Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 689

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 689 (NJ DDR 1966, S. 689); dlaaht uud Justiz iu dar CftuudasrapubUk Prof. Dr. FRIEDRICH KARL KAUL, Rechtsanwalt und Notar in Berlin „Von Anfang an unzulässig Die Geschichte des Verfahrens gegen Walter Fisch vor dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs Am 1. November 1952 wurde auf der 7. Tagung des Parteivorstandes der Kommunistischen Partei Deutschlands das Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands beschlossen, das der Vorsitzende der Partei, Max Reimann, auf einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit bekanntgab. In diesem Programm wurde dargelegt, daß die Politik des Adenauer-Regimes Westdeutschland in eine Sackgasse führe und daß eine Wiedervereinigung Deutschlands nur möglich sei, wenn mit der Adenauer-Politik der Stärke gebrochen werde, wobei insbesondere auf die großen Gefahren der Wiederaufrüstung Westdeutschlands hingewiesen wurde. Den herrschenden Kreisen war diese Art der Aufklärung über die Bonner Politik unangenehm, zumal sie sich keine Illusionen darüber machten, daß die Werktätigen die Wiederaufrüstung ablehnten. Deshalb war die Byndesanwaltschaft bei der Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Mitglieder der KPD als Zentrum der Gegner der Wiederaufrüstung recht vorsichtig. Sie ging nicht direkt und sofort gegen die für die Ausarbeitung und Verbreitung des Programms der nationalen Wiedervereinigung verantwortlichen Mitglieder des KPD-Parteivorstandes vor, sondern begann den Angriff auf tieferer Ebene: Wie überall in Westdeutschland war das Programm der nationalen Wiedervereinigung auch in Salzgitter der Öffentlichkeit durch Postwurfsendungen übermittelt worden. Das nahm die Bundesanwaltschaft unter Leitung des späteren Generalbundesanwalts Güde zum Anlaß, ein Verfahren gegen zwei Sekretäre der KPD-Kreisleitung Salzgitter, Beyer und Reichel, anzustrengen. Unmittelbar nachdem Beyer und Reichel am 6. Mai 1954 für die Verbreitung des Programms wegen Hochverrats verurteilt worden waren, rief Güde triumphierend aus: „Scriptum est scriptum jetzt ist es schwarz auf weiß besiegelt, daß die KPD Hochverrat betreibt. Jetzt ist der Weg frei, gegen die Parteiführung vorzugehen!“1 Tatsächlich wurden die Mitglieder des KPD-Parteivorstandes, darunter Walter Fisch, Fritz Rische, Richard Scheringer, Josef Ledwohn, am 6. Dezember 1954 angeklagt, durch die Ausarbeitung und Propagierung des Programms der nationalen Wiedervereinigung „ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 StGB) vorbereitet zu haben“. Am 13. Juli 1956 also noch vor der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, durch das die Kommunistische Partei Deutschlands verboten wurde wurden die Angeklagten mit Ausnahme des abwesenden Walter Fisch zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Erst am 4. Februar 1958 wurde Walter Fisch, gegen den das Hochverratsverfahren zwischenzeitlich vorübergehend eingestellt werden mußte, festgenommen. Jetzt wurde ihm auch vorgeworfen, daß er nach dem Verbot der KPD am 17. August 1956 weiterhin für die Partei tätig gewesen war. In dem Bemühen, das KPD-Verbotsurteil, das in der Öffentlichkeit heftige Kritik erfahren hatte, zu recht-fertigen, ließen die Bundesanwaltschaft und der 3. (politische) Strafsenat des Bundesgerichtshofs jede prozessuale Sorgfalt außer acht: Sie verzichteten darauf, diejenigen Handlungen Walter Fischs, die zeitlich nach 1 Der Autor war Augenzeuge des Vorgangs. dem KPD-Verbotsurteil lagen, durch eine neue Anklage und einen dementsprechenden Eröffnungsbeschluß zu erfassen. Um die KPD auch für die Zeit ihres legalen Bestehens als illegal zu diskriminieren, erklärte der 3. Strafsenat, die Handlungsweise Walter Fischs sei ohne jede durch das Verbotsurteil etwa bedingte zeitliche Zäsur als „Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung“ gemäß § 90a StGB (alte Fassung) aufzufassen. Er berief sich dabei auf § 90a Abs. 3, der folgendes bestimmte: „Ist die Vereinigung eine politische Partei im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so darf die Tat erst verfolgt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß die Partei verfassungswidrig ist.“ Da dies durch das Verbotsurteil am 17. August 1956 geschehen war, stellte sich der 3. Strafsenat in der Hauptverhandlung Ende Mai/Anfang Juni 1958 auf den Standpunkt, daß sowohl der angeblich wegen Propagierung des Programms der nationalen Wiedervereinigung im Jahre 1952 von Walter Fisch begangene Hochverrat als auch die durch seine politische Tätigkeit nach dem 17. August 1956 begangene Fortsetzung der verbotenen KPD und die damit verbundene „Geheimbündelei“ (§ 128 StGB) und die „Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung“ (§ 129 StGB) nur Teile einer Einheit bildeten, die durch die nach dem Verbot der KPD gemäß § 90a Abs. 3 StGB verfolgbare „Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung“ geschaffen wurde. Damit sollte in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt werden, daß die KPD schon immer „verfassungs-feindlich“ war und das vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene Verbot letztlich nur eine durch die tatsächlichen Verhältnisse bedingte notwendige Formalität darstellte. Das Fehlen der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses bezüglich aller Delikte, die Walter Fisch außer dem 1952 angeblich begangenen Hochverrat noch zur Last gelegt wurden, ersetzte der damalige Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, Jagusch, in der Hauptverhandlung ganz einfach durch den Hinweis auf die „Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts“ (§ 265 StPO), obwohl die Verteidigung energisch gegen diese gesetzwidrige Prozeßmaßnahme protestierte2. Am 13. Juni 1958 wurde Walter Fisch wegen „Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens in Tateinheit mit Verbrechen und Vergehen nach §§ 90a, 128, 129 StGB und auf Grund der Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichts über die Fortsetzung einer verbotenen Partei“ zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es wörtlich: „Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (Verbot der KPD) ist die Prozeßvoraussetzung dafür geschaffen worden, den Angeklagten auch wegen des vor diesem Zeitpunkt liegenden Teiles seiner einheitlich nach § 90a Abs. 1 StGB zu beurteilenden Taten zu verfolgen. Auf einen Verbotsirrtum kann sich der Angeklagte nicht berufen. Er hat als Bundestagsabgeordneter an 2 Verteidiger von Walter Fisch waren in diesem Prozeß Rechtsanwalt Heinz Böhmer (Düsseldorf) und der Autor. 689;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 689 (NJ DDR 1966, S. 689) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 689 (NJ DDR 1966, S. 689)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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