Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 71 (NJ DDR 1966, S. 71); -J Qualifizierung der Plenartagungen der Bezirksgerichte Auf der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts sind auch grundsätzliche Hinweise für die Tätigkeit der Plenen der Bezirksgerichte gegeben worden3 1. Es hat sich als richtig erwiesen, daß das Oberste Gericht den Bezirksgerichten nicht vorschreibt, welchen Inhalt die Plenartagungen haben sollen, sondern die Initiative der Präsidien der Bezirksgerichte durch eine perspektivische Orientierung auf die Hauptaufgaben und durch konkrete Leitungsdokumente entwickelt. Die Tätigkeit der Plenen berücksichtigt in zunehmendem Maße sowohl die zentralen Schwerpunkte als auch die konkreten Probleme und Besonderheiten des jeweiligen Bezirks. Damit werden die Plenen auch immer besser ihrer Aufgabe gerecht, als höchstes Organ der Rechtsprechung im Bezirk die einheitliche und richtige Gesetzesanwendung zu sichern. Als Folge einer richtigen Beobachtung der gesellschaftlichen Vorgänge im Bezirk und einer verantwortungsbewußten Auswertung der zentralen Anleitung haben sich bestimmte Problemkreise herausgebildet, die von mehreren Bezirksgerichten in unterschiedlicher Qualität auf Plenartagungen behandelt wurden. Verschiedentlich wurden dabei zeitraubende Untersuchungen und Einschätzungen vorgenommen, deren Ergebnisse bereits bei einem anderen Bezirksgericht mindestens in den Grundfragen Vorlagen. Das zeigte sich am deutlichsten bei den Plenartagungen zu Fragen des Familienrechts, zur Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentzug und zur Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte. Es muß also ein Weg gefunden werden, um den Bezirksgerichten bei der Vorbereitung einer Plenartagung diejenigen Erfahrungen und Erkenntnisse anderer Bezirksgerichte zu vermitteln, die für eine qualifizierte Beratung im Plenum erforderlich sind. Dabei sollen die Bezirksgerichte nicht auf Selbsthilfe untereinander angewiesen sein. Es ist aber auch nicht 3 vgl. Schlegel,' „Zur Entwicklung eines wissenschaftlichen Arbeitsstils der Gerichte“, NJ 1964 S. 417 ff., und Ziegler, „Weiterer Ausbau der Leitung der Rechtsprechung“, NJ 1965 S. 97 ff. sinnvoll, alle zur Verallgemeinerung geeigneten Materialien aus Plenartagungen allen Bezirksgerichten zu übermitteln. Vielmehr muß eine sorgfältige Auswahl getroffen und das Material so auf bereitet werden, daß der wesentlichste Inhalt vermittelt wird. Das Oberste Gericht wird die nötigen Voraussetzungen hierzu schaffen. Den Bezirksgerichten obliegt es, ihre Materialien schon jetzt nach Inhalt und Umfang so abzufassen, daß sie zentral aufbereitet werden können. Die Praxis zeigt, daß § 31 Abs. 1 GVG, der den Plenen der Bezirksgerichte das Recht gibt, Beschlüsse zur Leitung der Rechtsprechung im Bezirk zu erlassen, nicht immer beachtet wird. Die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung ist eine unteilbare Forderung. Sie ist auf der Grundlage der Gesetze und sonstiger Normativakte sowie der Richtlinien, Beschlüsse und Entscheidungen des Obersten Gerichts zu gewährleisten. Kein Plenum eines Bezirksgerichts ist demnach berechtigt, Rechtsstandpunkte mit verbindlicher Wirkung zu entwickeln, die über die Grenzen einer den Verhältnissen im Bezirk angepaßten Erläuterung oder zulässigen Auslegung des Gesetzes hinausgehen. Solche Beschlüsse müssen ggf. gemäß §§ 21 Abs. 1, 31 Abs. 3 GVG aufgehoben, abgeändert oder zurückverwiesen werden. Die Beratungen im Plenum des Bezirksgerichts müssen zu einem Forum des wissenschaftlichen Meinungsstreits werden. Nach