Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 694

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 694 (NJ DDR 1966, S. 694); 1 nau so rechtlos und den gleichen Repressalien ausgesetzt wie in den Jahren des faschistischen Raubkrieges. Auch der behördliche Mechanismus, über den die Zwangsbewirtschaftung organisiert, kontrolliert und geleitet wird, ist von den gleichen Prinzipien, den gleichen strukturellen Merkmalen und der gleichen Aufgabenstellung gekennzeichnet. Von der obersten Bundesbehörde bis herab zum örtlichen Ernährungsamt wird strengster Zentralismus eingeführt. Das „Führerprinzip“ feiert Auferstehung. Dennoch wäre es falsch, einfach von einer Wiedereinführung der faschistischen Zwangsbewirtschaftung zu sprechen. Das von der Bonner Regierung vorbereitete Zwangsbewirtschaftungssystem, im allgemeinen wie für die Landwirtschaft im besonderen, ist weit globaler und perfektionierter, weil es bis zum allerletzten den Schein der Legalität zu wahren sucht. Der westdeutschen Bevölkerung wird suggeriert, daß die schrittweise „legale“ Hinüberführung in die „formierte Gesellschaft“ mit den Mitteln des Notstandes nicht nur zur Rettung der Demokratie, sondern zugleich zu ihrer höchsten und perfektioniertesten, einer modernen Industriege- sellschaft angemessenen Form führe. Gegenwärtig wird dem ideologischen Aspekt im Formierungsprogramm Erhards eine außerordentlich große Bedeutung beigemessen. :„Aus dem Plan der formierten Gesellschaft spricht eine ,klügere1, die Fehler der Hitlerzeit, den technischen Fortschritt und die allgemeine innen- und außenpolitische Situation in Rechnung stellende deutsche Großmachtpolitik. Die Begründungen haben sich verändert, die Ziele sind geblieben. Die modernen Industriellen des Jahres 1965 wollen gewiß nicht den unmodernen Faschismus des Jahres 1933! Sie wollen einen ,zeit-mäßigen1, der den technologischen und politischen Verhältnissen der Jahre 1965 bis 1970 angepaßt ist.“6 Der Erhardsche Weg in die „formierte Gesellschaft“ ist darum nichts anderes als ein Schleichweg zu einem modernen, den heutigen Bedingungen entsprechenden, gesellschaftsfähig gemachten Faschismus. Die Notstandsgesetzgebung ist ein wesentliches Instrument zur Verwirklichung dieses Planes. 6 „Der große Plan der CDU: Formierte Gesellschaft“, Argumente zur Zeit (Köln) 1965, Heft 9, S. 24. lAusUricktaH. Lew Smirnow und Jerzy Sawicki Ehrendoktoren der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Der Wissenschaftliche Rat der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin hat am 1. Oktober 1966, dem 20. Jahrestag der Urteilsverkündung im Nürnberger Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher, zwei namhaften Juristen, die hervorragenden Anteil am Nürnberger Prozeß und an der konsequenten Durchsetzung der ihm zugrunde liegenden Prinzipien haben, die Ehrendoktorwürde verliehen. Wir veröffentlichen im folgenden einen Auszug aus der Laudatio. D. Red. Lew N. Smirnow, Vorsitzender des Obersten Gerichts der RSFSR, hat als ehemaliger Mitarbeiter des sowjetischen Hauptanklägers im Nürnberger Prozeß und jetzigen Generalstaatsanwalts der UdSSR, Dr. Rudenko, wesentliche Verdienste bei der Konkretisierung und Realisierung des internationalen Strafrechts, das im Ergebnis des Kampfes der Völker gegen den deutschen Faschismus und Imperialismus entstand. Unter seiner Mitwirkung am Prozeß gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher in Nürnberg nahm das völkerrechtliche Prinzip der Strafbarkeit der für solche Verbrechen Verantwortlichen feste Gestalt an. Es wurde als anerkannte Norm des Völkerrechts von der Vollversammlung der Vereinten Nationen durch Beschluß vom 11. Dezember 1946 ausdrücklich bekräftigt. L. N. Smirnow verteidigte die Prinzipien von Nürnberg auch gegenüber imperialistischen Rechtsbrüchen der