Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 693

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 693 (NJ DDR 1966, S. 693); d) die Sicherstellung der Abgabe von Lebens- und Futtermitteln durch die Verteiler an die Verbraucher. Ein Vergleich dieser Aufgabenstellung mit den Aufgaben der nazistischen Ernährungsämter, die durch die Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 festgelegt wurden, zeigt, daß man sich in Westdeutschland der Methoden der faschistischen Zwangswirtschaft bedient, die mit jener Verordnung unmittelbar zu Kriegsbeginn für den landwirtschaftlichen Bereich eingeführt wurde. § 3 der Nazi-Verordnung ist mit § 14 der 1. DVO zur Notverordnung über die Sicherstellung der Versorgung inhaltlich fast wörtlich identisch. Die in § 14 festgelegten Aufgaben für die Ernährungsämter werden in weiteren Durchführungsverordnungen präzisiert. So wird mit der 2. DVO (Meldeordnung) eine umfassende Meldepflicht für alle Stufen der Produktion und der Verarbeitung von Erzeugnissen der Land-und Emährungswirtschaft festgelegt. Binnen 48 Stunden nach Inkraftsetzung dieser Verordnung haben alle davon betroffenen Betriebe der Meldepflicht nachzukommen. Im § 1 der 2. DVO wird detailliert die Meldepflicht für alle Arten von Getreide, Futtermitteln, Hülsenfrüchten, Erzeugnissen aus Getreide und Hülsenfrüchten, Kaffee-Ersatzmitteln und Tee geregelt und angeordnet, daß Mühlen, Mälzereien, Brauereien, Getreidebrennereien, Betriebe, die Nahrungs- und Backmittel herstel-len, unter Angabe der Menge den Erwerb, die Verwertung, den Absatz und die Vorräte obiger Erzeugnisse,, getrennt nach inländischen und ausländischen Erzeugern, Herstellern, Verkäufern und Erwerbern, anzuzeigen haben. § 2 legt die Meldepflicht für Milch, Milcherzeugnisse, Ölsaaten, Ölfrüchte und tierische Fette sowie alle unter Verwendung dieser Rohstoffe hergestellten Erzeugnisse fest. Im § 3 werden vierteljährliche Erhebungen der Bestände an Rindvieh, Schweinen, Pferden, Schafen, Ziegen, Federvieh und Bienenvölkern vorgeschrieben. Ferner wird die Meldepflicht für Vieh-, Fleisch- und Fleischereierzeugnisse, für Wild, Geflügel, Eier und Eiererzeugnisse, Zucker, Kakao, Zuk-ker- und Süß waren, Kartoffeln und Stärke, - Obst und Gemüse, Getränke, Fisch und Fischwaren und Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft festgelegt. Dieses Meldeverfahren stellt nur eine sehr begrenzte Seite des für die Ernährungsämter vorgesehenen Aufgabenbereiches dar. Es verdeutlicht jedoch den Mechanismus, auf den die Bundesregierung in ihrer aggressiven Konzeption zusteuert, und damit den Zusammenhang zwischen äußerer und innerer Aggression. Die Perfektion dieses Notstandsmechanismus ist bereits an diesem Teilbereich erkennbar. Ist dieser Mechanismus einmal in Bewegung gesetzt, so gibt es für den einzelnen keine Möglichkeiten mehr, ihm zu entrinnen. Will sich z. B. ein Landwirt der Zwangsbewirtschaftung dadurch entziehen, daß er die Bewirtschaftung seines Betriebes aufgibt und außerlandwirtschaftliche Tätigkeit (industrielle Lohnarbeit) aufnimmt, so bedarf er dazu einer behördlichen Genehmigung. Weigert er sich, die von ihm geforderten Arbeiten und Maßnahmen durchzuführen, dann können die zuständigen Dienststellen diese Arbeiten auf seine Kosten durch einen anderen vornehmen lassen. Er hat diese Maßnahmen auf seinem Grund und Boden und in seinen Wirtschaftsräumen mit Mitteln seines Betriebes zu gestatten. Führt die Ersatzvornahme nicht zum gewünschten Ziel, so kann die zuständige Dienststelle den Verpflichteten unter Einsatz von Polizeigewalt zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen. Der Bauer ist also praktisch, auch wenn er nicht zum Zivildienst oder Zivilschutzkorps verpflichtet wird, auf seinem eigenen Hof zwangsverpflichtet. Ausweitung und Verschärfung der Wirtschaftsstrafbestimmungen Im Paket der Notverordnungen befindet sich auch eine Notverordnung über das Wirtschaftsstrafgesetz (BGB1.