unseren Feststellungen gibt es bisher wenig Auseinandersetzungen -über problemreiche Diskussionsbeiträge, insbesondere wenn sie von leitenden Mitarbeitern des Bezirksgerichts vorgetragen werden und damit mit einer gewissen Autorität versehen sind. Die mangelnde Auseinandersetzung über durchaus nicht ausgereifte Standpunkte führt oft dazu, daß das Plenum es unterläßt, das Präsidium zu verpflichten, die in der Beratung aufgetretenen Probleme einer Klärung zuzuführen und darüber in der nächsten Plenartagung zu berichten. Eine solche Aufgabe würde dazu beitragen, daß die Berichte des Präsidiums an das Plenum, die oft nur über die Erfüllung des Arbeitsplans informieren, eine höhere Qualität erhalten. WERNER MÜLLER und GERHARD EBERT, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der DDR Zur Verantwortung des Staatsanwalts für die Aufklärung von Eigentumsdelikten Der Rechtspflegeerlaß verpflichtet die Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren mit dem Ziel der Aufklärung aller Verbrechen und Vergehen zu leiten. Hierbei sind bisher durch gemeinsame Anstrengungen der Untersuchungsorgane und der Staatsanwälte beachtliche Erfolge erzielt worden1. Sie dürfen uns aber nicht dazu verleiten, noch vorhandene Mängel zu übersehen. So sind vor allem die relativ niedrigen Aufklärungsergebnisse auf dem Gebiet der Eigentumskriminalität, insbesondere zum Nachteil persönlichen Eigentums, unbefriedigend. Wenn es sich bei diesen Straftaten auch vorwiegend um geringfügige Delikte mit relativ niedriger Schadenshöhe handelt, so darf doch ihre Bekämpfung nicht unterschätzt werden, zumal zur Zeit die Eigentumsdelikte rund 58 % aller festgestellten Straftaten ausmachen2. Nicht aufgeklärte Straftaten gegen das persönliche 1 Vgl. hierzu Dickel, „Die AufklHrung aller Straftaten entscheidende Voraussetzung für die schrittweise Verdrängung der Kriminalität“, Forum der Kriminalistik 1965, Heft 3, S. 1 ff. 2 Vgl. Harrland, „Entwicklung und Bekämpfung der Kriminalität in der DDR im Spiegel der StaUstik“, NJ 1965, S. 405. Eigentum belasten nicht nur das Vertrauensverhältnis der Bürger zu ihrem Staat; sie bergen auch die Gefahr in sich, den unentdeckt gebliebenen Täter zu weiteren, oftmals schwereren Straftaten zu ermuntern. Somit wirkt allein die Aufdeckung jeder Straftat eminent vorbeugend. Überprüfungen der Anleitung der Untersuchungsorgane durch die Staatsanwälte bei der Aufklärung von Straftaten mit unbekannten Tätern lassen erkennen, daß sich durchaus noch nicht alle Staatsanwälte ihrer gesetzlichen Pflicht und hohen Verantwortung gegenüber der Bevölkerung im vollen Umfange bewußt sind und danach handeln. So werden z. B. die vom Untersuchungsorgan vorgelegten Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oftmals mehr oder weniger formal durchgesehen und nicht gewissenhaft geprüft. Zur Rechtfertigung wird zumeist eingewandt, das Untersuchungsorgan werde überfordert, wenn es in jedem Fall alle notwendigen Maßnahmen ergreifen und kriminaltechnische Mittel einsetzen solle. Außerdem sei der Staatsanwalt kaum in der Lage, die Krimina- 71;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 71 (NJ DDR 1966, S. 71) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 71 (NJ DDR 1966, S. 71)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen für Staatssicherheit Anweisung zur Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten und Vorführungen zu Gerichten der sowie zur operativen Absicherung von Prozessen durch die Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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