Nachkriegszeit, namentlich gegenüber der völkerrechtswidrigen Wiederaufnahme der Angriffspolitik durch die in Westdeutschland erneut an die Macht gelangten Vertreter des deutschen Imperialismus. In diesem Sinne trat L. N. Smirnow auf der wissenschaftlichen Konferenz der Kommission der Historiker der DDR und der UdSSR im Dezember 1959, auf der II. Deutsch-Sowjetischen Historiker-Konferenz und auf dem von der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zusammen mit der Gesellschaft für Völkerrecht in der DDR veranstalteten internationalen Kolloquium anläßlich der 20. Wiederkehr des Beginns des Nürnberger Prozesses auf. Darüber hinaus hat L. N. Smirnow in zahlreichen wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Beiträgen, darunter auch in Fachzeitschriften der DDR, sowie in der Broschüre „Nürnberg lebt" die Begründetheit des Nürnberger Urteils beweiskräftig erläutert. Seiner Initiative und seinem Auftreten im Plenum des III. UN-Kongresses über Verbre- chensverhütung und die Behandlung Straffälliger in Stockholm ist es zu danken, daß die Notwendigkeit der konsequenten Bestrafung der Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit und die Unzulässigkeit einer Verjährung der Strafverfolgung dieser Verbrechen zum Verhandlungsgegenstand dieses Weltkongresses wurde. Er hat damit zur Stärkung des internationalen Rechtsbewußtseins beigetragen. Kennzeichnend für L. N. Smirnow ist seine von größter Sachkunde getragene Prinzipienfestigkeit und seine stete Verbundenheit mit den aktuellen Fragen des Kampfes um den Frieden. Er erwies und erweist damit den deutschen Juristen, die sich die Prinzipien von Nürnberg zu eigen gemacht haben und in ihrem Sinne für Recht und Menschlichkeit und gegen die Bedrohung des Friedens kämpfen, eine große Hilfe. Prof. Dr. Jerzy Sawicki, Ordinarius für Völkerrecht und Strafrecht an der Universität Warschau, hat seinerzeit als Vertreter des polnischen Volkes bei der Anklagebehörde im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozeß zur Verwirklichung der völkerrechtlichen und strafrechtlichen Prinzipien beigetragen. Seine 1955 veröffentlichte völkerrechtliche Dokumentation und Analyse des Kampfes der internationalen Reaktion gegen die Kodifizierung der Prinzipien des Nürnberger Urteils und seine 1958 auch in deutscher Sprache erschienene Arbeit „Als sei Nürnberg nie gewesen“ kennzeichnen ihn als einen unbeirrbaren und mutigen Kämpfer für die strafrechtliche Verantwortlichkeit aller Aggressoren. In seinem international bekannten Aufsatz über das „irrende Gewissen" hat J. Sawicki imperialistische Theorien entlarvt, mit denen Kriegsverbrecher und Verbrecher gegen die Menschlichkeit rehabilitiert werden sollten und mit denen zugleich die bürgerliche Gesetzlichkeit zerstört wird. Mit seinen theoretischen Untersuchungen wie auch mit seinen öffentlichen Erklärungen und Stellungnahmen für Recht und Gerechtigkeit, gegen Faschismus und Kriegsverbrechen hat J. Sawicki den deutschen Juristen einen großen Dienst erwiesen. Die Juristische Fakultät der Humboldt-Universität nimmt diese Würdigung L. N. Smirnows und J. Sawickis in dem Bewußtsein vor, damit im Namen aller für Frieden, Recht und Menschlichkeit eintretenden deutschen Hochschullehrer und Juristen zu sprechen. 694;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 694 (NJ DDR 1966, S. 694) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 694 (NJ DDR 1966, S. 694)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit hat der verantwortliche Vorführoffizier der. Vorsitzender, des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen und so zu handeln, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen tätig sind. Damit verbindet sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können.

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