-Sonderausgabe Nr. 7), die zur Grundlage für die Ahndung von Verstößen gegen die wirtschaftsregulierenden Maßnahmen werden und das Wirtschaftsstrafgesetz vom 9. Juli 1954 (BGBl. I S. 175)11 durch neue Tatbestände und wesentlich höhere Strafandrohungen ersetzen soll. Das Wirtschaftsstrafgesetz von 1954 war auf einen weitgehend sich selbst regulierenden Marktmechanismus zugeschnitten. Es ahndet daher in erster Linie Verstöße gegen vorwiegend im landwirtschaftlichen Bereich bestehende Marktordnungen und Preisregelungen. Die Notverordnung über das Wirtschaftsstrafgesetz sichert dagegen die Funktionsfähigkeit einer vollständig vom Staat regulierten, primär auf Kriegserfordernisse ausgerichteten Zwangswirtschaft. Diesem Ziel dienen solche Tatbestände wie: unberechtigter Bezug, Vorenthalten und unberechtigte Abgabe durch Gewerbetreibende (§ 1), unberechtigte Entnahme aus dem eigenen Betrieb (§ 2), unberechtigter Bezug durch Verbraucher (§ 3), Vernichten und Beiseiteschaffen von Sachen des lebenswichtigen Bedarfs (§ 4), Fälschung und Beiseiteschaffen von Bescheinigungen über eine Bezugsberechtigung (§§ 7, 8,10), Mißbrauch von Bezugsberechtigungen durch Gewerbetreibende und Verbraucher (§§ 12 und 13), Tausch- und Schleichhandel (§ 16), Verstöße gegen Preisvorschriften (§ 17), Preistreiberei (§ 18), Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften (§ 20), Verstöße gegen das Berufsverbot (§ 22). Charakteristisch für diese Notverordnung ist die Übertragung von polizeilichen Ermittlungsaufgaben auf die für die Durchsetzung der verschiedenen Notverordnungen zuständigen Verwaltungsbehörden. Das bedeutet z. B., daß die Ernährungsämter nicht mehr allein Verwaltungsbehörden im üblichen Sinne sind. Sie sind befugt, in Ausübung polizeilicher Vollmachten Beschlagnahmen, Durchsuchungen und Untersuchungen anzuordnen und vorzunehmen sowie Ermittlungsverfahren durchzuführen4 5. Nazi-Verordnungen als Vorbild Wie bereits erwähnt, stimmt die Notverordnung zur Sicherstellung der Versorgung mit ihren Durchführungsverordnungen inhaltlich z. T. sogar wörtlich mit der faschistischen Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen vom 7. September 1939 (RGBl. I S. 1705 ff.) überein. Mit beiden Verordnungen wird die Zwangsbewirtschaftung von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft zum Zwecke der Bedarfsdeckung von Streitkräften und Bevölkerung eingeführt. Die rechtliche Ausgestaltung der öffentlichen Bewirtschaftung, mit deren Erklärung die Beschlagnahme für alle unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse eintritt, ist in beiden Fällen bis zum Vokabular identisch. Die Beschlagnahme hat hier wie dort die gleiche Wirkung: Über die bewirtschafteten Erzeugnisse darf nur entsprechend den Anordnungen der zuständigen Dienststellen verfügt werden. Die Bauern in der Bundesrepublik wären ge- 4 Zuletzt geändert durch Gesetz yom 21. Dezember 1962 (BGBl. I S. 761). 5 Näheres bei Pompoes, „Die Notverordnung über das Wirtschaf isst rafgesetz Mittel zur Erweiterung der Macht der Rüstungsmonopole“, NJ 1966 S. 499 ff. 693;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 693 (NJ DDR 1966, S. 693) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 693 (NJ DDR 1966, S. 693)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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