Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 70

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 70 (NJ DDR 1966, S. 70); auf Hemmnisse oder neu auftauchende Fragen der gerichtlichen Praxis reagiert und eine fehlerhafte Orientierung der untergeordneten Gerichte verhindert werden. Die Notwendigkeit der Schaffung eines exakten Informationssystems Eine wirksame Anleitung der unteren Gerichte ist undenkbar ohne ein gut funktionierendes Informationssystem. Die Forderung der 11. Tagung des Zentralkomitees der SED, im Bereich der Wirtschaft einen wissenschaftlich-technischen Informationsdienst zu organisieren, gilt ebenso für alle Bereiche der staatlichen Führungstätigkeit. Deshalb muß auch in der Rechtspflege in kurzer Zeit eine hohe Qualität der Information erreicht werden. Das Oberste Gericht ist seit Jahren um den Ausbau eines gut funktionierenden Informationssystems bemüht. In seinen Organen ist die Information der nachgeordneten Gerichte ebenso wie die der zentralen Institutionen zu einem festen Bestandteil der Leitungstätigkeit geworden. Es wird stets sorgfältig geprüft, welche der Probleme, die dem Obersten Gericht bekannt geworden sind, den Bezirksgerichten informatorisch, teilweise auch gleichzeitig mit inhaltlichen und methodischen Hinweisen, zu übermitteln sind. Die Information geschieht durch Hinweisschreiben des Präsidenten, durch gemeinsame Anweisungen der Leiter der zentralen Rechtspflegeorgane sowie durch die Übermittlung anderer, nicht zur Veröffentlichung in der „Neuen Justiz“ vorgesehener Materialien. Auch die Information des Obersten Gerichts durch die Bezirksgerichte ist in letzter Zeit insgesamt besser geworden. Einige Bezirksgerichte, die die Nützlichkeit dieser Information auch für ihre eigene Arbeit erkannt haben, informieren das Oberste Gericht auch außerhalb der Wochenmeldung durch Übersendung von Arbeitsanalysen, Entscheidungen, Protokollen über operative Einsätze, Vermerken über wichtige Beratungen mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen u. ä. Zwischen den Informationen der Bezirksgerichte gibt es jedoch qualitative Unterschiede; sie zeigen sich im Umfang und besonders im Inhalt der Informationen. So sind z. B. die Informationen auf dem Gebiet des Strafrechts in der Regel besser als die auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts. Unterschiedlich ist auch die Fähigkeit entwickelt, durch entsprechende Informationen nach oben schnell auf Ereignisse oder sich abzeichnende Tendenzen im Bezirk zu reagieren. Das wichtigste Informationsmaterial ist die Wochenmeldung. Das Oberste Gericht hat den Bezirks- und Kreisgerichten hierfür eine detaillierte Anleitung gegeben, die genügend Kriterien für eine fundierte Wochenmeldung enthält, ohne daß durch ein starres Schema die notwendige Initiative eingeschränkt wird. Die Praxis zeigt jedoch, daß die Bezirksgerichtsdirektoren nicht genügend mit den Anweisungen des Obersten Gerichts über die Gestaltung der Wochenmeldung arbeiten. So werden immer wieder Verfahren, die gemäß § 28 GVG an das Bezirksgericht herangezogen wurden, nur statistisch ausgewiesen, aber nicht inhaltlich dargestellt. Es wird auch nicht beachtet, daß die erste Wochenmeldung des Monats kurz die wichtigsten Ergebnisse der Rechtsprechung im Bezirk sowie wichtige Fragen der Leitung enthalten soll. Die Inspekteure und Richter des Obersten Gerichts haben zwar bei operativen Anleitungen in den Bezirken wiederholt auf die Notwendigkeit einer umfassenden Information hingewiesen; es fehlte aber die prinzipielle ideologische Auseinandersetzung und die konkrete Hilfe. Hier sind entsprechende Schlußfolgerungen gezogen worden. Die Richter der Kreisgerichte beklagen sich nicht