Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 71

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 71 (NJ DDR 1966, S. 71); -J Qualifizierung der Plenartagungen der Bezirksgerichte Auf der 2. Plenartagung des Obersten Gerichts sind auch grundsätzliche Hinweise für die Tätigkeit der Plenen der Bezirksgerichte gegeben worden3 1. Es hat sich als richtig erwiesen, daß das Oberste Gericht den Bezirksgerichten nicht vorschreibt, welchen Inhalt die Plenartagungen haben sollen, sondern die Initiative der Präsidien der Bezirksgerichte durch eine perspektivische Orientierung auf die Hauptaufgaben und durch konkrete Leitungsdokumente entwickelt. Die Tätigkeit der Plenen berücksichtigt in zunehmendem Maße sowohl die zentralen Schwerpunkte als auch die konkreten Probleme und Besonderheiten des jeweiligen Bezirks. Damit werden die Plenen auch immer besser ihrer Aufgabe gerecht, als höchstes Organ der Rechtsprechung im Bezirk die einheitliche und richtige Gesetzesanwendung zu sichern. Als Folge einer richtigen Beobachtung der gesellschaftlichen Vorgänge im Bezirk und einer verantwortungsbewußten Auswertung der zentralen Anleitung haben sich bestimmte Problemkreise herausgebildet, die von mehreren Bezirksgerichten in unterschiedlicher Qualität auf Plenartagungen behandelt wurden. Verschiedentlich wurden dabei zeitraubende Untersuchungen und Einschätzungen vorgenommen, deren Ergebnisse bereits bei einem anderen Bezirksgericht mindestens in den Grundfragen Vorlagen. Das zeigte sich am deutlichsten bei den Plenartagungen zu Fragen des Familienrechts, zur Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentzug und zur Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte. Es muß also ein Weg gefunden werden, um den Bezirksgerichten bei der Vorbereitung einer Plenartagung diejenigen Erfahrungen und Erkenntnisse anderer Bezirksgerichte zu vermitteln, die für eine qualifizierte Beratung im Plenum erforderlich sind. Dabei sollen die Bezirksgerichte nicht auf Selbsthilfe untereinander angewiesen sein. Es ist aber auch nicht 3 vgl. Schlegel,' „Zur Entwicklung eines wissenschaftlichen Arbeitsstils der Gerichte“, NJ 1964 S. 417 ff., und Ziegler, „Weiterer Ausbau der Leitung der Rechtsprechung“, NJ 1965 S. 97 ff. sinnvoll, alle zur Verallgemeinerung geeigneten Materialien aus Plenartagungen allen Bezirksgerichten zu übermitteln. Vielmehr muß eine sorgfältige Auswahl getroffen und das Material so auf bereitet werden, daß der wesentlichste Inhalt vermittelt wird. Das Oberste Gericht wird die nötigen Voraussetzungen hierzu schaffen. Den Bezirksgerichten obliegt es, ihre Materialien schon jetzt nach Inhalt und Umfang so abzufassen, daß sie zentral aufbereitet werden können. Die Praxis zeigt, daß § 31 Abs. 1 GVG, der den Plenen der Bezirksgerichte das Recht gibt, Beschlüsse zur Leitung der Rechtsprechung im Bezirk zu erlassen, nicht immer beachtet wird. Die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung ist eine unteilbare Forderung. Sie ist auf der Grundlage der Gesetze und sonstiger Normativakte sowie der Richtlinien, Beschlüsse und Entscheidungen des Obersten Gerichts zu gewährleisten. Kein Plenum eines Bezirksgerichts ist demnach berechtigt, Rechtsstandpunkte mit verbindlicher Wirkung zu entwickeln, die über die Grenzen einer den Verhältnissen im Bezirk angepaßten Erläuterung oder zulässigen Auslegung des Gesetzes hinausgehen. Solche Beschlüsse müssen ggf. gemäß §§ 21 Abs. 1, 31 Abs. 3 GVG aufgehoben, abgeändert oder