Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 681

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 681 (NJ DDR 1966, S. 681); Äußerungen im Gutachten befragen, um alle Möglichkeiten zur Vervollständigung des Gutachtens zu nutzen8. Dabei ist auch darauf zu achten, ob der Gutachter zu allen für die Entscheidung der Sache bedeutsamen Problemen Stellung genommen und alle objektiven und subjektiven Umstände der Tat, wie sie sich im Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme darstellen, in seine Begutachtung einbezogen hat. So war es in dem Verfahren 5 Ust 74/65 erforderlich, den Gutachter in der Hauptverhandlung zu befragen, ob der hirngeschädigte Angeklagte fähig ist, über die Motive des von ihm vor längerer Zeit begangenen Tötungsverbrechens verwertbare Angaben zu machen, weil sich das schriftliche Gutachten darüber nicht genügend ausließ9. In der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten dahingehend ergänzt, daß infolge einer durch Hirnschaden bedingten krankhaften Störung der Geistestätigkeit beim Angeklagten ein zuverlässiges Erinnerungsvermögen nicht gegeben ist, so daß seine Aussagen zum Motivationsprozeß nicht verwertbar sind. Das Motiv des Handelns könne nur aus dem objektiven Tatgeschehen festgestellt werden, das glaubhaft zu schildern der Angeklagte in der Lage war, da er uneingeschränkt fähig ist, tatsächliches gegenständliches Geschehen richtig wiederzugeben. Erst durch diese ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen war es möglich, begründete Feststellungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen. Da die Zurechnungsfähigkeit eines Täters unter Beachtung des gesamten objektiven Tatgeschehens, seiner Person, der Ursachen der Handlung sowie des gesamten Motivationsprozesses beurteilt werden muß, sind diese Umstände in die psychiatrische Begutachtung einzubeziehen und im Hinblick auf die Zurechnungsfähigkeit des Täters zu bewerten. Wird z. B. in der Hauptverhandlung ein für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit maßgebliches Motiv festgestellt, das bei der Begutachtung noch nicht berücksichtigt worden ist, so muß das Gutachten schriftlich oder mündlich ergänzt werden, da für das Handeln eines Täters mehrere Motivkomponenten bestimmend sein können, die gleichwertig oder von unterschiedlicher Bedeutung für die Tatbegehung sein und Aufschluß über die Denkvollzüge des Täters zur Zeit der Tat geben können. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Motiv vorwiegend im emotionalen Bereich liegt, das andere vordergründig intellektuell bedingt ist und die Fähigkeit voraussetzt, zielgerichtete Überlegungen anzustellen10 *. Das Gutachten ist immer dann schriftlich zu ergänzen, wenn nicht zu erwarten ist, daß der Sachverständige das Problem in der Hauptverhandlung mündlich klären kann. Das ist z. B. dann der Fall, wenn vorher nicht bekannte, die Einschätzung der Zurechnungsfähigkeit komplizierende Fakten zu bewerten sind. Zur gründlichen Vorbereitung der Hauptverhandlung müssen dem Sachverständigen die Fragen mitgeteilt werden, auf die er ergänzend zu seinem Gutachten antworten soll. Diese ergänzenden Ausführungen in der Hauptverhandlung dürfen aber nicht unkritisch zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden, insbesondere dann nicht, wenn der Gutachter sich ausdrücklich auf das schriftliche'Gutachten bezieht, zwischen diesem und seinen mündlichen Ausführungen jedoch Widersprüche bestehen, deren Klärung für die Zurechnungsfähigkeit von Bedeutung ist. Hier bedarf es 8 Vgl. OG, Urteil vom 4. Februar 1966 - 5 Ust 71/65 - (NJ 1966 S. 181) und OG, Urteil vom 19. März 1965 - 5 Ust 13/65 - (NJ 1965 S. 552). 9 Die Entscheidung in dieser Sache ist allerdings unter anderen Gesichtspunkten auszugsweise in NJ 1966 S. 444 veröffentlicht. 