Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 699

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 699 (NJ DDR 1966, S. 699); der Ösenzange verbunden. Diese Arbeitsmethode ist sehr rationell. Es ist jedoch unzweckmäßig, die für die Sammlung bestimmten Urkunden so zu heften, da diese jahrgangsweise gebunden werden und der Buchbinder die Ösen wieder entfernen muß. Unseres Erachtens ist es ausreichend, wenn die für die Sammlung be- stimmten Urkunden geklebt werden. Hier sollte bei Neufassung der Notariatsverfahrensordnung die günstigste Möglichkeit gesetzlich vorgesehen werden. Wenn diese Hinweise auch nicht schematisch von jedem Staatlichen Notariat übernommen werden können, so beweisen sie doch, daß es auch bei den Notariaten Möglichkeiten zur Rationalisierung der Arbeit gibt. Der Beitrag sollte eine Anregung sein, die eigene Arbeitsweise zu überprüfen und ggf. bereits praktizierte neue Arbeitsmethoden gleichfalls bekanntzumachen. REINHOLD MOOG, Leiter des Staatlichen Notariats Eisenach dZaehtsywackuHCj Strafrecht §§ 46 Ziff. 1, 212, 223a, 223b StGB. 1. Nimmt der Täter deshalb von der Fortsetzung eines versuchten Verbrechens Abstand, weil er sich entdeckt glaubt, so liegt kein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vor. Dabei ist unbeachtlich, ob dem Täter trotz der Entdeckung eine weitere Durchführung der Tat objektiv möglich ist. 2. Zwischen den Tatbeständen der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB), der Mißhandlung Abhängiger (§ 223b StGB) und des Totschlags (§ 212 StGB) besteht Gesetzeseinheit. Der des Totschlages schuldige Angeklagte kann deshalb nicht tateinheitlich nach den genannten Bestimmungen verurteilt werden. Faßt der Täter den Tötungsvorsatz jedoch erst während einer Körperverletzung bzw. einer Mißhandlung Abhängiger, dann ist das der Tötung vorangegangene Tun selbständig rechtlich zu erfassen, und es liegt Tatmehrheit vor. OG, Urt. vom 15. Juli 1966 - 5 Ust 33/66. Der Angeklagte hatte sich über seine Ehefrau geärgert. Durch eine Bemerkung seines 5jährigen Kindes nahm seine Erregung zu. Er schlug mit den Fäusten auf den Kopf des Kindes ein, wobei er sich entschloß, dieses zu töten. Anschließend würgte er es, bis er sich durch eine Nachbarin beobachtet fühlte. Daraufhin ließ er von dem Kind ab, weil er die Folgen seines Tuns fürchtete und sich auf Grund der Verletzungen des Kindes der Gefährlichkeit seiner Tat bewußt wurde. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Mißhandlung Abhängiger im besonders schweren Fall (§§ 212, 43, 223a, 223b Abs. 1 und 2, 73 StGB) verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der behauptet wird, er sei freiwillig vom Versuch der Tötung zurückgetreten. Die Berufung führte zur Abänderung des Urteils im Schuldausspruch. Aus den-Gründen: Die Hauptverhandlung ergab die zweifelsfreien Feststellungen, daß der Angeklagte das Kind würgte, bis er die Nachbarin bemerkte, und erst dann die weitere Ausführung der Tötungshandlung aufgab. So erklärte er in der Beweisaufnahme, er habe angenommen, daß er beobachtet würde. Er habe von dem Kinde abgelassen und nachgesehen, ob die Zeugin L. zusehe. Mit dem Würgen habe er aufgehört, weil er Blut am Kopf des Kindes bemerkt und sich beobachtet gefühlt habe. Soweit der Angeklagte diese Aussagen dahingehend einschränken wollte, daß er bereits aus besserer Einsicht von dem Kind abgelassen hatte, als er die Zeugin L. bemerkte, ist ihm das Bezirksgericht zu Recht nicht gefolgt. Es ist richtig davon ausgegangen, daß der Angeklagte wegen der Entdeckung seiner Tat von dem Kind abließ. Das schließt nicht aus, daß er auch Mitleid mit dem Kind gehabt haben kann. Der Berufung ist insoweit zuzustimmen, daß die Beweggründe, die den Täter zur freiwilligen Aufgabe seines Tatversuchs veranlassen, vielfältiger Natur sein und auch in der Furcht vor Strafe liegen können. Der rechtspolitische Gesichtspunkt des Rücktritts vom Versuch (§ 46 Ziff. 1 StGB) besteht allein darin, jedem Täter den Anreiz zu geben, von der Vollendung der beabsichtigten Straftat im Interesse der strafrechtlich geschützten Verhältnisse der Gesellschaft Abstand zu nehmen. Eine der Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Versuch besteht jedoch darin, daß der Täter freiwillig die Beendigung des Versuchs aufgeben muß. Diese Freiwilligkeit ist aber nicht gegeben, wenn der Täter den Versuch aufgibt, weil er seine Tat entdeckt glaubt. Einem solchen Täter, den nur äußere, von seinem Willen unabhängige Umstände veranlassen, den Versuch nicht fortzusetzen, darf die vom Gesetz vorgesehene Straflosigkeit nicht zugute kommen. Es kommt entgegen der Auffassung der Berufung nicht darauf an, ob dem Täter trotz Entdeckung seiner Tat die weitere Durchführung des Verbrechens objektiv möglich ist; entscheidend ist vielmehr, ob ihn aus welchen Überlegungen auch immer die Entdeckung der Tat zur Aufgabe des weiteren Vorhabens veranlaßt hat. Insofern handelt er nicht freiwillig. Der Angeklagte ist demnach des versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) schuldig. Das Bezirksgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß der Angeklagte mit seiner Handlung tateinheitlich auch die Tatbestände der §§ 223a, 223b StGB verwirklicht hat. Seine Auffassung, daß der Angeklagte mit dem Tötungsversuch zugleich eine gefährliche Körperverletzung und Mißhandlung Abhängiger beging, ist deshalb fehlerhaft, weil im Verhältnis dieser Bestimmungen zum Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) Gesetzeseinheit besteht (vgl. OG, Urteil vom 3. Mai 1963 - 3 Ust III 10/63 - NJ 1963 S. 430). Soweit das Bezirksgericht jedoch mit dieser rechtlichen Beurteilung aus-drücken wollte, daß der Angeklagte erst während der Mißhandlungen des Kindes den Tötungsvorsatz faßte und daher das vorangegangene Tun selbständig rechtlich zu erfassen sei, hätte es Realkonkurrenz zwischen den gesetzlichen Bestimmungen erkennen müssen, und es wären demzufolge zwei Einzelstrafen erforderlich gewesen. Dafür fehlt jedoch die prozessuale Voraussetzung, denn ein solches Verhalten des Angeklagten ist nicht Gegenstand der Anklage. Abgesehen davon ist es auch auf Grund der gerichtlichen Feststellungen nicht möglich, exakt zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Entschluß zur Tötung des Kindes faßte und welche konkreten Mißhandlungen dem vorausgingen. Der Angeklagte hat diesen Zeitpunkt nicht näher präzisieren können. Es ist folglich auch möglich, daß der Tötungsvorsatz schon bei den ersten Schlägen vorlag, so daß eine Körperverletzung nach § 223a StGB 699;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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