 8 Für die Rückgabe der Sadie nach § 174 StPO sollten die gleichen Grundsätze gelten. Funk (NJ 1964 S. 706) und Schlegel (NJ 1966 S. 458) haben bereits daraut hingewiesen, daß es Aufgabe der Gerichte ist, die im Ermittlungsverfahren geschaffenen Ansätze für die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und die wirksamsten Formen der Teilnahme zu fördern. Im Staatsverlag der DDR erscheint in Kürze Erich Buchholz/Richard Hartmann/John Lekschas: Sozialistische Kriminologie 326 S.; Preis: 12 MDN I. Theoretische Grundlagen der sozialistischen Kriminologie (Gegenstand der Kriminologie; Theorie der Ursachen der Kriminalität in der sozialistischen Gesellschaft; Kritik der bürgerlichen Kriminologie). II. Die sozialen Bedingungen der Kriminalität in der DDR (Die soziale Bedingtheit der Kriminalität im Kapitalismus und Sozialismus; konkrete soziale Entstehungsbedingungen der Kriminalität in der DDR). III. Die Persönlichkeit des Gesetzesverletzers als eine selbständige Größe der komplexen Ursachen und die Aufgaben der Kriminologie. 710;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 710 (NJ DDR 1966, S. 710) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 710 (NJ DDR 1966, S. 710)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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