zurückverwiesen werden. Die Beratungen im Plenum des Bezirksgerichts müssen zu einem Forum des wissenschaftlichen Meinungsstreits werden. Nach unseren Feststellungen gibt es bisher wenig Auseinandersetzungen -über problemreiche Diskussionsbeiträge, insbesondere wenn sie von leitenden Mitarbeitern des Bezirksgerichts vorgetragen werden und damit mit einer gewissen Autorität versehen sind. Die mangelnde Auseinandersetzung über durchaus nicht ausgereifte Standpunkte führt oft dazu, daß das Plenum es unterläßt, das Präsidium zu verpflichten, die in der Beratung aufgetretenen Probleme einer Klärung zuzuführen und darüber in der nächsten Plenartagung zu berichten. Eine solche Aufgabe würde dazu beitragen, daß die Berichte des Präsidiums an das Plenum, die oft nur über die Erfüllung des Arbeitsplans informieren, eine höhere Qualität erhalten. WERNER MÜLLER und GERHARD EBERT, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der DDR Zur Verantwortung des Staatsanwalts für die Aufklärung von Eigentumsdelikten Der Rechtspflegeerlaß verpflichtet die Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren mit dem Ziel der Aufklärung aller Verbrechen und Vergehen zu leiten. Hierbei sind bisher durch gemeinsame Anstrengungen der Untersuchungsorgane und der Staatsanwälte beachtliche Erfolge erzielt worden1. Sie dürfen uns aber nicht dazu verleiten, noch vorhandene Mängel zu übersehen. So sind vor allem die relativ niedrigen Aufklärungsergebnisse auf dem Gebiet der Eigentumskriminalität, insbesondere zum Nachteil persönlichen Eigentums, unbefriedigend. Wenn es sich bei diesen Straftaten auch vorwiegend um geringfügige Delikte mit relativ niedriger Schadenshöhe handelt, so darf doch ihre Bekämpfung nicht unterschätzt werden, zumal zur Zeit die Eigentumsdelikte rund 58 % aller festgestellten Straftaten ausmachen2. Nicht aufgeklärte Straftaten gegen das persönliche 1 Vgl. hierzu Dickel, „Die AufklHrung aller Straftaten entscheidende Voraussetzung für die schrittweise Verdrängung der Kriminalität“, Forum der Kriminalistik 1965, Heft 3, S. 1 ff. 2 Vgl. Harrland, „Entwicklung und Bekämpfung der Kriminalität in der DDR im Spiegel der StaUstik“, NJ 1965, S. 405. Eigentum belasten nicht nur das Vertrauensverhältnis der Bürger zu ihrem Staat; sie bergen auch die Gefahr in sich, den unentdeckt gebliebenen Täter zu weiteren, oftmals schwereren Straftaten zu ermuntern. Somit wirkt allein die Aufdeckung jeder Straftat eminent vorbeugend. Überprüfungen der Anleitung der Untersuchungsorgane durch die Staatsanwälte bei der Aufklärung von Straftaten mit unbekannten Tätern lassen erkennen, daß sich durchaus noch nicht alle Staatsanwälte ihrer gesetzlichen Pflicht und hohen Verantwortung gegenüber der Bevölkerung im vollen Umfange bewußt sind und danach handeln. So werden z. B. die vom Untersuchungsorgan vorgelegten Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oftmals mehr oder weniger formal durchgesehen und nicht gewissenhaft geprüft. Zur Rechtfertigung wird zumeist eingewandt, das Untersuchungsorgan werde überfordert, wenn es in jedem Fall alle notwendigen Maßnahmen ergreifen und kriminaltechnische Mittel einsetzen solle. Außerdem sei der Staatsanwalt kaum in der Lage, die Krimina- 71;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 71 (NJ DDR 1966, S. 71) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 71 (NJ DDR 1966, S. 71)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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