10 Vgl. OG, Urteil vom 26. April 1966 - 5 Ust 13/66 - (NJ 1966 S. 443). der gründlichen Auseinandersetzung mit allen gutachterlichen Aussagen. Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, daß ein zweites Gutachten durch einen anderen Sachverständigen erst dann anzufordern ist, wenn alle Möglichkeiten zur Ergänzung und Präzisierung des ersten Gutachtens ausgenutzt worden sind und der Gutachter Gelegenheit zur nochmaligen Überprüfung seiner Auffassung hatte, jedoch nach wie vor eine zweifelsfreie Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht möglich ist. Die Einholung eines zweiten Gutachtens kann aber auch dann erforderlich sein, wenn vom Problem her zu erkennen ist, daß sichere Feststellungen über die Zurechnungsfähigkeit des Täters ohne ein neues Gutachten nicht möglich sind. So war in einer Strafsache ein schriftliches Gutachten insofern nicht überzeugend, als es zum psychischen Befund aussagte, es liege eine durch Hirnschädigung bedingte Psychose vor, die sich insbesondere in einer gestörten Affektivität ausdrücke, und der Angeklagte sei bei emotionaler Dauerbelastung weder zu rationeller Distanz noch zu einer die Konsequenzen berücksichtigenden Steuerung in der Lage. In der Zusammenfassung ging das Gutachten jedoch davon aus, daß die Tat auf einer solchen emotionalen Dauerbelastung beruhe und der Angeklagte nur bedingt in der Lage gewesen sei, seine Affekte zu beherrschen. Nun schließt das erstere die Zurechnungsfähigkeit aus, das letztere läßt sie wenn auch bedingt zu. Da auch unter Berücksichtigung des objektiven Tatgeschehens die Entscheidung des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe unter erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt, zweifelhaft war, wurde vom Obersten Gericht, falls der Erstgutachter in der erneuten Hauptverhandlung diese Fragen nicht klären könnte, die Beiziehung eines Zweitgutachtens für erforderlich gehalten11. In einer anderen Strafsache war die Beiziehung eines Zweitgutachtens deshalb erforderlich, weil das Bezirksgericht, obwohl der Sachverständige zu seinem schriftlichen Gutachten in der Hauptverhandlung befragt wurde, unbeachtet gelassen hatte, daß dieses Gutachten Widersprüche zu den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen aufwies. Im schriftlichen Gutachten hatte er dargelegt, daß die Tat in einem mit schwerer Bewußtseinsstörung verbundenen pathologischen Ausnahmezustand begangen worden sei, der den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB sehr nahekomme (pathologische Affektäußerung mit schwerer Trübung des Bewußtseins). In der Hauptverhandlung erklärte er, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorlägen12. Verminderte Zurechnungsfähigkeit und Einschätzung der strafrechtlichen Schuld Bei der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit eines Täters (§ 51 Abs. 2 StGB) treten hinsichtlich der juristischen Einschätzung des Grades strafrechtlicher Schuld verschiedene Probleme auf. Die richterliche Entscheidung ist vor allem dann schwierig, wenn die Sachverständigen nur zu Grenzbefunden der in § 51 Abs. 2 StGB genannten Voraussetzungen kommen. Gelangt das Gericht zu der Feststellung, daß der Angeklagte zur Tatzeit erheblich vermindert zurechnungsfähig war, so zwingt das allein noch nicht zu einer Milderung der Strafe, da das Gesetz die Strafmilderung nur als möglich zuläßt. Insoweit sind folgende Hinweise erforderlich: 1. Unabhängig davon, ob es im Ergebnis der gerichtlichen Prüfung tatsächlich zur Strafmilderung kommt lt Vgl. OG, Urteil vom 17. März 1965 - 5 Ust 13/65 - (NJ 1965 S. 552). 12 Vgl. OG, Urteil vom 20. November 1964 5 Ust 55/64 (nicht veröffentlicht). 681;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 681 (NJ DDR 1966, S. 681) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 681 (NJ DDR 1966, S. 681)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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