selten darüber, daß das Bezirksgericht und auch das Oberste Gericht ihnen nicht schnell und umfassend genug bei der Lösung solcher Probleme helfen, die in der Praxis Schwierigkeiten bereiten. Das ist aber häufig darauf zurückzuführen, daß diese Probleme den übergeordneten Gerichten nicht mitgeteilt worden sind. Da solche Fragen nicht immer und nicht gleichzeitig in allen Bezirken bzw. Kreisen auftreten, werden sie dem Obersten Gericht bzw. dem Bezirksgericht nicht gewissermaßen im Selbstlauf bekannt. Deshalb ist in diesen Fällen die sofortige Information an das Bezirksgericht erforderlich. Die Bezirksgerichte selbst müssen auf diese Information dringen, weil sie für die Leitung der Rechtsprechung unentbehrlich ist. Zur Vervollständigung des Informationssystems ist zunächst erforderlich, daß die Bezirksgerichtsdirektoren die Anweisungen des Obersten Gerichts zur inhaltlichen Gestaltung der Wochenmeldung im Kollektiv des Bezirksgerichts und mit den Direktoren der Kreisgerichte noch einmal gründlich beraten und ihre Einhaltung genau kontrollieren. Ferner halten wir es für notwendig, daß Entscheidungen der Bezirksgerichte, die den Kreisgerichten zur Anleitung übermittelt werden, dem Obersten Gericht ebenso mitgeteilt werden wie alle Entscheidungen in Verfahren, die nach § 28 GVG an das Bezirksgericht herangezogen wurden. Die Antwort auf die schwierige Frage, worüber die Kreis- und Bezirksgerichte informieren sollen, kann nur lauten, das Wesentliche vom Unwesentlichen zu unterscheiden. Die Senate und die Inspektionsgruppe sowohl des Obersten Gerichts als auch der Bezirksgerichte müssen deshalb bei allen Methoden und Formen der Anleitung am konkreten Beispiel demonstrieren, ob und in welcher Weise hier eine Informationspflicht besteht. Das wird für künftige ähnliche Fälle die Entscheidung des Informationspflichtigen erleichtern. Ohne hier einen Katalog aufstellen zu wollen, wäre es u. E. beispielsweise informationsbedürftig, wenn im Kreis oder im Bezirk Praktiken z. B. von Organen der Jugendhilfe oder der Wohnraumlenkung bekannt werden, die angeblich auf zentralen Anweisungen beruhen, aber mit der Rechtsanwendung durch die Gerichte nicht übereinstimmen; wenn die Gerichte in bestimmten Fällen, z. B. bei der Durchsetzung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung in Strafverfahren, auf Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen oder gesellschaftlichen Einrichtungen stoßen; wenn neue Arbeitsmethoden praktiziert werden, z. B. die Einrichtung von Mietberatungsstellen, oder wichtige Erfahrungen zu vermitteln sind, z. B. aus der Tätigkeit der Eheberatungsstellen; wenn in der Rechtsprechung Fragen auftreten, die evtl, eine Heranziehung des Verfahrens an das Bezirksgericht nach § 28 GVG erfordern; wenn besondere Probleme mit der Einführung neuer materiell- und verfahrensrechtlicher Vorschriften auftreten, wie dies z. B. in nächster Zeit mit dem Inkrafttreten des FGB der Fall sein wird. 70;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 70 (NJ DDR 1966, S. 70) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 70 (NJ DDR 1966, S. 70)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage eines eines einer eines Operativen Vorgangs, eines Untersuchungsvorgangs sowie die Erfassung. Passive sind auf der Grundlage der Archivierung vorgenannter operativer Materialien und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Tätigkeit Staatssicherheit dienenden Potenzen des politisch-operativen Zusammenwirkens haben sich flankierende operative Maßnahmen in Vorbereitung parallel zu den Untersuchungshandlungen der Partner des politisch-operativen Zusammenwirkens bewährt.

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